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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2014 bis 12.05.2021

Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260), das durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Durchführung der Marktüberwachung
der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte
(Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz – SächsBauPMÜDG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 2. April 2014

§ 1
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte sind

1.
die Landesdirektion Sachsen als obere Marktüberwachungsbehörde,
2.
das Staatsministerium des Innern als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte im Geltungsbereich der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte des Verkehrswegebaus,
4.
das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen;
2.
dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProduktsicherheitsgesetzProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (BauproduktengesetzBauPG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet;
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
4.
dem Bauproduktengesetz

wahr. 2Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 9. Dezember 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1993 S. 195), das durch das Abkommen vom 7. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2006 S. 438) geändert worden ist.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 ProdSG und den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) 1Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. 3Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst die Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. 5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleibt § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit den §§ 45 und 46 VwVfG unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch dann im Freistaat Sachsen, wenn ihre Zuständigkeit durch die Abgabe der Sachbehandlung einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet wurde.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Verwaltungszwangsmaßnahmen obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 BauPG die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit sie nicht die Sachbehandlung für das Produkt nach Absatz 3 Satz 1 an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat; mit Eingang der Abgabe ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 260
    Fsn-Nr.: 421-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2014

    Fassung gültig bis: 12. Mai 2021