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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Freiwilliges Überwachungsprogramm Wassertierseuchen

Vollzitat: Freiwilliges Überwachungsprogramm Wassertierseuchen vom 28. April 2023 (SächsABl. S. 658), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung von Wassertierseuchen
(Freiwilliges Überwachungsprogramm Wassertierseuchen)

Vom 28. April 2023

1. Einleitung

Die am 21. April 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL) regelt für Land-, Wasser- und sonstige Tiere die Vorbeugung vor der Einschleppung gelisteter und neu auftretender Tierseuchen sowie deren Bekämpfung. Der Focus richtet sich besonders auf Präventionsmaßnahmen vor Wassertierseuchen, die Verhinderung des Eindringens von Krankheitserregern in die EU sowie der Verbreitung von bereits vorhandenen Erregern zwischen den Mitgliedsstaaten und dem Schutz von bereits als frei von spezifischen Krankheitserregern anerkannten Mitgliedsstaaten, Zonen oder Kompartimenten. Besondere Maßnahmen gelten für neu auftretende Krankheitserreger und Zoonosen. Insbesondere die Pflichten der Unternehmer zur Gesundheitsvorsorge werden gestärkt.

Die im AHL vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsbestimmungen unterscheiden sich in Abhängigkeit der Kategorisierung gemäß Artikel 9 AHL:

a)
Gelistete Wassertierseuchen, die nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Seuchen der Kategorie A)
b)
Gelistete Wassertierseuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen (Seuchen der Kategorie B)
c)
Gelistete Wassertierseuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in allen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt (Seuchen der Kategorie C)
d)
Gelistete Wassertierseuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern (Seuchen der Kategorie D). Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten jeweils auch als Seuchen der Kategorie D.
e)
Gelistete Wassertierseuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen (Seuchen der Kategorie E). Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten jeweils auch als Seuche der Kategorie E.

Einen Überblick über die empfänglichen Arten und Artengruppen sowie Überträgerarten für gelistete Wassertierseuchen liefert der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, geändert mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/925.

Die für Wassertiere gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/925 gelisteten Seuchen mit gelisteten Arten in Sachsen sind in Tabelle 1 dargestellt.

In der Liste der Tierseuchen des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) werden weitere weltweit für die Aquakultur bedeutsame Erreger von Wassertierkrankheiten aufgeführt, die ebenfalls ein Gefährdungspotential für die sächsische Aquakultur besitzen und deren Vorhandensein regelmäßig überwacht werden sollte. Gleiches gilt für die Überwachung des Vorkommens von neu auftretenden Krankheiten in der Aquakultur.

Tabelle 1: Liste der Wassertierseuchen mit gelisteten Arten in Sachsen für Seuchen der Kategorie A, C und D (gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925)

Tabelle 1
Bezeichnung Kategorie Tiergruppe
Bezeichnung Kategorie Tiergruppe
Epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN) A+D+E Fische
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus A+D+E Krebstiere
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit A+D+E Krebstiere
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISA) C+D+E Fische
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) C+D+E Fische
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) C+D+E Fische
Weißpünktchenkrankheit C+D+E Krebstiere

Ausbrüche von Wassertierseuchen der Kategorie C bei Salmoniden (VHS und IHN) sind in Sachsen seit Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Dagegen ist die Gesamtsituation in Deutschland angespannt. Insbesondere in den für die Satzfischproduktion empfänglicher Fischarten wichtigen Bundesländern waren in den letzten Jahren Ausbrüche von Kategorie C Seuchen zu beklagen. Der Ausbruch der IHN in einem zuvor freien Mitgliedsstaat untermauert die Bedeutung der Beratung, Präventionsmaßnahmen und regelmäßigen Überwachung von Betrieben, die empfängliche Fischarten halten. Deshalb haben die Kategorie-C-Wassertierseuchen der Salmoniden in Sachsen als einem Bundesland mit vorrangig Zukauf von Besatzmaterial nach wie vor einen hohen Stellenwert für die Fischseuchenbekämpfung.

Das AHL sieht in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie C folgende Einteilung des Gesundheitsstatus für Aquakulturbetriebe vor:

1.
Seuchenfrei
2.
Teilnahme an einem Tilgungsprogramm
3.
Weder seuchenfrei noch Tilgungsprogramm
4.
Freiwilliges Überwachungsprogramm für bestimmte Seuchen der Kategorie C

2. Ziele des Programms

2.1
Der Schwerpunkt der Verhinderung des Eindringens und der Verbreitung virusbedingter Wassertierseuchen sowie weiterer Fischerkrankungen liegt in der Prävention. Der Fischgesundheitsdienst (FGD) unterstützt die Tierhalter bei der Erarbeitung, Umsetzung und Anpassung von Biosicherheitsmaßnahmen.
2.2
Es werden zielgerichtete seuchenhygienische Beratungen der Tierhalter zu Präventionsmaßnahmen für Seuchen der Kategorie A, C, D und E durchgeführt.
2.3
Im Falle des Vorhandenseins von gelisteten Arten gemäß Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925 erfolgt die Probenahme zur freiwilligen Untersuchung auf Erreger von Kategorie C Seuchen. Die labordiagnostische Untersuchung kann ggf. zum Ausschluss weiterer gelisteter und nichtgelisteter Erkrankungen erweitert werden.
2.4
Im Falle des Vorhandenseins von gelisteten Arten für Seuchen der Kategorie A erfolgt die risikoorientierte Untersuchung der Fischbestände.
2.5
Die Unterstützung der Tierhalter und zuständigen Veterinärbehörden bei der Erklärung der Seuchenfreiheit von Zonen oder Kompartimenten und deren Überwachung zur Aufrechterhaltung der Zulassung gemäß den sich aus dem AHL ergebenden Anforderungen sind weitere Ziele des Programmes.
2.6
Bei Nachweis des Erregers von Wassertierseuchen der Kategorie C sind entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen durch den Tierhalter durchzuführen. Der FGD unterstützt die Veterinärbehörden und den Tierhalter bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß den rechtlichen Vorgaben.

Die Teilnahme am Programm und die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ist Voraussetzung, damit Tierverlustbeihilfen durch die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) berücksichtigt werden können.

3. Wichtige Rechtsgrundlagen des Programmes sind:

Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
Durchführungsverordnung (EU) 2022/925
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691
Delegierte Verordnung (EU) 2020/698
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689

4. Verfahrensweise

4.1
Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“ von Wassertieren
Die Häufigkeit der Tiergesundheitsbesuche einschließlich Probenahme in Bezug auf Wassertierseuchen richtet sich nach Anhang VI Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und nach dem Gesundheitsstatus der Aquakulturbetriebe.
4.2
Einhaltung der Anforderungen an Überwachungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C und für die Wiederaufnahme dieser Programme nach einem Seuchenausbruch
Die Anforderungen richten sich nach Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
4.3
Risikobasierte Überwachung
In zugelassenen Aquakulturbetrieben wird eine risikobasierte Überwachung zur Erkennung von erhöhter Sterblichkeit sowie von gelisteten und neu auftretenden Wassertierseuchen vorgenommen. Der FGD führt Tiergesundheitskontrollen gemäß Art. 25 AHL und gemäß Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durch. Darüber hinaus werden regelmäßige mindestens zweimal jährliche risikobasierte Tiergesundheitsbesuche verbunden mit Probenahmen angeboten.
4.4
Beratung, Erstellung Biosicherheitspläne, Qualifizierung Fischhalter
Der FGD berät Fischhalter regelmäßig zu Prävention und Bekämpfung von Wassertierseuchen und unterstützt sie bei der Erstellung und Umsetzung von Biosicherheitsplänen gemäß den Bestimmungen des AHL.
Zur Qualifizierung der Fischhalter trägt der FGD in Form von Vorträgen, Artikeln und anderer Öffentlichkeitsarbeit bei.
Der FGD berät und unterstützt die zuständigen Behörden bei der Umsetzung des AHL und sich daraus ergebenden Tertiärrechtsakte.
4.5
Teilnahmebescheinigung
Die Betriebe erhalten vom FGD eine Bescheinigung über die Teilnahme am freiwilligen Überwachungsprogramm.

5. Teilnahme am Programm

Die Teilnahme steht allen bei der TSK gemeldeten Tierhaltern offen. Die Teilnahme ist freiwillig. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Meldung der Tiere sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die TSK.

6. Datenübermittlung und Auswertung

Jeder Teilnehmer am Programm erklärt sich damit einverstanden, dass Daten seines Bestandes dem Tiergesundheitsdienst der TSK zur Verfügung gestellt werden. Die LUA übermittelt der TSK und dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Untersuchungsbefunde. Der FGD wertet die Befunde in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter aus. Die Auswertung und Veröffentlichung der anonymisierten Ergebnisse erfolgt durch den Tiergesundheitsdienst im jährlichen Arbeitsbericht, ggf. in Form von Fachartikeln und Vorträgen sowie durch Dritte im Rahmen einer Facharbeit. Die Daten werden entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

7. Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt sich gemäß Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung von Fischseuchen – außer der Koi-Herpesvirus-Infektion – und Fischkrankheiten vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 351) außer Kraft.

Dresden, den 28. April 2023

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Bernhard John
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 24, S. 658
    Fsn-Nr.: 634-V23.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024