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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 31.03.2019

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken vom 13. Mai 2014 (SächsABl. S. 728), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2019 (SächsABl. S. 1061) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken
(VwV Jagd)

Vom 13. Mai 2014

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen [§ 10 Abs. 1 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308)]. Diese Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

II.
Allgemeine Grundsätze der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken (Verwaltungsjagd) ist eine wesentliche im Forstbetrieb zu erbringende Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie des Waldumbaus im Staatswald des Freistaates Sachsen. Die Integration der Verwaltungsjagd in den Betriebsablauf der Staatswaldbewirtschaftung sichert deren Effektivität und Effizienz. Sie ist nach den im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 1. Oktober 2013 aufgeführten Kriterien auszuüben. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Anzahl leistungsfähiger Jäger und Führer brauchbarer Jagdhunde.

III.
Ausübung der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

1.
Bedienstete des Geschäftsbereiches des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft mit forstlicher Ausbildung und Bedienstete des Staatsbetriebes Sachsenforst (Staatsbetrieb) üben die Verwaltungsjagd als angestellte Jäger (§ 1 Abs. 1, § 15 Abs. 4 SächsJagdG; Dienstaufgabe Jagd) aus. Die Jagd wird im Rahmen der Arbeits- oder Dienstzeit (Dienstzeit) ausgeübt, wenn die Jagdausübung im Dienstposten des Geschäftsverteilungsplans dem Bediensteten als Aufgabe zugeordnet ist. Im Übrigen wird die Jagd von den Bediensteten nach Satz 1 unter Ausschluss der Anrechnung auf die Dienstzeit und von Reisekostenentschädigung ausgeübt. Dies gilt nicht für Bedienstete der Forstbezirke und Schutzgebietsverwaltungen, soweit sie im Einzelfall durch Weisung des Leiters für die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden und Nachsuchen verpflichtet werden, weil die ordnungsgemäße Jagdausübung auf andere Weise nicht gewährleistet ist. Bedienstete im Sinne des Satzes 3 sind auf deren Antrag von den jeweiligen Behörden von der Pflicht zur Jagdausübung freizustellen, sofern keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
2.
Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit sollen auf schriftlichen Antrag gegen Entrichtung eines Jagdbetriebskostenbeitrages eine Jagderlaubnis als Jagdgast (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 SächsJagdG) erhalten. Rentner und Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit die Jagd als angestellte Jäger ausgeübt haben, und Studenten forstlicher Hoch- und Fachhochschulen können auf schriftlichen Antrag eine unentgeltliche Jagderlaubnis als Jagdgast erhalten, sofern die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie im Jagdjahr mindestens fünf Stück Schalenwild erlegen.
3.
Zur Verwaltungsjagd gehören insbesondere
 
a)
die Konzeption, Planung und Organisation der Jagd einschließlich der Einweisung der Jäger,
 
b)
die unmittelbare Jagdausübung als Einzel- oder Gesellschaftsjagd und Nachsuchen,
 
c)
die Versorgung und der Transport von erlegtem Wild, die Beseitigung von Fall- und Unfallwild,
 
d)
die Wildbretvermarktung,
 
e)
die Führung und der Einsatz brauchbarer Jagdhunde,
 
f)
die Herstellung und Unterhaltung der jagdlichen Infrastruktur,
 
g)
die Mitwirkung bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen,
 
h)
die Mitwirkung beim Sächsischen Wildmonitoring sowie beim Monitoring ausgewählter Arten,
 
i)
die Durchführung von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen,
 
j)
die Mitarbeit in Hegegemeinschaften,
 
k)
die Teilnahme an jagdlichen Fortbildungsveranstaltungen einschließlich regelmäßiger jagdlicher Übungsschießen und
 
l)
die Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Verwaltungsjagd.
 
Angestellte Jäger und Jagdgäste sind im Rahmen ihres Leistungsvermögens in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

IV.
Aufwandsentschädigungen für angestellte Jäger
(Ziffer III Nr. 1)

1.
Jagdaufwandsentschädigungen werden gemäß Anlage gewährt. Zu den Jagdaufwandsentschädigungen zählen
 
a)
die pauschale Teilkostenerstattung für die private Jagdausrüstung einschließlich der jagd- und waffenrechtlichen Gebühren,
 
b)
das Erlegungsgeld für Schalenwild und
 
c)
das Transportgeld für Wild, das auf der Einzeljagd erlegt und mit privaten Fahrzeugen vom Erlegungs-, Unfall- oder Fundort zur Ablieferungs- oder Untersuchungsstelle transportiert wird.
 
Jagdaufwandsentschädigungen werden gewährt, wenn der Bedienstete mindestens fünf Stück Schalenwild im Jagdjahr erlegt.
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen für brauchbare Jagdhunde werden gemäß Anlage gewährt. Zu den Jagdhundeaufwandsentschädigungen zählen
 
a)
die Basisentschädigung und
 
b)
die Einsatzpauschale.
 
Die Basisentschädigung wird dem Hundehalter gewährt, wenn er mit seinem Jagdhund mindestens fünf Einsätze je Jagdjahr nachweist. Weniger Einsätze sind unschädlich, wenn der Jagdhund im Einsatz schwer verletzt oder getötet wurde. Die Einsatzpauschale wird dem Hundehalter gegen Einzelnachweis für höchstens 40 Einsätze, bei Schweißhunderassen für höchstens 60 Einsätze je Jagdjahr gewährt. Die Einsatzpauschale wird auch dann dem Hundehalter gewährt, wenn der Jagdhund im Einsatz von einer anderen Person geführt wird.
3.
Bediensteten können höchstens 50 Prozent der Anschaffungskosten eines Welpen einer für Stöbern oder Schweißarbeit geeigneten Jagdhunderasse gewährt werden, wenn an der Jagdhundehaltung ein dienstliches Interesse besteht. Der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn der Jagdhund die Brauchbarkeit nach spätestens drei Jahren nicht erlangt oder unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung als brauchbarer Jagdhund nicht mindestens drei Jahre in der Verwaltungsjagd eingesetzt wird.
4.
Werden brauchbare Jagdhunde infolge der Jagdausübung verletzt, getötet oder nicht wieder aufgefunden, können durch den Staatsbetrieb die Kosten der tierärztlichen Behandlung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbar ausgebildeten Jagdhundes und die Wiederbeschaffungskosten eines Welpen der gleichen oder einer vergleichbaren Hunderasse bei Verlust gezahlt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
 
a)
die schriftliche Bestätigung des Jagdleiters, dass der Einsatz erforderlich war und der Hundeführer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, sowie
 
b)
die schriftliche Erklärung des Hundehalters, dass keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen oder Ersatzleistungen Dritter ausscheiden.
5.
Die Aufwandsentschädigungen nach Nummer 1 bis 4 werden durch den zugewiesenen Forstbezirk oder die Schutzgebietsverwaltung nach Abschluss des Jagdjahres ausgezahlt. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigungen sind alle privaten Aufwendungen der Bediensteten für die Verwaltungsjagd abgegolten. Zahlungsbegründende Nachweise sind aktenkundig zu machen.

V.
Ergänzende Regelungen

1.
Der Staatsbetrieb regelt den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift und die Aufwandsentschädigung für den Wildtransport mit privaten Fahrzeugen bei Gesellschaftsjagden.
2.
Den Jagdbetriebskostenbeitrag und die weiteren jagdlichen Entgelte legt der Staatsbetrieb im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft fest.
3.
Den Jagdbehörden ist durch den Staatsbetrieb mitzuteilen, welche Organisationseinheit den Freistaat Sachsen hinsichtlich seines Jagdausübungsrechts vertritt.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen (VwV Jagd) vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), und der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 293), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 13. Mai 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage
(zu Ziffer IV Nr. 1 und 2)

Aufwandsentschädigungen

1.
Jagdaufwandsentschädigungen
 
a)
Die pauschale Teilkostenerstattung beträgt 150 EUR je Jagdjahr.
 
b)
Das Erlegungs- und Transportgeld beträgt:
Erlegungs- und Transportgeld
Schalenwild Erlegungsgeld Transportgeld
  Erlegungsgeld
EUR/Stück
Transportgeld
EUR/Stück
Schalenwild bis 25 kg
(aufgebrochen)
4,00* 6,50
Schalenwild über 25 kg
(aufgebrochen)
4,00* 10,00
 
 
*
Wird in den Verwaltungsjagdbezirken die Verwendung bleifreier Büchsenmunition verbindlich vorgegeben, erhöht sich das Erlegungsgeld auf 4,50 EUR für jedes ab diesem Zeitpunkt erlegte Stück Schalenwild.
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen
 
a)
Die Basisentschädigung für brauchbare Jagdhunde beträgt für Erdhunderassen 350 EUR je Jagdjahr und im Übrigen 500 EUR je Jagdjahr.
 
b)
Die Basisentschädigung für Jagdhunde in Ausbildung beträgt für Erdhunderassen 100 EUR je Jagdjahr und im Übrigen 150 EUR je Jagdjahr. Sie wird längstens bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gezahlt.
 
c)
Die Einsatzpauschale beträgt 20 EUR je Einsatz.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 23, S. 728
    Fsn-Nr.: 651-V14.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 31. März 2019