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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechnungslegung 2013

Vollzitat: VwV Rechnungslegung 2013 vom 16. Januar 2014 (SächsABl. SDr. S. S 126)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2013
(VwV Rechnungslegung 2013)

Az.: 22-H3043/20/1-2013/204243

Vom 16. Januar 2014

Für die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2013 wird gemäß §§ 80, 81, 85, 86 und 73 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, sowie der Nummer 12.1 zu § 80 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Folgendes bestimmt:

A.
Einzelrechnung

I.
Allgemeines

Die Einzelrechnungen (Nummer 3 ff. der VwV zu § 80 SäHO) sind von

a)
den Finanzkassen und der Landesjustizkasse bis 10. Januar 2014 und
b)
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nach Schließung der Bücher

fertig zu stellen und auf Abruf durch den Rechnungshof beziehungsweise die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten (Nummer 11 der VwV zu § 80 SäHO).

Die im automatisierten Kassenbuchführungsverfahren geführten Sachbücher sind für Zwecke der Rechnungsprüfung grundsätzlich über das Haushaltsinformationssystem des Freistaates Sachsen und – auf Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden – in Form von Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

II.
Nachweis der Personalausgaben

Für die Rechnungslegung über Personalausgaben, welche von den Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen oder von Dienststellen manuell oder mit automatisierten Verfahren berechnet wurden, sind die Berechnungsunterlagen für jeden Empfangsberechtigten für Prüfzwecke durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten (Personenkonten; bei den Bezügestellen die Bezügeakten und die Stammblätter beziehungsweise Lohnkonten über das Elektronische Dokumentenmanagementsystem).

Die Berechnungsunterlagen müssen enthalten:

1.
alle Personalangaben,
2.
Amts- oder Dienstbezeichnung,
3.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
4.
dem Entgelt zugrunde liegende Stufe gemäß Entgelttabelle,
5.
Vermerke zu Höhergruppierungen,
6.
die dem Empfänger zustehenden und ausgezahlten Bezüge,
7.
die sonstigen für die Errechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale (vergleiche Nummer 9.2 der VwV zu § 71 SäHO),
8.
Jahressummen der Soll- und Istbezüge (vergleiche Nummer 9.3.2 Buchst. a der VwV zu § 71 SäHO).

Im Übrigen erfolgt die Rechnungslegung bei den Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen über die Dokumentationen beziehungsweise Erzeugnisse aus dem Bezügeverfahren KIDICAP.

III.
Aufzeichnungen über Stellenbesetzungen
1.
Die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen (Nummer 5.2 der VwV zu § 49 SäHO), für die eine Stellenbindung besteht, sind für die Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten.
2.
In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist besonders die höhere Eingruppierung von Beschäftigten zu vermerken, die aufgrund für den Freistaat Sachsen verbindlicher Tarifverträge höher gruppiert wurden.
3.
Die für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter in Elternzeit geschaffenen Leerstellen sind in den Nachweisen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung von den übrigen Planstellen und Leerstellen getrennt auszuweisen.

B.
Gesamtrechnung

Für die Gesamtrechnung sind die Zentralrechnungen und die Zusammenstellungen der Zentralrechnungen zu erstellen (Nummer 8 der VwV zu § 80 SäHO).

I.
Grundlagen für die Zentralrechnungen
1.
Die Finanzkassen haben als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2013)
 
bis spätestens 3. Januar 2014
 
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Der Sachgebietsleiter Finanzkasse und der Sachbearbeiter Buchführung haben auf der Titelübersicht Dezember folgende Bescheinigung abzugeben:
 
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
2.
Die Landesjustizkasse hat als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO den Monatsabschluss Dezember 2013
 
bis spätestens 3. Januar 2014
 
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Der Kassenleiter und der Sachgebietsleiter Buchführung haben auf dem Monatsabschluss die unter Nummer 1 aufgeführte Bescheinigung abzugeben.
3.
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen hat unmittelbar nach Abschluss der Bücher gemäß Nummer 8.2.3 der VwV zu § 80 SäHO durch den Kassenleiter und den Sachgebietsleiter Buchführung die unter Nummer 1 aufgeführte Bescheinigung gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen abzugeben. Die Bescheinigung wird in die Haushaltsrechnung aufgenommen und an die Rechnungsprüfungsbehörden übersandt. Außerdem übersenden die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse Chemnitz den Rechnungsprüfungsbehörden ein Verzeichnis der Anordnungsstellennummern.
4.
Die Ergebnisse der abgeschlossenen Titelbücher werden durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen übermittelt. Über das Haushaltsinformationssystem stellt das Landesamt für Steuern und Finanzen dem Staatsministerium der Finanzen diese Ergebnisse für die Erstellung der Zentralrechnungen zur Verfügung.
II.
Zentralrechnungen und deren Zusammenstellungen
1.
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jeden Einzelplan eine Zentralrechnung (Nummer 8.2.1 der VwV zu § 80 SäHO). In ihr müssen alle Angaben gemäß Nummer 8.2.2 der VwV zu § 80 SäHO enthalten sein.
2.
Die in den Zentralrechnungen gebildeten Summen sind durch das Staatsministerium der Finanzen zum Gesamtergebnis des Haushaltsjahres gemäß Nummer 8.3 der VwV zu § 80 SäHO zusammenzufassen (Zusammenstellungen der Zentralrechnungen).
3.
Das Staatsministerium der Finanzen sendet ein Exemplar der Zentralrechnungen und der Zusammenstellungen der Zentralrechnungen an den Rechnungshof. Weiterhin erhalten die obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan in Dateiform als Grundlage für die Erstellung ihrer Beiträge für die Haushaltsrechnung (vergleiche Abschnitt D Ziffer I).

C.
Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
(Muster 4a und 4b zu § 34 SäHO)

Die obersten Staatsbehörden haben die Meldungen über den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind,

bis zum 15. Februar 2014

dem zuständigen Spiegelreferat im Staatsministerium der Finanzen und dem Rechnungshof (poststelle@srh.sachsen.de) jeweils in einfacher Ausfertigung reinschriftlich und in Dateiform zu übersenden (Nummer 9 der VwV zu § 34 SäHO).

D.
Beiträge der obersten Staatsbehörden
zur Haushaltsrechnung

I.
Für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die §§ 81 und 85 SäHO sowie nachfolgende Regelungen zu beachten.

Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus zwei Vorblättern (Abkürzungsverzeichnis und Auflistung der Anlagen), der Zentralrechnung für den Einzelplan und den nach Ziffer II erforderlichen Anlagen. Zur Erstellung der Beiträge übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan sowie Muster für die Anlagen (siehe Ziffer II) in Dateiform. Die Zentralrechnungen fügt das Staatsministerium der Finanzen in die jeweiligen Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung ein.

Die Beiträge zur Haushaltsrechnung (ohne Zentralrechnung) mit allen Anlagen sind dem Staatsministerium der Finanzen von den obersten Staatsbehörden in einfacher Ausfertigung reinschriftlich und in Dateiform

bis zum 5. September 2014

zu übersenden.

II.
Von den obersten Staatsbehörden zu fertigende Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Muster siehe Anlagen zur Verwaltungsvorschrift):

1.
Mehreinnahmen und -ausgaben, Minderausgaben, Ausgaben des Aufbauhilfefonds Sachsen 2002, Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre gemäß § 41 SäHO – Anlage I
Anlage I
Anlage Inhalt
Anlage I besteht aus bis zu fünf Übersichten:
Anlage I/1 Begründung und Erläuterung der Mehrausgaben (MeA),
Anlage I/2 Inanspruchnahme der Minderausgaben (MiA),
Anlage I/3 Inanspruchnahme der Mehreinnahmen (MeE),
Anlage I/4 Begründung und Erläuterung der Ausgaben aus dem Aufbauhilfefonds Sachsen 2002,
Anlage I/5 Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre gemäß § 41 SäHO .
Die Anlagen I/1, I/2 und I/3 werden vom Staatsministerium der Finanzen mit Eintragung der Kapitel (Spalte 1), Titel (Spalte 2) und Beträge (Spalte 3) des jeweiligen Einzelplans, die laut Zentralrechnung Mehrausgaben (Anlage I/1), Minderausgaben (Anlage I/2) und Mehreinnahmen (Anlage I/3) aufweisen, zur Verfügung gestellt. Nachrichtlich enthalten sind darin schon die Vorgriffe in der Spalte 11 der Anlage I/1 und die übertragenen Ausgabereste einschließlich der Vorgriffe in der Spalte 4 der Anlage I/2. Die übrigen Eintragungen sind von den obersten Staatsbehörden vorzunehmen.
 
a)
In Anlage I/1 ist von der jeweiligen obersten Staatsbehörde der Betrag der Mehrausgaben je Titel (Spalte 3) entsprechend der haushaltsrechtlichen Ermächtigung einer oder mehreren Kategorien in den Spalten 4 bis 10 zuzuordnen. In die Spalte 10 „Sonstige Rechtsgrundlagen“ sind zum Beispiel Mehrausgaben einzutragen, welche nach § 11 Abs. 6 und 7 sowie § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014) vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 710) und § 25 SäHO zulässig sind. In Spalte 12 ist die Summe der Spalten 4 bis 10 zu bilden. In Spalte 13 sind die dargestellten Sachverhalte entsprechend Buchstaben g und h zu begründen und zu erläutern.
Die Mehrausgaben je Titel, die in der Anlage I/1 ausgewiesen werden, müssen durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen kompensiert werden. Für jede Mehrausgabe ist deshalb in Anlage I/2, Spalten 9 und 10, die Inanspruchnahme einer Minderausgabe oder in Anlage I/3, Spalten 6 und 7, einer Mehreinnahme nachzuweisen (jeweils Betrag sowie Kapitel und Titel für die „Deckung“).
 
b)
In Anlage I/2, Spalte 5, ist die Reduzierung der Ausgabeermächtigung aufgrund von Mindereinnahmen (MiE) und in Spalte 6 sind die dazugehörigen Komplementärmittel nachzuweisen. Die Haushaltsstelle, bei der die Mindereinnahmen entstanden sind, ist in Spalte 13 „Erläuterung“ anzugeben. In Spalte 7 sind die je Titel erbrachten Sperren nach § 41 SäHO und in Spalte 8 die Sperren nach § 22 SäHO sowie die Erwirtschaftung der globalen Minderausgaben einzutragen. In Spalte 11 wird die Summe aus den Spalten 5 bis 8 und 10 gebildet. In Spalte 12 werden die freien Minderausgaben aufgeführt (ein Betrag je Haushaltsstelle). Spalte 13 steht für erforderliche Erläuterungen zur Verfügung.
 
c)
In Anlage I/3, Spalten 4 und 5, sind die Ausgabereste (ohne Komplementärmittel), die aufgrund zweckgebundener Mehreinnahmen beim jeweiligen Einnahmetitel übertragen wurden, mit Kapitel/Titel und Betrag zu vermerken. Dieser Betrag muss nicht mit dem gesamten Ausgaberest, der bei dem jeweiligen Titel übertragen wurde, übereinstimmen. In die Spalten 6 und 7 sind die Haushaltsstelle und der Betrag (ohne Komplementärmittel) einzutragen, die aufgrund der Mehreinnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr zusätzlich ausgegeben wurden. Die Spalten 8 und 9 stehen für den Nachweis der Inanspruchnahme der Mehreinnahmen für sonstige Zwecke zur Verfügung, die unbedingt in Spalte 11 zu erläutern sind. In Spalte 10 ist die Summe aus den Spalten 5, 7 und 9 zu bilden. Die Spalte 11 ist für erforderliche Erläuterungen vorgesehen.
 
d)
In Anlage I/4 sind die Einnahmen und Ausgaben aus Mitteln des Aufbauhilfefonds einzelplanübergreifend nachzuweisen. Die Anlage I/4 ist nur dem Einzelplan 15 beizufügen. Die dortigen Angaben sind mit denen der Anlagen I/1 bis I/3 der einzelnen Einzelpläne zu synchronisieren. Der Beauftragte für den Haushalt des Einzelplanes 15 stimmt sich hierfür mit den Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden ab.
 
e)
In Anlage I/5, Spalten 1, 2 und 3, sind vom Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörde zum Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre nach § 41 SäHO Kapitel, Titel und erwirtschafteter Betrag einzutragen. Zusätzlich ist die Erwirtschaftung der Sperre bei den entsprechenden Haupt- und Obergruppen im unteren Teil der Anlage I/5 einzutragen. Die Anlage wird vorsorglich beigefügt, falls Bewirtschaftungsmaßnahmen noch erforderlich sein sollten.
 
f)
Alle Spalten, die Euro-Beträge aufweisen, sind mit der Bildung einer Summe für den gesamten Einzelplan abzuschließen. Titelgruppen sind nicht als Saldo, sondern mit den einzelnen Titeln nachzuweisen. Die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Werte sind von der jeweiligen obersten Staatsbehörde zu prüfen und zu bestätigen oder gegebenenfalls zu korrigieren. Die Endsummen der Spalten sind mit den Endsummen der Zentralrechnung je Einzelplan abzugleichen.
 
g)
Begründung und Erläuterung
Die Begründung für alle in Anlage I/1 ausgewiesenen Mehrausgaben soll knapp, aber aussagekräftig sein.
Die Begründung für alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erfüllt waren. Die Begründung muss Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt beziehungsweise nicht bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen sind anzugeben. Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen bis zu 5 000 EUR und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5 000 EUR im Einzelfall wird verzichtet; nicht jedoch auf die Ausgleichsstelle. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben sind zu begründen, und zwar auch dann, wenn die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen allgemein erteilt ist (vergleiche Nummer 2.3.2 VwV zu § 37 SäHO). Die Begründungen für die Umschichtungen beziehungsweise Verstärkungen gemäß § 11 Abs. 4 HG 2013/2014 sowie für zusätzliche Ausgaben gemäß § 11 Abs. 1 HG 2013/2014 sind ebenso darzustellen wie diejenigen für die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe.
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben aufgrund von Deckungs- oder Kopplungsvermerken genügt in der Regel der Hinweis, um welche Art von Vermerk es sich handelt und zu Lasten welches Titels er in Anspruch genommen wurde. Die obersten Staatsbehörden werden gebeten, bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, sich vor Aufstellung der Beiträge gegenseitig abzustimmen.
In die Spalten „Begründung“ beziehungsweise „Erläuterung“ der Anlagen I/1 bis I/3 sind Hinweise auf andere Anlagen aufzunehmen, zum Beispiel Hinweise auf die Anlagen V, VI, VII und so weiter.
 
h)
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium der Finanzen abgelehnt worden ist.
2.
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand von Sondervermögen und Rücklagen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SäHO) – Anlage II
 
a)
Sondervermögen ( § 26 Abs. 3 SäHO)
Als Muster für die Nachweise über die Sondervermögen dient Anlage II/1.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
 
 
aa)
Die Höhe der im Ist dargestellten Einnahmen und Ausgaben bestimmt sich nach kameralen Grundsätzen, das heißt der tatsächliche Zufluss beziehungsweise Abfluss vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ist maßgeblich. Bei in Sonderbuchungsabschnitten geführten Sondervermögen entspricht dies den dort bis zum 31. Dezember 2013 gebuchten Zahlungen. Eine periodengerechte wirtschaftliche Zuordnung zum Beispiel von Zinsen unterbleibt. Der Bestand zum Ende des Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der Buchungen in der Auslaufperiode ist zusätzlich nachrichtlich darzustellen.
 
 
bb)
Vermögensneutrale Buchungen, wie zum Beispiel der Erwerb oder die Rückzahlungen von Schuldscheindarlehen als Form der Geldanlage, sind nachrichtlich darzustellen und fließen nicht in den Jahresüberschuss/-fehlbetrag ein.
 
 
cc)
Der Vermögensbestand zum Jahresende ergibt sich aus dem Vermögensbestand am Jahresanfang zuzüglich des Jahresüberschusses/-fehlbetrags. Dieser ist gleichlautend in der Vermögensrechnung zu verwenden.
 
 
dd)
Bei der Aufstellung des Sondervermögens „Grundstock“ sind die zweckgebundenen Mittel gesondert darzustellen.
 
b)
Rücklagen
In Anlage II/2 sind je Rücklage der Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres 2013 und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres 2013 sowie die Summe der Zuführungen und der Entnahmen mit Angabe der entsprechenden Haushaltsstellen anzugeben. Die Zuordnung der Zuführungen und Entnahmen zum Haushaltsjahr 2013 richtet sich nach den korrespondierenden Buchungen im Kernhaushalt. Die Buchungen in der Auslaufperiode sind explizit darzustellen.
3.
Erklärung – Anlage III
 
Die Erklärung ist je Einzelplan vom jeweiligen Staatsminister oder Staatssekretär beziehungsweise Dienststellenleiter der obersten Staatsbehörde abzugeben. Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden haben sich gleich lautende Erklärungen von den Dienststellenleitern der jeweils nachgeordneten Dienststellen zuleiten zu lassen. Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine so genannten „schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Geschäftsbereich zu verschaffen haben. Die Erklärung bezieht sich nicht auf organisatorische oder abrechnungstechnisch bedingte Verzögerungen beim rechnungsmäßigen Nachweis von vereinnahmten Geldern in den Büchern einer Kasse, Zahlstelle oder Geldstelle.
4.
Nachweis über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen – Anlage IV
 
Es sind die Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen und Vorjahresresten gemäß § 50 Abs. 1 SäHO , § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 6 sowie § 11 Abs. 9 und 11 HG 2013/2014 entstanden sind, nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplans. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen. Soweit ganze Kapitel geschlossen umgesetzt wurden, genügt die Angabe der Kapitelsumme. Die Anlage ist in Abschnitt A – Einnahmen – und Abschnitt B – Ausgaben – zu gliedern. Für jeden Abschnitt ist eine Summe zu bilden.
5.
Nachweis der Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln zu Lasten Kapitel ..... Titel ..... – Anlage V
 
Verstärkungsmittel weisen alle Titel und Titelgruppen in den Sammelkapiteln und im Kapitel „Allgemeine Bewilligungen“ auf, die im Haushaltsvermerk den Zusatz „der rechnungsmäßige Nachweis erfolgt bei den einschlägigen Haushaltsstellen“ oder in der Zweckbestimmung den Begriff „Verstärkungsmittel“ enthalten. Die Inanspruchnahme dieser Verstärkungsmittel ist in Anlage V titelgenau nachzuweisen.
Sobald Verstärkungsmittel einzelplanübergreifend in Anspruch genommen wurden, sind in der Spalte „Bemerkungen“ der Anlage V Datum, Betrag und Aktenzeichen der Zuweisung der Verstärkungsmittel einzutragen. Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden erstellen die Anlage und nehmen sie in ihren Beitrag zur Haushaltsrechnung 2013 auf. Wurden Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 15 zugewiesen, senden sie diese Anlage zusätzlich in reinschriftlicher Form und in Dateiform an den Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 15 im Staatsministerium der Finanzen. Dieser erstellt daraus die Anlage V für seinen Beitrag zur Haushaltsrechnung.
Für Verstärkungen aus dem Gesamthaushalt gemäß § 11 Abs. 4 HG 2013/2014 ist keine Anlage V zu erstellen.
6.
Nachweis der Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel ..... Titel ..... ausgebrachten globalen Minderausgabe – Anlage VI
 
Die im Einzelplan zu erwirtschaftenden globalen Minderausgaben sind titelgenau nachzuweisen. Im Haushaltsjahr 2013 wurden im Einzelplan 15 keine globalen Minderausgaben veranschlagt, welche zu Lasten anderer Einzelpläne zu erwirtschaften wären.
7.
Nachweis über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Einzelplan 14 – Anlage VII
 
Die Anlage ist entsprechend der im Haushaltsplan 2013/2014 beim Einzelplan 14 per Haushaltsvermerk veranschlagten Deckungsmöglichkeiten in zwei Übersichten (Anlagen VII/1 und VII/2) gegliedert. Sie ist nur vom Staatsministerium der Finanzen, vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14, zu erstellen.
8.
Nachweis der maßnahmebezogenen Zuordnung der Mittel für Kleine Baumaßnahmen im Einzelplan 14 – Anlage VIII
 
Die Anlage ist nur vom Staatsministerium der Finanzen, vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14, zu erstellen.
9.
Nachweis der Ausgaben im Bauprogramm „Um- und Ausbau von Staatsstraßen“ entsprechend Anlagen zu Titeln 07 06/780 75, 07 15/780 01 sowie 07 15/780 02 im Einzelplan 07 – Anlage IX
 
Diese Anlage besteht aus drei Übersichten. In die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Anlagen IX/1 (Kapitel 07 06 Titel 780 75), IX/2 (Kapitel 07 15 Titel 780 01) und IX/3 (Kapitel 07 15 Titel 780 02) sind vom Beauftragten für den Haushalt des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Soll- und Ist-Werte maßnahmebezogen einzutragen. Dabei sind auch die im Haushaltsplan verbindlich veranschlagten, aber nicht im Haushaltsjahr 2013 durchgeführten Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
10.
Nachweis über die erzielte Effizienzrendite im Einzelplan 07 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 HG 2013/2014 – Anlage X
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 HG 2013/2014 ist durch den Beauftragten für den Haushalt des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die tatsächlich flexibilisierungsbedingt erzielte Effizienzrendite in einer Anlage zur Haushaltsrechnung nachzuweisen. Die Anlage ist nur für den Einzelplan 07 zu erstellen.
11.
Übersichten über den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sowie NSM-Echtbetrieben – Anlagen XI und XII
 
Von den Ressorts sind für alle Staatsbetriebe in Anlage XI Informationen zu den Zuführungen und Ablieferungen des Jahres 2013 anzugeben (vergleiche Nummer 1.4 VwV zu § 26 SäHO).
Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Staatsbetriebe und die Bilanzen der Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sind in geprüfter Form als Anlage XII beizufügen. Für Einrichtungen, die als NSM-Echtbetrieb geführt werden und für welche im Haushaltsplan entsprechende Planungstabellen vorhanden sind, ist ebenfalls eine Bilanz in geprüfter Form als Anlage XII beizufügen.
Sollte im Ausnahmefall die geprüfte Form nicht vorliegen, ist die ungeprüfte Form beizufügen. Falls die ungeprüfte Form veröffentlicht wird, kann die zuständige oberste Staatsbehörde die geprüfte Form nachträglich, das heißt in der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2014, veröffentlichen.
Die Bilanzen der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt oder als NSM-Echtbetrieb geführt werden, sind auch Bestandteil der Vermögensrechnung. Auf die ergänzende Meldepflicht für die Vermögensrechnung nach Abschnitt F Ziffer II wird hingewiesen. Die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer über die Jahresabschlüsse sind dem Rechnungshof spätestens bis zum Ende des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres zu übersenden.
12.
Gesamtbetrag und Anzahl der nach § 59 SäHO niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche – Anlage XIII
 
Der Gesamtbetrag sowie die Anzahl der nach § 59 SäHO sowohl vom Freistaat Sachsen direkt als auch von Dritten, die vom Freistaat Sachsen dazu ermächtigt wurden, niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche ist für jeden Einzelplan in einer Summe in der Anlage XIII mitzuteilen.
13.
Übersicht zum Mittelabfluss aus Kapitel 15 21 „Betriebe und Beteiligungen“ – Anlage XIV
 
Es sind die tatsächlich an Betriebe und Beteiligungen des Freistaates Sachsen ausgereichten titel- und unternehmensbezogenen Haushaltsmittel darzustellen. Die Anlage XIV erstellt der im Staatsministerium der Finanzen für den Einzelplan 15 zuständige Beauftragte für den Haushalt.
14.
Nachweis der Verwendung der Staatslotterieeinnahmen – Anlage XV
 
Die Erträge aus Staatslotterieveranstaltungen (Kapitel 15 21 Titel 123 01) zum Stand Abschluss 2013 sind bezüglich ihrer Verwendung nachzuweisen. Die nachzuweisenden Beträge werden vom Staatsministerium der Finanzen mit der Übersendung der Zentralrechnung bekannt gegeben. Die Verwendung der Erträge aus Staatslotterieveranstaltungen in Höhe der entsprechenden Beträge ist titelkonkret für den Einzelplan für die Verwendungsbereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nachzuweisen. Dabei darf es sich nur um reine Landesmittel handeln. Mittel zur Suchtprävention sind vorrangig zuzuordnen.
15.
Abschlussvermerk – Anlage XVI
 
Die obersten Staatsbehörden haben auf einer gesonderten letzten Seite den Abschlussvermerk zu zeichnen.
16.
Zusätzliche oder veränderte Anlagen
 
Vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplans 15 sind folgende Anlagen ergänzend beizufügen:
 
A/1
Nachweisung der Ausgaben an den kommunalen Bereich pro Haushaltsstelle,
 
A/2
Nachweisung der Ausgaben an den kommunalen Bereich (Gesamtsummen).
 
Die Anlagen werden vom Staatsministerium der Finanzen mit der Zentralrechnung zur Verfügung gestellt. Der Aufbau der Anlagen entspricht dem der Zentralrechung; Muster dazu sind nicht abgedruckt.
Nach Erlass dieser Verwaltungsvorschrift gegebenenfalls erforderliche zusätzliche oder veränderte Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden mit gesondertem Schreiben an die obersten Staatsbehörden bekannt gegeben.

E.
Formvorschriften

Die Beiträge der obersten Staatsbehörden dienen als Druckvorlage. Es ist darauf zu achten, dass bei Einreichung der Anlagen weißes Papier im Format A4 verwendet wird. Das Schriftbild soll gleichmäßig und gut lesbar sein. Die Unterschriften auf den Anlagen III und XVI sind mit solchen dokumentenechten Schreibmitteln zu vollziehen, die eine gut leserliche Kopie ermöglichen. Als einheitliche Schriftart für die Anlagen ist „Arial“ zu benutzen. Der in den Mustern vorgegebene Rand (links, rechts, oben und unten je 2 cm) ist einzuhalten. Als erstes Vorblatt vor der Zentralrechnung des jeweiligen Einzelplans der obersten Staatsbehörde ist ein Abkürzungsverzeichnis und als zweites Vorblatt die Auflistung der zum Einzelplan gehörenden Anlagen beizufügen (vergleiche Abschnitt D Ziffer I).

F.
Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen
– Stand 31. Dezember 2013 –

Nach Artikel 99 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie §§ 86 und  73 SäHO ist über das Vermögen und die Schulden ein Nachweis zu erbringen.

Die Nachweise zu den Anlagen VR I Teil 2 sowie Anlagen VR II bis XI sind in der Software für die Vermögensrechnung (http://mach.smf.sachsen.de/machweb/) zu verbuchen und unterschrieben in Papierform einzureichen. Die Nachweise zu den übrigen Anlagen sind sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Dateien per E-Mail) einzureichen. Fehlmeldungen sind erforderlich. Die Nachweise sind mit Beständen zum 31. Dezember 2013 zu erstellen. Die Dateien sind per E-Mail zu senden an:
vermoegensrechnung@smf.sachsen.de.

I.
Grundvermögen des Freistaates Sachsen

Das Grundvermögen des Freistaates Sachsen ist art-, mengen- und wertmäßig nachzuweisen.

Die Datenermittlung und -bereitstellung des Grundvermögens erfolgt grundsätzlich durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Grundvermögen des Freistaates Sachsen, welches in den Nebenhaushalten bilanziert wird, wird von den Nebenhaushalten gemeldet. Nebenhaushalte sind Einrichtungen und Vermögen des Freistaates, bei denen das Land Eigentümer ist oder eine eigentümerähnliche Stellung einnimmt. Dazu zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen, Sondervermögen sowie Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden.

Sofern darüber hinaus in den Ressorts Grundvermögen des Freistaates Sachsen verwaltet wird, ist dieses art-, mengen- und wertmäßig zu erfassen und dem Staatsministerium der Finanzen nachzuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelerfassungen stimmen sich die meldepflichtigen Stellen ab.

Verwendung Anlagen für
Anlage Inhalt
Anlage VR I Teil 1.1 Grundvermögen für eigene Zwecke – Gesamtübersicht
Anlage VR I Teil 1.2 Grund und Boden gesamt
Anlage VR I Teil 1.3 Bodenwert nach Nutzungsarten
Anlage VR I Teil 1.4 Bauwerke gesamt
Anlage VR I Teil 1.5.1 Baukörper nach Bauwerkszuordnung und Bauzustand
Anlage VR I Teil 1.5.2 Gebäude
Anlage VR I Teil 1.6 Außenanlagen
Anlage VR I Teil 1.7 Sonstige Bauwerke für technische Zwecke
Anlage VR I Teil 1.8 Anlagen im Bau nach Bauwerkszuordnung
Anlage VR I Teil 2 Nebenhaushalte
Anlage VR I Teil 3.1 Straßeninfrastruktur – Gesamtübersicht Anfangsbestand
Anlage VR I Teil 3.2 Straßeninfrastruktur – Gesamtübersicht Endbestand
Anlage VR I Teil 4 Ausgleichs- und Ersatzflächen im Zusammenhang mit Straßeninfrastruktur
II.
Unmittelbare Beteiligungen des Freistaates Sachsen und Staatsbetriebe – Anlagen VR II bis VR VII

Von den Ressorts sind alle unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts und an Unternehmen des öffentlichen Rechts sowie Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, zu erfassen.

Bei den unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts sind auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachzuweisen, welche nicht über eine Stammkapitaleinlage verfügen, jedoch kaufmännisch buchen (Bilanzen aufstellen) und Eigenkapitalwerte ausweisen – dies betrifft unter anderem die Studentenwerke sowie die Universitätskliniken.

Verwendung Anlagen für
Anlage Inhalt
Anlage VR II Überblick über die unmittelbaren Beteiligungen und Staatsbetriebe
Anlage VR III Börsennotierte Aktien
Anlage VR IV Nicht-börsennotierte Aktien
Anlage VR V Teil 1 Sonstige Anteilsrechte – Unternehmen des privaten Rechts
Anlage VR V Teil 2 Sonstige Anteilsrechte – Unternehmen/ Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Hochschulen (soweit kaufmännische Jahresabschlüsse erstellt werden)
Anlage VR V Teil 3 Sonstige Anteilsrechte – Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden
Anlage VR VI Forderungen und Verbindlichkeiten der unmittelbaren Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen
Anlage VR VII Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Freistaat Sachsen sowie Rückstellungen der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden

Zu erfassen und zu melden sind Werte der feststehenden, geprüften Bilanzen.

Insoweit geprüfte Bilanzen noch nicht vorliegen, sind die Werte aus ungeprüften Bilanzen auszuweisen oder Werte der geprüften Bilanzen des Vorjahres. Hierauf ist bei der Meldung je Einzelfall konkret hinzuweisen. Die den Meldungen zugrundeliegenden Bilanzen sind an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen zu übermitteln.

Die zu meldenden Werte ergeben sich aus den Anlagen VR III bis VR VII sowie aus Anlage VR XII. Anlage VR II wird durch die für die Vermögensrechnung zuständige Stelle des Staatsministeriums der Finanzen anhand der von den Ressorts gemeldeten Anlagen VR III bis VR V erstellt.

Bei den Sonderposten (SoPo) sind die Sonderposten aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen darzustellen. Neben der Summe der SoPo ist als Anteil des Freistaates Sachsen der SoPo-Wert darzustellen, welcher sich aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen des Freistaates Sachsen ergibt.

Bei den Anlagen VR VI und VR VII ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Beteiligungen. Diese sind gemäß Ziffer V Nr. 1 zu melden (Anlagen VR IX und VR X).

Für Staatsbetriebe und Hochschulen, die kaufmännische Jahresabschlüsse erstellen, ist Anlage VR XII auszufüllen. Hierin sind die Bilanzen der Einrichtungen in der Struktur der Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, zu erfassen.

III.
Stiftungen des Freistaates Sachsen – Anlage VR VIII

Von den Ressorts sind mit dem Muster diejenigen Stiftungen zu erfassen, deren Vermögen dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar sind. Der Freistaat Sachsen muss Zugriff auf das jeweilige Stiftungsvermögen haben.

Bei dieser Übersicht ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Stiftungen. Diese sind gemäß Ziffer V Nr. 1 zu melden (Anlagen VR IX und VR X).

Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen sowie die absoluten und prozentualen Anteile des Freistaates Sachsen an den als Sonderposten nachgewiesenen Zuweisungen und Zuschüssen sind nur anzugeben, sofern die Stiftung eine Bilanz erstellt. Die den Meldungen zugrundeliegenden Bilanzen sind an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen zu übermitteln.

Für die wirtschaftliche Zurechenbarkeit der Stiftungen zum Freistaat Sachsen und die Zugriffsmöglichkeit des Freistaates Sachsen gelten folgende Kriterien:

1.
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts:
 
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind nicht zu erfassen.
2.
Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen des bürgerlichen Rechts:
 
Die Erfassung nicht rechtsfähiger (unselbstständiger) Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er den das Stiftungsgeschäft darstellenden schuldrechtlichen Vertrag beenden kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend des Stiftungszwecks nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckbindung.
3.
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts:
 
Die Erfassung rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er es jederzeit kraft Gesetzes auflösen kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend dem Stiftungszweck nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckbindung.
IV.
Rücklagen, Sondervermögen, gesonderte Geldvermögensbestände
1.
Ergänzend zu den im Abschnitt D Ziffer II Nr. 2 zu meldenden Sondervermögen und Rücklagen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse Chemnitz eine Übersicht über die verwahrten Bestände der Sondervermögen und Rücklagen zu übersenden.
2.
Neben den gemäß Abschnitt D Ziffer II Nr. 2 zu meldenden Sondervermögen nach § 26 Abs. 3 SäHO existieren weitere gesondert geführte, einem bestimmten Zweck dienende Geldvermögensbestände (zum Beispiel Fonds), die überjährig bestehen (keine Abführung der Mittel an den Haushalt am Jahresende). Diese Geldvermögensbestände sind von den Ressorts mit Name, Zweck und Bestand zu melden. Sondervermögen sind auch zu melden, wenn der Bestand „Null“ beträgt, damit ein vollständiger Gesamtüberblick aller Sondervermögen abgebildet werden kann. Sofern aus den Geldvermögensbeständen Darlehen ausgereicht werden, zählen die ausgereichten Darlehen zum Bestand.
V.
Forderungen des Freistaates Sachsen

Forderungen des Freistaates Sachsen sind gegenüber Dritten bestehende finanzielle privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, deren Höhe und Fälligkeit am Stichtag 31. Dezember feststehen. Der Fälligkeitstag der Forderungen kann in der Zukunft, am 31. Dezember oder in der Vergangenheit liegen.

1.
Darlehensforderungen – Anlagen VR IX und Anlage VR X
 
Forderungen aus ausgereichten Darlehen sind unabhängig davon anzugeben, ob der Rückzahlungstermin (Fälligkeit) bereits exakt feststeht und/oder die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge sich später noch ändern kann. Es ist entscheidend, dass die Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen gewährt wurden. Unerheblich ist, ob die Ressorts die Darlehen eigenständig bewilligen und ausreichen oder sich dabei eines Dritten, zum Beispiel der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), bedienen. Auch an unmittelbare Beteiligungen, Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sowie an Stiftungen des Freistaates Sachsen ausgereichte Darlehen sind anzugeben. Zu den Darlehen zählen zudem stille Beteiligungen/Einlagen. Das Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, ermittelt die Forderungen des Freistaates Sachsen aus der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung ( BundesausbildungsförderungsgesetzBAföG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3488) ( BAföG-Darlehensforderungen).
2.
Offene Sollstellungen der Kassen
 
a)
Die Hauptkasse und die Landesjustizkasse melden die Summen der von ihnen im Kassenbuchführungsverfahren aus dem Haushaltsjahr 2013 ins Haushaltsjahr 2014 übernommenen Sollstellungen sowie eine Untergliederung nach:
 
 
aa)
öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
 
 
bb)
sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
 
 
cc)
privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
 
 
dd)
sonstige privatrechtliche Forderungen.
 
 
Eventuelle Wertberichtigungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen vorgenommen.
 
b)
Die Landesjustizkasse meldet die offenen Forderungen aus dem „Verfahren automatisierte Kosteneinziehung“ untergliedert nach:
 
 
aa)
Gerichtskosten
 
 
bb)
Geldstrafenvollstreckungsverfahren
 
 
cc)
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537) geändert worden ist, bestimmten Beträge gemäß § 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, und der nach §§ 168, 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, festgesetzten Ansprüche gemäß § 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung.
3.
Steuerforderungen
 
a)
Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen stellt die bundeseinheitliche Rückstandsübersicht sowie die Ermittlung der Werthaltigkeit der rückständigen (überfälligen) Steuerforderungen zur Verfügung.
 
b)
Das Landesamt für Steuern und Finanzen meldet die gegenüber Bundesländern aus der unmittelbaren Steuerberechtigung nach § 1 des Zerlegungsgesetzes ( ZerlG) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1840) geändert worden ist, bestehenden offenen Steuerforderungen.
4.
Rückforderungen aus der Gewährung von Fördermitteln
 
Die Sächsische Staatskanzlei (Bereich Förderpolitik) stellt die Übersicht zu den sich aus der Fördermitteldatenbank FÖMISAX ergebenden Rückforderungen zum Stichtag 31. Dezember 2013, für welche keine Annahmeanordnungen erteilt wurden, als Excel-Datei zur Verfügung. Die Details zum Inhalt der Übersicht stimmt das Staatsministerium der Finanzen mit der Sächsischen Staatskanzlei ab. Eventuelle Wertberichtigungen werden durch die Staatskanzlei vorgenommen.
5.
Forderungen aus Zuweisungen, Erstattungen, Transfers
 
Von den Ressorts sind die zum Stichtag 31. Dezember 2013 bestehenden offenen Forderungen gegenüber der Europäischen Union (EU) aufgrund der Vorfinanzierung von Ausgaben aus Mitteln der EU-Strukturfonds (Erstattungsansprüche aufgrund geleisteter Ist-Ausgaben) getrennt nach Förderzeiträumen zu melden. Bei diesen Forderungen gegenüber der EU ist es abweichend von der Definition der Forderungen (siehe Ziffer V Abs. 1) nicht erforderlich, dass der Fälligkeitstag bereits feststeht. Eventuelle Wertberichtigungen werden durch die jeweiligen Ressorts vorgenommen.
6.
Sonstige Forderungen – Anlage VR XI
 
Als „Sonstige Forderungen“ sind von den Ressorts alle übrigen, zum Stichtag 31. Dezember 2013 bekannten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen des Freistaates Sachsen auszuweisen, für welche noch keine Annahmeanordnungen gegenüber einer Kasse erteilt und somit noch keine Sollstellungen in einer Kasse aufgebaut wurden (Nummer 2). Dabei ist zu beachten, dass nicht nochmals als Forderungen ausgewiesen werden:
 
a)
Darlehensforderungen (Nummer 1)
 
b)
Steuerforderungen (Nummer 3)
 
c)
in der Fördermitteldatenbank FÖMISAX erfasste Rückforderungen aus der Gewährung von Fördermitteln (Nummer 4).
 
Forderungen gegenüber unmittelbaren Beteiligungen, Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden sowie Forderungen gegenüber Stiftungen des Freistaates Sachsen, die nach den Ziffern II und III gemeldet werden (Verbindlichkeiten nach Ziffern II und III = Forderungen des Freistaates Sachsen) sind hier nicht nochmals aufzuführen. Ausfallrisiken sind bei der Meldung der Werte der sonstigen Forderungen zu berücksichtigen. Die Sonstigen Forderungen sind dementsprechend in der Höhe anzugeben, in welcher sie voraussichtlich realisiert werden können.
VI.
Pensionsverpflichtungen

Abteilung I des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt die Höhe der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Pensionsverpflichtungen.

VII.
Verbindlichkeiten
1.
Steuerverbindlichkeiten
 
Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt die Erstattungen von Steuern aller Finanzämter des Freistaates Sachsen am ersten Arbeitstag des Jahres 2014 (Steuerverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2013) in Summe und nach Steuerarten getrennt.
2.
Fördermittelverbindlichkeiten
 
Die Sächsische Staatskanzlei (Bereich Förderpolitik) stellt die Übersicht zu den sich aus der Fördermitteldatenbank FÖMISAX ergebenden Fördermittelverbindlichkeiten zum Stichtag 31. Dezember 2013, denen keine Auszahlungsanordnungen gegenüberstehen, als Excel-Datei zur Verfügung. Die Details zum Inhalt der Übersicht stimmt das Staatsministerium der Finanzen mit der Staatskanzlei ab.
3.
Sonstige Verbindlichkeiten
 
Die Hauptkasse und die Landesjustizkasse ermitteln die am Ende des Jahres 2013 im Kassenbuchführungsverfahren erfassten Auszahlungsanordnungen, die im Folgejahr auszuführen sind.
VIII.
Bürgschaften

Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt den Bestand der vom Freistaat Sachsen eingegangenen Bürgschaften in Summe sowie untergliedert in Bürgschaften

1.
für Unternehmen mit Landesbeteiligung und juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die der Freistaat Gewährträger ist,
2.
zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der SAB,
3.
Wohnungsbau, Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft, Sozialer Bereich,
4.
Freistellungen im Rahmen der atomrechtlichen Deckungsvorsorge.

Des Weiteren ist anzugeben, mit welchen Beträgen der Freistaat Sachsen vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus ist in Summe anzugeben, in welcher Höhe mit der Inanspruchnahme der Bürgschaften in den kommenden zwei Jahren und in den kommenden vier Jahren zu rechnen ist.

IX.
Meldeverfahren zur Vermögensrechnung
1.
Die gemäß Ziffer I (Grundvermögen des Freistaates Sachsen) meldepflichtigen Stellen sind aufgefordert, den Nachweis über das Grundvermögen
 
bis spätestens zum 1. September 2014
 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung IV, zu übersenden. Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen übersendet die vollständigen Übersichten zum Grundvermögen gesammelt an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen
 
bis spätestens zum 1. Oktober 2014.
2.
Die gemäß Ziffer II für Beteiligungen des Freistaates Sachsen meldepflichtigen Stellen sind aufgefordert, den Nachweis über die unmittelbaren Beteiligungen
 
bis spätestens zum 1. September 2014
 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden. Für Beteiligungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind die Nachweise der Abteilung IV zu übersenden. Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen fertigt die Gesamtübersichten zu den Beteiligungen für den Geschäftsbereich (außer Anlage VR II) und übersendet diese an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen
 
bis spätestens zum 1. Oktober 2014.
3.
Die Übersichten nach Ziffer II zu den Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, die Nachweise gemäß Ziffern III (Stiftungen) und IV (gesonderte Geldvermögensbestände) sowie die Nachweise gemäß Ziffer V (Forderungen) sind von den meldepflichtigen Stellen
 
bis spätestens zum 1. September 2014
 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
4.
Die Meldungen zu den Ziffern VI (Pensionsverpflichtungen), VII (Verbindlichkeiten) und VIII (Bürgschaften) sind von den meldepflichtigen Stellen
 
bis spätestens zum 1. September 2014
 
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
 
Für die Erstellung der Vermögensrechnung erforderliche zusätzliche Informationen zu den einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen werden vom Staatsministerium der Finanzen mit gesonderten Schreiben von den Ressorts abgefordert.

G.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2012 (VwV Rechnungslegung 2012) vom 7. Februar 2013 (SächsABl. SDr. S. S 122), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zum 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang:

Muster zu Anlagen zur Haushalts- und Vermögensrechnung 2013

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2014 Nr. 3, S. 126
    Fsn-Nr.: 520-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014