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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Öffentlichkeitsarbeit

Vollzitat: VwV Öffentlichkeitsarbeit vom 3. Februar 2014 (SächsABl. S. 415)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über die Öffentlichkeitsarbeit während der Vorwahlzeit
(VwV Öffentlichkeitsarbeit)

Vom 3. Februar 2014

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Sächsische Staatsregierung und für die Behörden des Freistaates Sachsen im Zusammenhang mit Wahlen zum Sächsischen Landtag.

II.
Allgemeine Grundsätze

1.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Sächsischen Staatsregierung und der Behörden des Freistaates Sachsen hat die Aufgabe, die sächsische Öffentlichkeit über ihre Politik, Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten. Sie ist nur zulässig, soweit sie keine Wahlwerbung darstellt. Der wahlwerbende Charakter einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit kann sich aus ihrem Inhalt, ihrer Auflage oder ihrem Umfang in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Wahlzeitpunkt, ihrer äußeren Form oder aus der Art und Weise ihres Verteilerweges ergeben.
2.
Ein Anzeichen für eine Grenzüberschreitung hin zur unzulässigen Wahlwerbung kann ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe ohne akuten Anlass sein.
3.
Die Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere während der Vorwahlzeit Beschränkungen unterworfen. Dies gilt vor allem für Anzeigen, Broschüren, Faltblätter, Periodika, sonstige Druckwerke sowie für deren Veröffentlichungen in elektronischer Form. Die Vorwahlzeit beginnt mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift.
4.
Die Mitglieder der Staatsregierung können sich jederzeit in amtlicher Funktion über Rundfunk und Fernsehen an die Öffentlichkeit wenden oder Presseerklärungen abgeben. Zulässig ist ferner, dass sie außerhalb ihrer amtlichen Funktion für eine Partei in den Wahlkampf eingreifen.
5.
Wann die Grenze zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Wahlwerbung überschritten ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Dies hängt vor allem von Zahl, Umfang und Informationsgehalt der Maßnahmen, der Nähe zum Wahlzeitpunkt und der Intensität des Wahlkampfes ab.

III.
Inhaltliche Beschränkungen

1.
Sachliche Publikationen und solche aus begründetem akutem Anlass, zum Beispiel der Verabschiedung neuer Gesetze oder im Rahmen bestehender Publizitätspflichten, können immer herausgegeben und vertrieben werden. Mit Haushaltsmitteln betriebene Öffentlichkeitsarbeit in Form von Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten kann dagegen in der Vorwahlzeit eine unzulässige Wahlwerbung darstellen. In der Vorwahlzeit ist insbesondere bei Anzeigen und bildlichen Darstellungen des Ministerpräsidenten, der Staatsminister und der Staatssekretäre in Faltblättern, Vorworten oder im Haupttext einer Druckschrift, auch in ihrer elektronischen Form, dem Gebot zur Zurückhaltung Rechnung zu tragen.
 
Ziffer II Nr. 5 ist bei der Einzelfallbeurteilung zu beachten.
2.
Die Sächsische Staatsregierung und die Behörden des Freistaates Sachsen dürfen sich nicht in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit Parteien, Wahlbewerbern oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen offen oder versteckt identifizieren, für sie werben oder sich mit negativem Akzent über diese Parteien, Wahlbewerber oder Gruppen äußern.

IV.
Verbreitung von Materialien der Öffentlichkeitsarbeit

1.
Die Verteilung von Druckschriften und anderen Materialien der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich ihrer Verbreitung in elektronischer Form durch Parteien oder andere sie bei Wahlen unterstützende Organisationen oder Gruppen ist nur zulässig, soweit sie allein der internen Information der eigenen Mitglieder dient. Die Druckschriften und anderen Materialien der Öffentlichkeitsarbeit müssen allen Parteien oder anderen sie unterstützenden Organisationen und Gruppen gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden.
2.
In alle Veröffentlichungen ist folgender Verteilhinweis aufzunehmen:
„Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von politischen Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung.“
3.
Anforderungswünsche nach Druckschriften und anderen Materialien der Öffentlichkeitsarbeit, auch in elektronischer Form, sind von den ausgebenden Stellen in Versandlisten festzuhalten.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2014

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 8, S. 415
    Fsn-Nr.: 113-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014