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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014–2020

Vollzitat: ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014–2020 vom 14. August 2014 (SächsABl. S. 1083), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds im Förderzeitraum 2014 bis 2020 mitfinanzierten Projekten der Qualifizierung von Gefangenen
(ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener 2014–2020)

Vom 14. August 2014

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927), sofern im Folgenden keine Abweichungen bestimmt werden.

II.
Gegenstand und beschäftigungspolitisches Ziel der Förderung

Ziel der Förderung sind die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Vermittelbarkeit von Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt durch berufliche Qualifizierungsvorhaben sowie sozialpädagogische Vorhaben. Die beruflichen und sozialen Kompetenzen der Gefangenen sollen dabei verbessert werden, um ihre Reintegration in den Arbeitsmarkt nach Haftentlassung zu erleichtern. Die Nachbetreuung ehemaliger Gefangener bietet dabei Ansatzpunkte für soziale Innovation. Dabei können im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit auf Ebene der Zuwendungsempfänger Erfahrungen bei der Reintegration Haftentlassener in den Arbeitsmarkt ausgetauscht werden.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhaben förderfähig:

1.
berufliche Qualifizierungsvorhaben für Gefangene zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit im Arbeitsmarkt,
2.
sozialpädagogische Vorhaben für Gefangene zur Vorbereitung oder Unterstützung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Bildungsmaßnahme.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nach DIN EN ISO 9001 und der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV) vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, zertifizierte Träger einschließlich Unternehmen (rechtsfähige Personen-vereinigungen oder juristische Personen).

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zielgruppe sind Gefangene im sächsischen Justizvollzug. Der Begriff der Gefangenen umfasst dabei alle tatsächlich im Justizvollzug untergebrachten Personen, wie beispielsweise auch die zum Vollzug der Sicherungsverwahrung oder des Jugendarrests Inhaftierten. Ausgeschlossen sind Gefangene, die dem Arbeitsmarkt auch nach ihrer Entlassung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen werden, zum Beispiel Bezieher einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung.
2.
Die Vorhaben werden vorrangig innerhalb der Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Sie können auch eine zeitlich begrenzte Nachbetreuung von bis zu 8 Wochen nach der Entlassung des Gefangenen aus dem Justizvollzug beinhalten.
3.
Qualifizierungsvorhaben sollen vorrangig zu einem anerkannten Berufsabschluss führen und möglichst in modularer Form durchgeführt werden. Die Vorgaben der Ausbildungs-, Prüfungs-, Fortbildungs- und Umschulungsordnungen sowie der zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen je nach Berufsbild bei den modularen Qualifizierungen auch umweltrelevante Wissensinhalte im Rahmen der Ausbildung sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.
4.
Die Vorhabenslaufzeit ist abhängig von den jeweils zu vermittelnden Kenntnissen und beträgt in der Regel zwischen 3 und 24 Monaten. Vorhaben mit einer Laufzeit von über 12 Monaten sind in modularer Form durchzuführen. Qualifizierungsvorhaben, die nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, sollen 12 Monate nicht überschreiten. Der Träger erteilt den Teilnehmern, die mindestens ein Modul oder einen damit vergleichbaren Qualifizierungsbaustein erfolgreich abgeschlossen haben, ein Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse. Die anderen Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Aus dem Zertifikat beziehungsweise der Teilnahmebescheinigung sollen sich insbesondere der Umfang der Teilnahme und die vermittelten Qualifizierungsinhalte ergeben.
5.
Spezielle Kenntnisse, die durch externe Prüfungen nachgewiesen werden, wie zum Beispiel in den Bereichen Schweißen, Europäischer Computerführerschein, Gabelstaplerführerschein, sind zusätzlich von den prüfenden Stellen zu bescheinigen.
6.
Die Zahl der Teilnehmer pro Qualifizierungsvorhaben soll 8 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.
7.
Zusätzlich zum Sachbericht nach Nummer 6.3 NBest-SF legt der Träger der Justizvollzugsanstalt und dem Staatsministerium der Justiz und für Europa nach Abschluss des Vorhabens einen Bericht zum Vorhabensverlauf vor, aus dem unter anderem die Zahl der Teilnehmer, untergliedert in Teilnehmer mit erfolgreich abgeschlossenen Modulen, Zertifikaten und Teilnahmebescheinigungen, sowie der zeitliche Umfang der Teilnahme entnommen werden kann.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EFRE-/ESF-Rahmenrichtlinie .
 
b)
Auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an den Vorhaben werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
 
c)
Personalausgaben können als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) ausgereicht werden. Die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben sind nachzuweisen.
 
d)
Sachkosten können als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) oder mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen ausgereicht werden. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Sofern Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten gefördert werden, sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen.
 
e)
Verwaltungskosten können mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen ausgereicht werden. Nach Nummer 6 NBest-SF sind die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
 
f)
Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Anträge sollen mindestens 2 Monate vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.
 
b)
Mit dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung der jeweils betroffenen Justizvollzugsanstalt zu erfolgten Vorabstimmungen, insbesondere hinsichtlich des Bedarfs und der Möglichkeit der Vorhabensdurchführung, vorzulegen.
 
c)
Die Bewilligungsstelle beteiligt das Staatsministerium der Justiz und für Europa im Rahmen der Antragsprüfung. Der Antrag kann nur bewilligt werden, wenn die Förderwürdigkeit des Antrages durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestätigt worden ist.
2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
In Abweichung von Nummer 6.1 der NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie gilt für Bewilligungen aus Haushaltsmitteln, die für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung stehen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 14. August 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 36, S. 1083
    Fsn-Nr.: 559-V14.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. September 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023