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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 2013 (SächsJMBl. 2014 S. 11)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit

Vom 20. Dezember 2013

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit (VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten) vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. 2012 S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage I wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verfahren vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO (Güterichterverfahren) kann das Aktenzeichen auch nur durch den Registerbuchstaben, die fortlaufende Nummer sowie die Jahreszahl des Jahrgangs gebildet werden.“
 
 
bb)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Jahreszahl des Jahrgangs bei dem Aktenzeichen ist das Datum maßgeblich, an dem die Verweisung vor den Güterichter erfolgt ist oder bei Güteverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle für Güterichterverfahren eingegangen ist. Ist eine zentrale Geschäftsstelle für Güterichterverfahren nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgebend.“
 
 
cc)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
 
 
dd)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) In Güterichterverfahren werden auf Vergleichsprotokollen unter dem Aktenzeichen auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht mit Sitz angegeben.“
 
b)
Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Güterichterverfahren können, solange nur wenige Schriftstücke enthalten sind, ebenfalls Blattsammlungen geführt werden; diese sind mit Blattsammlungshüllen zu versehen. Von einem eigenen Aktenumschlag kann im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 3 abgesehen werden.“
 
c)
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktenumschlag“ die Wörter „oder auf dem Datenblatt“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
In Satz 7 wird das Wort „Aktendeckels“ durch das Wort „Aktenumschlags“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor einen Güterichter wird dem Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens beigefügt. Auf dem Aktenumschlag oder auf dem Datenblatt des Güterichterverfahrens wird das Aktenzeichen des verweisenden Verfahrens aufgeführt. Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenerhebung relevanten Angaben auf dem Aktenumschlag oder auf dem Datenblatt zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.“
 
 
cc)
Die bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „den neuen Aktenumschlag“ die Wörter „oder auf das Datenblatt“ eingefügt.
 
 
dd)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Aktenumschläge“ die Wörter „oder Datenblätter“ eingefügt.
 
d)
Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Schriftstücke und Anlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien, den Beteiligten oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden, werden in einem besonderen Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind.“
 
e)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(SächsJMBl. S. 40)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
f)
In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „soweit es sich nicht um Güterichterverfahren handelt.“ ersetzt.
 
g)
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kammervorsitzenden“ die Wörter „oder dem Güterichter“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 5 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder der Güterichter“ eingefügt.
 
h)
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Buchst. d Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder Güterichterverfahren;“ ersetzt und im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Nicht“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Absätze 4 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:
„(4) Die Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 GVG ist im Register bei dem betreffenden Verfahren zu erfassen, sobald in der Instanz die erste Verzögerungsrüge eines beliebigen Beteiligten eingegangen ist. Nachfolgende Verzögerungsrügen desselben Beteiligten oder anderer Beteiligter werden nicht erfasst.
(5) Die registermäßige Neuerfassung unterbleibt
 
 
 
a)
bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben werden,
 
 
 
b)
bei Eingang eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
 
 
 
c)
bei Eingang eines Antrages oder einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist,
 
 
 
d)
bei allen unter Absatz 1 Buchst. d erfassten Verfahren, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird; dies gilt nicht für die Neuerfassung von Verfahren vor dem Güterichter,
 
 
 
e)
bei Einreichung einer Verzögerungsrüge nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 GVG.
 
 
 
(6) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind im Register beim Eintrag des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.
(7) Bei Verweisungen vor einen Güterichter wird dem Registerbuchstaben (Anlage I.1) der Zusatz ‚GR’ voran- oder nachgestellt. Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens zu vermerken; im Güterichterverfahren ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen.
(8) Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird unter einem neuen Aktenzeichen erfasst.
(9) Abgaben innerhalb eines Gerichts, welche Kostensachen sowie die unter Absatz 1 Buchst. c und d erfassten Verfahren betreffen, sind besonders kenntlich zu machen.
(10) Die Namen der Beteiligten werden in einer Adressdatei (§ 22) elektronisch erfasst.“
 
i)
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 Buchst. f wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„f)
die sonstigen Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, beispielsweise die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, Güterichterverfahren, selbständige Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage, und Klagen auf Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG und die diesen Verfahren vorausgegangenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO),“.
 
 
bb)
Die Absätze 4 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 12 ersetzt:
„(4) Bei Klagen auf Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG wird dem Registerbuchstaben (Anlage I.1) der Zusatz ‚EK’ voran- oder nachgestellt.
(5) Die Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 GVG ist im Register bei dem betreffenden Verfahren zu erfassen, sobald in der Instanz die erste Verzögerungsrüge eines beliebigen Beteiligten eingegangen ist. Nachfolgende Verzögerungsrügen desselben Beteiligten oder anderer Beteiligter werden nicht erfasst.
(6) Die registermäßige Neuerfassung unterbleibt
 
 
 
a)
bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben werden,
 
 
 
b)
bei Eingang eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
 
 
 
c)
bei Eingang eines Antrages oder einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist,
 
 
 
d)
bei allen zu Absatz 1 Buchst. f gehörigen Anträgen, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird; dies gilt nicht für die Neuerfassung von Güterichterverfahren,
 
 
 
e)
bei Einreichung einer Verzögerungsrüge nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 GVG.
 
 
 
(7) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind im Register beim Eintrag des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.
(8) Bei Verweisungen vor einen Güterichter wird dem Registerbuchstaben (Anlage I.1) der Zusatz ‚GR’ voran- oder nachgestellt. Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens zu vermerken; im Güterichterverfahren ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen.
(9) Wird gegen dieselbe Entscheidung von mehreren Beteiligten das gleiche Rechtsmittel eingelegt, ist die Sache nur einmal zu erfassen.
(10) Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird unter neuem Aktenzeichen erfasst.
(11) Abgaben innerhalb eines Gerichts, welche Kostensachen sowie die unter Absatz 1 Buchst. d bis f erfassten Verfahren betreffen, sind besonders kenntlich zu machen.
(12) Die Namen der Beteiligten werden in einer Adressdatei (§ 22) elektronisch erfasst.“
 
j)
In § 19 Abs. 2 Buchst. d wird nach der Angabe „JVEG)“ ein Komma eingefügt.
 
k)
In § 21 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
 
l)
Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren.“
 
m)
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Rechtsstreits, zum Beispiel durch Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung über die Rücknahme der Klage durch den Güterichter, oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. Nach Abschluss des Güterichterverfahrens ist das als vertraulich bezeichnete Schriftgut an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. Das in der Akte oder der Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
 
 
bb)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
 
n)
Anlage I.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei dem Registerzeichen O Satz 1 Halbsatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder Güterichterverfahren;“ ersetzt und im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Nicht“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
 
 
bb)
Bei dem Registerzeichen F wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 2 VwGO,“ das Wort „Güterichterverfahren,“ eingefügt und nach dem Wort „Drittwiderspruchsklage“ wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Angabe „sowie Klagen auf Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG und die diesen Verfahren vorausgegangenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO).“ ersetzt.
2.
Die Anlage II wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Spruchkörpers“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „eingegangen“ die Wörter „oder die Verweisung vor den Güterichter erfolgt“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Vergleichsprotokollen des Güterichters werden unter dem Aktenzeichen auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht mit Sitz angegeben.“
 
 
cc)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
b)
Dem § 3 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Unterlagen in Güterichterverfahren können im Hinblick auf § 16 Abs. 5 Satz 3 als Blattsammlung geführt und mit einer Blattsammlungshülle versehen werden. Von eigenen Aktenumschlägen kann im Hinblick auf § 16 Abs. 5 abgesehen werden.“
 
c)
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 4)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei Verweisung der Parteien vor einen Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO wird dem Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens beigefügt. Auf dem Aktenumschlag oder dem Datenblatt des Güterichterverfahrens wird das Aktenzeichen des verweisenden Verfahrens aufgeführt. Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenerhebung relevanten Angaben zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.“
 
d)
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Schriftstücke und Unterlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden oder nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben sind.“
 
 
bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diesem“ durch die Wörter „dem Umschlag“ ersetzt.
 
e)
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren.“
 
f)
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Präsident des“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Streits durch den Güterichter oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. Nach Abschluss des Güterichterverfahrens ist das als vertraulich bezeichnete Schriftgut an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, sofern die Beteiligten auf die Rückgabe verzichtet haben, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. Das in der Akte oder der Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
 
g)
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Unter Bemerkungen sind auch zu erfassen:
 
 
1.
Die Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 202 Satz 2 SGG mit dem Kürzel ‚VR’, sobald in der Instanz die erste Verzögerungsrüge eingegangen ist,
 
 
2.
bei Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO das Aktenzeichen des Güterichters,
 
 
3.
in Güterichterverfahren das Aktenzeichen des Hauptverfahrens.“
 
h)
§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
Schutzschriften.“
 
i)
§ 20 wird wie folgt geändert.
 
 
aa)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 3 Buchst. g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
bbb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
 
 
 
 
„h)
Verfahren vor dem Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO.“
 
 
bb)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „noch“ die Wörter „eine Zählung“ eingefügt und das Wort „erfolgt“ durch die Wörter „vorgesehen ist“ ersetzt.
 
j)
In Anlage II.1 werden in der Zeile „EG“ nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ eingefügt.
 
k)
In Anlage II.2 wird nach der Zeile
 
 
„B
Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde“
 
 
die Zeile
 
 
„BG
Betreuungsgeldverfahren“
 
 
eingefügt.
 
l)
Anlage II.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei dem Zusatzzeichen „EK“ wird das Wort „Entschädigungsverfahren“ durch das Wort „Entschädigungsklagen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Zeile
 
 
 
„EK
Entschädigungsklagen (§§ 201 GVG, 202 Satz 2 SGG)“
 
 
 
werden die Zeilen
 
 
 
„AB
Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 60 SGG)
 
 
 
GR
Verfahren vor dem Güterichter (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO)“
 
 
 
eingefügt.
 
 
cc)
Die Zeile
 
 
 
„AB
Richterablehnung“
 
 
 
wird gestrichen.
3.
Die Anlage III wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe zu § 6 wird die Angabe „§ 6a Güterichterregister“ einfügt.
 
 
bb)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Berufungs- und Klageregister“.
 
b)
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
 
 
 
 
„b)
Güterichterregister (§ 6a),“.
 
 
 
bbb)
Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g und in Buchstabe g wird das Wort „Berufungsregister“ durch die Wörter „Berufungs- und Klageregister“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.
 
 
bb)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aktenregister sind jahrgangsweise gemeinsam für alle Kammern oder Güterichter zu führen; sie können auch getrennt für jede Kammer oder für jeden Güterichter geführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gerichtsleitung. Der Verhandlungskalender ist für jede Kammer getrennt zu führen.“
 
c)
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Vergleichsprotokollen des Güterichters werden unter dem Aktenzeichen auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht mit Sitz angegeben.“
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Spruchkörpers“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„d)
den beiden Endziffern des Jahres, in dem die Klage, das Rechtsmittel oder der sonstige Antrag eingegangen sind oder die Verweisung vor den Güterichter erfolgt ist oder bei Güteverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle für Güterichterverfahren eingegangen ist; ist eine zentrale Geschäftsstelle für Güterichterverfahren nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgebend,“.
 
 
 
ccc)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kammern“ die Wörter „oder Güterichtern“ eingefügt.
 
 
cc)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe a wird nach der Zeile
 
 
 
 
„AR
Allgemeines Register“
 
 
 
 
die Zeile
 
 
 
 
„GRa
Güterichterregister“
 
 
 
 
eingefügt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe b wird nach der Zeile
 
 
 
 
„AR
Allgemeines Register“
 
 
 
 
die Zeile
 
 
 
 
„GRLa
Güterichterregister“
 
 
 
 
eingefügt.
 
d)
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Schriftstückes“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Satz 4 wird das Wort „Telefax“ durch das Wort „Telefaxes“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Mahnverfahren“ die Wörter „und bei Güterichterverfahren“ eingefügt.
 
 
 
ddd)
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In Güterichterverfahren sind die Blattsammlungen mit Blattsammlungshüllen zu versehen. Von eigenen Aktenumschlägen kann im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden.“
 
 
bb)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „eignen“ ein Komma und die Wörter „die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden“ eingefügt und das Wort „einzuheftenden“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „und Verfahren nach § 11a ArbGG“ gestrichen und werden nach der Angabe „(SächsJMBl. S. 40)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
 
cc)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Vorderseite des Aktenumschlags oder auf dem Aktenvorblatt werden das Gericht, das Aktenzeichen sowie die Namen der Parteien oder Beteiligten und der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten aufgeführt.“
 
 
 
bbb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiordnung“ die Wörter „eines Rechtsanwalts“ eingefügt und wird die Angabe „nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
 
ccc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.“
 
 
 
ddd)
Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei Verweisung der Parteien vor einen Güterichter nach § 54 Abs. 6 ArbGG wird dem Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens beigefügt. Auf dem Aktenumschlag oder dem Aktenvorblatt des Güterichterverfahrens wird das Aktenzeichen des verweisenden Verfahrens aufgeführt.“
 
 
 
eee)
Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Aktenumschlag“ die Wörter „oder dem Aktenvorblatt“ eingefügt.
 
 
dd)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „neuen Aktenumschlag“ die Wörter „oder auf das Aktenvorblatt“ eingefügt.
 
e)
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren.“
 
f)
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren abgeschlossen ist oder als abgeschlossen gilt und kostenrechtlich erledigt ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. Für die Anordnung der Weglegung der Akte sind die Regelungen zur Verfahrensbeendigung nach § 6 der Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die statistische Erhebung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Justizgeschäftsstatistik) vom 5. Dezember 2012 (nicht veröffentlicht), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2012 (nicht veröffentlicht), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Ein Mahnverfahren ist auch dann abgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen worden ist, Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nicht mehr eingelegt werden kann oder die Wirkung des Mahnbescheids weggefallen ist.
(2) Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Streits, zum Beispiel durch Vergleich oder Verpflichtungserklärung zur Klagerücknahme oder zum Anerkenntnis, durch den Güterichter oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. Das als vertraulich bezeichnete Schriftgut ist an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Das in der Akte oder Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
 
 
bb)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
 
cc)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4 und in Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 3 Abs. 7 Satz 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 7 Satz 9“ ersetzt.
 
 
dd)
Absatz 7 wird Absatz 5.
 
g)
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
 
§ 6a
Güterichterregister
 
 
(1) Im Güterichterregister werden Verfahren vor dem Güterichter nach § 54 Abs. 6 ArbGG (GRa-Verfahren oder GRLa-Verfahren) erfasst.
(2) Zu erfassen sind:
 
 
a)
Aktenzeichen,
 
 
b
Tag des Eingangs des Verweisungsbeschlusses des streitigen Verfahrens,
 
 
c)
Parteien oder Beteiligte:
 
 
 
aa)
Kläger oder Berufungskläger oder Antragsteller,
 
 
 
bb)
Beklagter oder Berufungsbeklagter oder Antragsgegner,
 
 
 
cc)
weitere Beteiligte (bei natürlichen Personen mit Vorname und Familienname, bei juristischen Personen mit deren Bezeichnung),
 
 
d)
Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und Herkunftsgericht mit Sitz,
 
 
e)
Art und Zeitpunkt der Erledigung des Güterichterverfahrens,
 
 
f)
Bemerkungen, zum Beispiel Rückverweisung.“
 
h)
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
bbb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
 
 
 
 
„c)
bei Einreichung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG.“
 
 
bb)
Absatz 3 Buchst. i wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„i)
Bemerkungen:
 
 
 
 
aa)
bei Übergang in ein Prozessverfahren das Aktenzeichen des Prozessverfahrens,
 
 
 
 
bb)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen.“
 
i)
§ 9 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe e Doppelbuchst. aa wird die Angabe „oder nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
bb)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„i)
Bemerkungen:
 
 
 
 
aa)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen,
 
 
 
 
bb)
Das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens nach § 6a ist zu vermerken.“
 
j)
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe e wird die Angabe „oder nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe h werden die Doppelbuchstaben bb bis dd durch die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc ersetzt:
 
 
 
 
„bb)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen.
 
 
 
 
cc)
Das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens nach § 6a ist zu vermerken.“
 
 
bb)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
 
k)
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Berufungsregister“ durch die Wörter „Berufungs- und Klageregister“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als erstinstanzliche Prozesssachen (Oa-Verfahren) sind Klagen auf Entschädigung entsprechend § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und die diesen Verfahren vorausgegangenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) zu erfassen.“
 
 
cc)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „eingehen“ die Angabe „oder bei Einreichung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG“ eingefügt.
 
 
dd)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe f Doppelbuchst. aa wird die Angabe „oder nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„k)
Bemerkungen:
 
 
 
 
 
aa)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen.
 
 
 
 
 
bb)
Sind zum Beispiel in einer Sache mehrere erstinstanzliche Urteile (Zwischen-, Teil- oder Schlussurteile) ergangen und wird gegen die einzelnen Urteile, sei es von derselben Partei, sei es von verschiedenen Parteien, Berufung eingelegt, sind diejenigen Berufungen, die sich auf verschiedene Urteile beziehen, besonders einzutragen. Es ist dann anzugeben, ob die Berufung gegen ein Zwischenurteil, ein Teilurteil oder ein Schlussurteil eingelegt ist, und auf die übrigen Eintragungen derselben Sache ist zu verweisen.
 
 
cc)
Das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens nach § 6a ist zu vermerken.“
 
 
cc)
In Absatz 9 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
 
l)
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „eingehen“ die Angabe „oder bei Einreichung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG“ eingefügt.
 
 
bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe e wird die Angabe „oder nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„j)
Bemerkungen:
 
 
 
 
 
aa)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen.
 
 
 
 
 
bb)
Sind zum Beispiel in einer Sache mehrere erstinstanzliche Beschlüsse ergangen und wird gegen die einzelnen Beschlüsse, sei es von derselben Partei, sei es von verschiedenen Parteien, Beschwerde eingelegt, sind diejenigen Beschwerden, die sich auf verschiedene Beschlüsse beziehen, besonders einzutragen. Es ist dann anzugeben, gegen welchen Beschluss die Beschwerde eingelegt wurde und auf die übrigen Eintragungen derselben Sache ist zu verweisen.
 
 
 
 
 
cc)
Das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens nach § 6a ist zu vermerken.“
 
 
cc)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
 
m)
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe e wird die Angabe „oder nach § 11a ArbGG“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Buchst. j wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„j)
Bemerkungen:
 
 
 
 
 
aa)
Beschwerden in Beschlussverfahren nach § 126 InsO sind besonders kenntlich zu machen.
 
 
 
 
 
bb)
Verzögerungsrügen sind besonders kenntlich zu machen,
 
 
 
 
 
cc)
Das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens nach § 6a ist zu vermerken.“
 
 
bb)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
4.
Die Anlage IV wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
„In Güterichterverfahren können ebenfalls Blattsammlungen angelegt werden; diese sind mit Blattsammlungshüllen zu versehen. Von einem eigenen Aktendeckel kann im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.“
 
 
bb)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei Verweisung der Beteiligten vor einen Güterichter wird dem Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens beigefügt. Auf dem Aktendeckel oder dem Aktenvorblatt des Güterichterverfahrens wird das Aktenzeichen des verweisenden Verfahrens aufgeführt. Bei Terminen vor dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben auf dem Aktenumschlag oder dem Aktenvorblatt zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind. Schriftstücke und Anlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Beteiligten oder dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden, werden in einem besonderen Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind.“
 
b)
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Senats“ die Wörter „oder des zuständigen Güterichters“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Verfahren vor dem Güterichter werden auf Protokollen und Vereinbarungen unter dem Aktenzeichen auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht angegeben. Für die Jahreszahl des Jahrgangs bei dem Aktenzeichen ist das Datum maßgeblich, an dem die Verweisung vor den Güterichter erfolgt ist oder bei Güterichterverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle für Güterichterverfahren eingegangen ist. Ist eine zentrale Geschäftsstelle für Güterichterverfahren nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgebend.“
 
 
cc)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeiten Dritter aufzubewahren.“
 
c)
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Rechtsstreits, zum Beispiel durch Abschluss einer Vereinbarung über die Rücknahme der Klage durch den Güterichter, oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. Das als vertraulich bezeichnete Schriftgut ist an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, sofern die Beteiligten auf eine Rückgabe verzichtet haben, es sei denn, die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. Das in der Akte oder der Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.“
 
 
bb)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
 
d)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „abzugeben sind,“ die Wörter „und Schutzschriften“ eingefügt.
 
e)
§ 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
 
 
 
„e)
Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.“
 
f)
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe e wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
 
 
 
 
„g)
Verfahren vor dem Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO.“
 
 
bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Verweisungen vor einen Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO wird dem Registerzeichen der Zusatz ‚GR’ nachgestellt. Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens zu vermerken; im Register des Güterichterverfahrens ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen.“
 
 
cc)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
in Vertretung
Dr. Wilfried Bernhardt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 1, S. 11
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017