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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Sicherheitsleistungen

Vollzitat: Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Sicherheitsleistungen vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 296)

Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Sicherheitsleistungen

Vom 13. Dezember 2013

I.

In Ziffer II Nr. 1 Buchst. f Satz 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei (VwV Sicherheitsleistungen) vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 558), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Februar 2013 (SächsABl. S. 268) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird die Angabe „Kontonummer: 87 001 500, Bankleitzahl: 870 000 00“ durch die Angabe „IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00, BIC: MARKDEF1870“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 4, S. 296
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Januar 2014