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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Leistungsprämien

Vollzitat: VwV Leistungsprämien vom 23. Juni 2015 (SächsABl. S. 1011), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Beschäftigte
(VwV Leistungsprämien)

Vom 23. Juni 2015

I.
Geltungsbereich

1.
Für eine besondere Leistung kann Beschäftigten des Freistaates Sachsen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, eine außertarifliche Leistungsprämie gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-L fallen.
2.
Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind (außertariflich Beschäftigte), mit Ausnahme von außertariflich Beschäftigten als
 
a)
Leiter von Behörden,
 
b)
Abteilungsleiter in obersten Dienstbehörden und
 
c)
stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens ein außertarifliches Entgelt in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 4 erhalten.
 
Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer von Staatsbetrieben sind Leiter beziehungsweise stellvertretende Leiter einer Behörde im Sinne der Regelung. Für den Fall, dass diese die Geschäftsführung oder Stellvertretung nicht allein wahrnehmen, sondern diese zum Beispiel für die fachlichen und kaufmännischen Bereiche getrennt ist, gilt der Ausschluss auch für die jeweiligen Bereichsleiter.

II.
Bemessung

1.
Die Leistungsprämie kann bis zur Höhe
 
a)
der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe der Anlagen B oder C zum TV-L oder des § 19 TVÜ-Länder,
 
b)
der Endstufe des jeweiligen Pauschalentgelts der Pauschalgruppe der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV-L oder
 
c)
des jeweiligen Höchstbetrages der Regelung zur außertariflichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten in Tätigkeiten oberhalb der Entgeltgruppe 15 TV-L
 
der/des Beschäftigten gewährt werden. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü oder 15Ü gelten die für diese Entgeltgruppen maßgeblichen Endstufen. Soweit für Beschäftigte besondere Endstufen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L gelten, sind diese maßgeblich. Bei Lehrkräften, die unter die Regelung des § 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder fallen, gilt als Endstufe die entsprechend geminderte Endstufe der Anlage B zum TV-L. Individuelle Endstufen (§ 6 Absatz 4 TVÜ-Länder) bleiben unberücksichtigt.
2.
Bemessungsgrundlage im Sinne der Nummer 1 ist die Eingruppierung oder außertarifliche Entgeltvereinbarung im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie.
3.
Die Gewährung der Leistungsprämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Höhe der Leistungsprämie ist entsprechend dem Grad der erbrachten Leistung zu bemessen.
4.
Die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 4, § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 TV-L finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
5.
Werden innerhalb eines Jahres an Beschäftigte mehrere Leistungsprämien gewährt, ist die Höchstgrenze pro Leistungsgrund jeweils der Höchstbetrag nach Nummer 1.

III.
Auszahlung

1.
Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in höchstens zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung der Leistungsprämie zu treffen. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen mit dem Entgelt zum Zahltag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 TV-L.
2.
Sofern bei einer Auszahlung der Leistungsprämie in monatlichen Teilbeträgen kein Anspruch auf Entgelt für einen oder mehrere Monate besteht oder das Arbeitsverhältnis endet, sollen Teilbeträge, die deswegen nicht mehr gewährt werden könnten, in einem Restbetrag zusammengefasst und für den letzten Monat mit Anspruch auf Entgelt ausgezahlt werden. Ein Aufschub soll nicht erfolgen.

IV.
Allgemeines und Verfahren

1.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht. Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
2.
Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der einer bereits gewährten außertariflichen Leistungsprämie, einer Leistung gemäß § 7 Absatz 7, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 18 in der Fassung des § 40 Nummer 6 TV-L, eines erhöhten außertariflichen Entgelts oder einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Arbeitgebers an den Beschäftigten zugrunde liegt. Durch eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. Eine Leistungsprämie kann nicht aufgrund einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers gewährt werden, die bereits Grundlage der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit war.
3.
Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie bleiben bei der Bemessung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und der Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) außer Betracht.
4.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen; dabei ist die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Leistungsprämien vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 338) außer Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 30, S. 1011
    Fsn-Nr.: 243-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020