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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014 vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 203)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014
(VwV-HWiF 2014)

Az. 22-H1200/258/7-2013/214241

Vom 11. Dezember 2013

1.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
3.
Personalausgaben und Stellenpläne
3.1
Meldung zur Stellenbewirtschaftung
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
3.3
Altersteilzeit
4.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.
Anmeldung des Kassenbedarfs
6.
Prognose des Haushaltsabschlusses
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Gemäß § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2014 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
1.1
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit im Programm zusätzliche Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
1.2
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben unverzüglich geltend gemacht werden.
1.3
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB). Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.
2.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
 
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden.
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
 
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 34 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 SäHO gelten beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt.
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
 
Bei der Ausstattung von Diensträumen dürfen die den obersten Landesbehörden mit Rundschreiben zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2013/2014 vom 1. November 2011 mitgeteilten Richtsätze in Ziffer 6.2 Teil A nicht überschritten werden. Die Richtsätze und Regelungen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4, die ausschließlich für Personenkraftwagen gelten, sind einzuhalten.
3.
Personalausgaben und Stellenpläne
3.1
Meldung zur Stellenbewirtschaftung
 
An das Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 ist die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Personalsoll A, B und C entsprechend Anlage 1 zu den Stichtagen 1. Januar , 1. April und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats elektronisch zu übersenden.
Die Meldung ist in einem einheitlichen, vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Excelformat zu erfassen und nur elektronisch zu übermitteln. Die Anlage 1 kann aus dem Personalverwaltungssystem (PVS) generiert werden, die Vorlage des PVS ist mit der Anlage 1 abgestimmt. Die Mustervorlage der Anlage 1 kann auch als Exceltabelle beim Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 abgefordert werden.
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
 
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 710) werden im Haushaltsjahr 2014 21 Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung schwerbehinderter Menschen genutzt werden. Die Aufteilung der 21 gesperrten Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß § 9 Abs. 4 HG 2013/2014 werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Durch die Sperre gemäß § 9 HG 2013/2014 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
3.3
Altersteilzeit
3.3.1
Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf bei Gewährung der Altersteilzeit 1,0 nicht überschreiten. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
3.3.2
Wird die Altersteilzeit im Teilzeitmodell geleistet, gilt, soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, dass für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalausgaben in Höhe von 75 Prozent der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 Prozent nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 600) geändert worden ist, erbracht werden, gilt ein Stellenanteil von 50 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Wird durch Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Personalausgaben von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3.3
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, stehen freie Stellenanteile nur während der Freistellungsphase zur Verfügung. Soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, kann in der Freistellungsphase ein Stellenanteil in Höhe von 25 Prozent (bei Beamten und Richtern 30 Prozent) ohne oder in Höhe von 50 Prozent (bei Beamten und Richtern 60 Prozent) mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen anderweitig in Anspruch genommen werden. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz erbracht werden, ist eine Wiederbesetzung bis zu 75 Prozent ohne oder bis zu 100 Prozent mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Personalausgaben ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3.4
Nur frei werdende Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Soweit eine Addition von Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplanes nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Stellen entspricht. Hierbei können auch andere als Altersteilzeitstellenanteile einbezogen werden.
3.3.5
Stellen in den Kapiteln 05 35, 05 36, 05 37 und 05 38 in den jeweiligen Titeln 428 01 sowie im Kapitel 05 39 in den Titeln 428 01 und 428 04 können mit zwei sich in Altersteilzeit befindlichen Lehrkräften besetzt werden. Dies gilt nur für Lehrkräfte, deren Altersteilzeitvertrag vor dem 1. Mai 2008 abgeschlossen worden ist.
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, können die sich in Altersteilzeit befindlichen Lehrkräfte, deren Altersteilzeitvertrag vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde, in den Kapiteln 05 35, 05 36, 05 37, 05 38 und 05 39 (Stellenpläne zu den Titeln 422 01, 428 01 und 428 04) während der Freistellungsphase ohne Stelle geführt werden.
Für den übrigen Lehrerbereich gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Altersteilzeit.
4.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million EUR, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise der EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.

5.
Anmeldung des Kassenbedarfs
5.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei Bekanntwerden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen EUR mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaetsmeldungen@smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax (0351 564-4039) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
5.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen EUR sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
5.3
Die Meldepflicht nach Nummern 5.1 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.
6.
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts ermitteln in einer ersten Prognose zum Stichtag 30. Juni , in einer zweiten Prognose zum Stichtag 31. August , in einer dritten Prognose zum Stichtag 30. September und in einer vierten Prognose zum Stichtag 31. Oktober ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zum Stand 31. Dezember 2014 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428 beziehungsweise Obergruppen 81-82 und 83-89 mit Muster nach Anlage 7a und teilen diese dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, abweichend von Nummer 2.6.2 VwV zu § 34 SäHO (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [VwV-SäHO] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 [SächsABl. S. 520] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 [SächsABl. SDr. S. S 1702]) bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats mit. Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen EUR aufweisen, sind in der Anlage 7b nachzuweisen.

Außerdem sind durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 31. Dezember die Werte für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel sowie die Mittelbindungen in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“, Förderung durch den EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und „Europäischer Meeres- und Fischereifonds“ für den Förderzeitraum 2007 bis 2013 gemäß Anlagen 8a, 8b und 8c und für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 gemäß Anlage 9 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden. Zum Stichtag 31. März sind nur die Anlagen 8a und 9 zu melden. Die betroffenen Ressorts haben den meldenden Stellen zuzuarbeiten.

Alle Meldungen sind auch per E-Mail (prognose@smf.sachsen.de) an das Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, zu übersenden.

Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2013 (VwV-HWiF 2013) vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 55) außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 8c

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 3, S. 203
    Fsn-Nr.: 520-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 7. Mai 2015