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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schutzimpfungen

Vollzitat: VwV Schutzimpfungen vom 4. Juni 2003 (SächsABl. S. 590)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 4. Juni 2003

A.
Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101) geändert worden ist, werden für den Bereich des Freistaates Sachsen aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme (Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) öffentlich empfohlen. Die Maßnahmen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen.

I.
Empfohlene Schutzimpfungen
1.
Regelschutzimpfungen
 
Regelschutzimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Masern,
 
f)
Meningokokkeninfektionen,
 
g)
Mumps,
 
h)
Pertussis (Keuchhusten),
 
i)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
j)
Röteln,
 
k)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
l)
Varizellen (Windpocken).
2.
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden außerdem aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Cholera,
 
b)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
c)
Gelbfieber,
 
d)
Influenza (Virusgrippe),
 
e)
Meningokokkeninfektionen,
 
f)
Pneumokokkenkrankheiten,
 
g)
Tollwut,
 
h)
Tuberkulose und
 
i)
Typhus
3.
Verwendung von Mehrfachimpfstoffen
 
Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen und deren Chargen freigegeben sind.
II.
Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
1.
Passive Immunprophylaxe
 
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut,
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2.
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichung von Antiinfektiva wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
B.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 5 IfSG wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme durchführen.

I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen
1.
Regelschutzimpfungen
 
Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden Regelschutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatits A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Masern,
 
f)
Meningokokkeninfektionen,
 
g)
Mumps,
 
h)
Pertussis (Keuchhusten),
 
i)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
j)
Röteln,
 
k)
Tetanus (Wundstarrkrampf),
 
l)
Varizellen (Windpocken).
 
Die öffentlichen Termine für unentgeltliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis B und Hepatitis A (Kombinationsimpfung mit Hepatitis B) beschränken sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie sind vorrangig in Schulen abzuhalten.
2.
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission sollen die Gesundheitsämter darüber hinaus unentgeltliche Schutzimpfungen gegen
 
a)
Hepatitis A,
 
b)
Hepatitis B,
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pneumokokkenkrankheiten,
 
f)
Tollwut
 
anbieten, sofern es sich nicht um Reiseimpfungen handelt oder nicht andere Stellen (zum Beispiel Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet sind.
II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.

1.
Passive Immunprophylaxe
 
Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2.
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza,
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
C.
Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und in ihrem Geltungsbereich durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff IfSG. Der Antrag auf Versorgung ist beim örtlich zuständigen Amt für Familie und Soziales zu stellen.

D.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) vom 23. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 36) außer Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2003

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 26, S. 590

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 29. November 2004