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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten

Vom 12. Dezember 2013

Aufgrund von § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4 und § 45d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
 
Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c SGB XI sind Angebote anerkennungsfähig,
 
1.
bei denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen, einschließlich der Pflegestufe 0, mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen, hierzu gehören insbesondere
 
 
a)
Helfer zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
 
 
b)
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
 
 
c)
Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch Helfer,
 
 
d)
Familienentlastende Dienste sowie
 
 
e)
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige,
 
2.
bei denen Nachbarschaftshelfer einzelne Personen betreuen, die dem zu betreuenden Personenkreis nach Nummer 1 angehören und im häuslichen Bereich leben (Nachbarschaftshilfe).“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots gemäß § 1 Nr. 1 ist, dass der Anbieter bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen schriftlichen Antrag stellt.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot im Sinne von § 1 Nr. 2 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Pflegekurs zur Betreuung und Beaufsichtigung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung des genannten Personenkreises verfügt und diese den Pflegekassen nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. Nachbarschaftshelfer können nur volljährige Einzelpersonen sein, die
 
 
1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
 
 
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der zu betreuenden Person tätig sind,
 
 
3.
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
 
 
4.
ihr Wissen und ihre Kenntnisse regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, durch Teilnahme an einem anerkannten Pflegekurs oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren und den Pflegekassen unaufgefordert nachweisen,
 
 
5.
maximal 2 Personen pro Kalendermonat betreuen und
 
 
6.
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können.
 
 
Betreuungsangebote, bei denen die Aufwandsentschädigung mehr als 10 EUR pro Stunde beträgt, gelten nicht als anerkannt.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind.“
4.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „privaten“ durch das Wort „Privaten“ und die Wörter „und den zuständigen Landkreisen“ durch die Wörter „und dem zuständigen Landkreis“ ersetzt.
5.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
für die Organisation und Koordination je Betreuungsgruppe mit mindestens 2 betreuten Personen
 
 
 
a)
bei mindestens 32 Treffen im Jahr bis zu 2 000 EUR jährlich und
 
 
 
b)
bei mindestens 16 Treffen im Jahr bis zu 1 000 EUR jährlich,“
 
b)
In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „5“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 899
    Fsn-Nr.: 842

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015