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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Mittelstandsrichtlinie vom 16. April 2018 (SächsABl. S. 558), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 16) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Mittelstandsförderung
(Mittelstandsrichtlinie)

Vom 16. April 2018

[geändert durch RL vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 16)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

A.
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtliche Regelungen

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft stärken und die Standortbedingungen im Freistaat Sachsen für bestehende Unternehmen und für Existenzgründungen verbessern. Die Förderung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Wachstum, bei der wirtschaftlichen Verwertung von Innovationen und bei der weiteren Internationalisierung und Digitalisierung zu unterstützen sowie die Anzahl von Existenzgründungen im Freistaat Sachsen zu erhöhen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
1.2.1
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.2
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.3
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), oder eine diese ersetzende Richtlinie, in der jeweils geltenden Fassung, und den dort genannten weiteren Rechtsgrundlagen,
 
1.2.4
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist (im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.5
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (im Folgenden „De-minimis-Verordnung“), in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.6
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) (im Folgenden „Agrar-De-minimis-Verordnung“), in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.7
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 25. August 2017 (BAnz AT 05.10.2017 B1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.2.8
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1482), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
 
sowie nach Maßgabe folgender Einzelrichtlinien Zuwendungen für einzelbetriebliche und überbetriebliche Projekte. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Beihilferechtliche Regelungen
2.1
Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz
„Gründungsberatung“ (mit Ausnahme von Nummer 2.2.1) und „Kurzberatung“ sind allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz.
2.2
„De-minimis“-Beihilfen
 
Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden:
 
2.2.1
„Gründungsberatung“ bei Antragstellern, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen,
 
2.2.2
„Umweltmanagement“,
 
2.2.3
„Markteinführung innovativer Produkte“, sofern die Zuwendung an etablierte und junge mittlere KMU gewährt wird,
 
2.2.4
„Messen, Außenwirtschaft“,
 
2.2.5
„Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“,
 
2.2.6
„Projekte mit Modellcharakter“, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission erfolgt.
 
Bei Nummer 2.2.2 ist bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion die Agrar-De-minimis-Verordnung einzuhalten.
2.3
Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern sie im Einzelfall den Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen:
 
2.3.1
Die Förderung von „Betriebsberatung/Coaching“ erfolgt nach Maßgabe von Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Eine Einzelförderung nach dieser Nummer darf 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben nicht überschreiten.
 
2.3.2
Die Förderung von „Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten“ erfolgt nach Maßgabe von Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, soweit die der Förderung zugrunde liegende Maßnahmen nicht beihilfefrei im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden. Die Investitionsförderung darf pro Vorhaben einen Schwellenwert von 10 Millionen Euro oder einen Betrag von 20 Millionen Euro der Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur nicht überschreiten.
 
2.3.3
Die Förderung von „Markteinführung innovativer Produkte“ an Gründer (junge kleine Unternehmen bis fünf Jahre) erfolgt nach Maßgabe von Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die in Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Beträge dürfen pro Unternehmen nicht überschritten werden.
 
2.3.4
Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:
2.3.4.1
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.3.4.2
Gemäß Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug der Steuern und sonstigen Angaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2.3.4.3
Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2.3.4.4
Einzelbeihilfen über 500 000 Euro werden auf einer Beihilfenwebseite veröffentlicht.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger
1.1
Die Richtlinie richtet sich an den Mittelstand im Freistaat Sachsen. Das sind gewerblich tätige KMU gemäß der Definition der Europäischen Union1 mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe.
1.2
„Umweltmanagement“:
 
Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft; bei Gruppenprojekten auch Kammern, Kommunen und Landkreise, Verbände und sonstige Organisationen ohne Erwerbscharakter. Diese handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU bei Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Umweltmanagement.
2.
Zuwendungsempfänger bei folgenden Einzelrichtlinien sind:
2.1
„Gründungsberatung“:
 
Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die sich durch Gründung eines Unternehmens, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb2 selbstständig machen wollen.
2.2
„Kurzberatung“:
 
Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Diese handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.
2.3
„Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)“:
 
Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände
2.4
„Projekte mit Modellcharakter“:
 
Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Hochschulen, Standortgemeinschaften im Sinne von § 2 Absatz 4 des Sächsischen BID-Gesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 394), in der jeweils geltenden Fassung, Kommunen und Landkreise
3.
Ausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

3.1
„Gründungsberatung“:
 
Natürliche Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar tätig werden wollen.
3.2
„Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“:
 
Finanz-, Assekuranz- sowie Vermittlungsdienstleister

III.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Art der Zuwendung

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen ausschließlich im Rahmen einer Projektförderung.

1.1
Finanzierungsart
 
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungen für „Gründungsberatung“ und „Messen, Außenwirtschaft“ (außer Machbarkeitsstudien) werden als Pauschale, Zuwendungen für „Kurzberatung“ als Festbetrag gewährt.
1.2
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss, die Zuwendung für „Markteinführung innovativer Produkte“ (Marktbearbeitungsphase) als Darlehen gewährt.
2.
Umfang der Zuwendung

Der Umfang der Zuwendung ist jeweils in den Einzelrichtlinien beschrieben.

3.
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist jeweils in den Einzelrichtlinien beschrieben.

IV.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren; Erfolgskontrolle
1.1
Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Sie stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinien.
1.2
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Umfang und Höhe der Zuwendung.
1.3
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der SAB und gegebenenfalls Dritter die Förderwürdigkeit der Projekte beurteilen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und die SAB regeln eine Geschäftsordnung einvernehmlich.
1.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle (zum Beispiel in Form von Fragebögen) – auch nach Ende des Projekts – mitzuwirken.
2.
Zu beachtende Vorschriften
2.1
Die Förderung von „Betriebsberatung/Coaching“ erfolgt für GRW-fähige Unternehmen nach Maßgabe von Teil II Buchstabe C Nummer 1.1.1 und 1.2 des Koordinierungsrahmens.
2.2
Die Einzelrichtlinien „Markteinführung innovativer Produkte“, „Messen, Außenwirtschaft“, „Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz“ werden aus Mitteln des EFRE und die Einzelrichtlinie „Gründungsberatung“ aus Mitteln des ESF unterstützt, für die insofern die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu beachten ist.
3.
Ausschluss der Minimalförderung

Soweit keine Pauschalen zum Einsatz kommen oder für „Betriebsberatung/Coaching“, „Umweltmanagement“ und „Markteinführung innovativer Produkte“ (Marktbearbeitungsphase) nichts anderes geregelt ist, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 Euro betragen.

4.
Unabhängigkeit des Leistungserbringers

Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

5.
Zweckbindung, Zwischennachweis
5.1
Nummer 5.3 (Zweckbindungsfrist) und Nummer 4.3.3 (Abschreibung) der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie sind, bis auf „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“, generell ausgeschlossen.
5.2
Auf die Vorlage eines Zwischennachweises gemäß Nummer 6.1 der NBest-SF und Nummer 6.1 der ANBest-P wird, bis auf „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“, verzichtet.

B.
Besonderer Teil – Einzelrichtlinien

I.
Wissenstransfer

Wissenstransfer meint die Inanspruchnahme externen Wissens für strategische Fragen bei Existenzgründung, zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens sowie bei der Unternehmensführung. Im Kern der Mittelstandspolitik stehen derzeit beratungsrelevante Fragestellungen insbesondere zu allen Aspekten der Innovation, der Digitalisierung, der Arbeit (Personalentwicklung und Fachkräftesicherung) sowie der Außenwirtschaft.

1.
Gründungsberatung
1.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll dazu beitragen, Existenzgründern eine Entscheidungshilfe für das Gründungsvorhaben zu geben und den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Neue wettbewerbsfähige KMU leisten ihren Beitrag zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Die Gründung eines Unternehmens kann auch in der Übernahme eines bestehenden Unternehmens liegen.
1.2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Existenzgründer, die Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Gründungsvorhabens geben, konkrete Handlungsempfehlungen entwickeln und zu ihrer Umsetzung anleiten. Förderfähig sind insbesondere folgende Beratungsinhalte:
 
1.2.1
Sicherung und Optimierung der Finanzierung (zum Beispiel Vorbereitung auf ein Bankgespräch),
 
1.2.2
Vorbereitung eines individuellen Vertriebs- beziehungsweise Marketingkonzepts,
 
1.2.3
Überarbeitung und Weiterentwicklung des individuellen Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzepts,
 
1.2.4
Markterschließung,
 
1.2.5
Standortsuche,
 
1.2.6
Erarbeitung von operativen Unternehmenszielen und -strategien,
 
1.2.7
Personalkonzeptentwicklung/Maßnahmen zum Personalaufbau.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Erstellung eines Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzepts und Beratungsleistungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Gründungs- oder Unternehmenskonzept, das die wesentlichen Elemente des geplanten Unternehmens enthält, insbesondere eine Vorhabenbeschreibung, eine Markt- und Wettbewerbsbetrachtung sowie erste Planungsrechnungen. Eine Beratungsleistung ist grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie von selbstständigen Beratern durchgeführt wird. Die erforderliche Qualifikation des Beraters ist der Bewilligungsstelle bei Antragstellung nachzuweisen. Die Beratungsleistung muss sich auf ein zu gründendes oder zu übernehmendes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen beziehen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Beratungsleistungen auch eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gründungs- oder Unternehmenskonzepts, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, des Investitions- und Finanzierungskonzepts und der Wirtschaftlichkeit umfassen. Die Unternehmensgründung oder -übernahme darf bis zum Abschluss der Gründungsberatung noch nicht erfolgt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Gewerbeanzeige oder Gewerbeummeldung beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt. Der Antragsteller darf mit dem Gründungsvorhaben während der Gründungsberatung noch nicht wirtschaftlich tätig sein, das heißt weder Waren noch Dienstleistungen am Markt anbieten. Die bisherige Ausübung einer Tätigkeit im Nebenerwerb ist förderunschädlich.
1.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Sie beträgt bei der Gründungsberatung 400 Euro und bei Beratungen zu Unternehmensnachfolgen 500 Euro pro Tagewerk. Ein Tagewerk entspricht acht Stunden pro Tag. Dabei wird auf ganze und halbe Tagewerke abgerundet. Die Anzahl von Tagewerken legt die Bewilligungsstelle unter anderem auf der Grundlage der unter Nummer 1.5.1 beschriebenen Beratungsempfehlung sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Werdegangs des Antragstellers und seiner Vorkenntnisse fest. Die Beratungsleistungen sollen mindestens zwei und können maximal zehn Tagewerke umfassen. Bei Beratungen zur Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb sind maximal acht Tagewerke förderfähig. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei der Betrachtung des Fünfjahreszeitraums sind, neben der Förderung auf Grundlage dieser Förder- beziehungsweise einer Vorgängerrichtlinie, auch durch die Bundesrepublik Deutschland geförderte Beratungsleistungen zur Existenzgründung zu berücksichtigen. Nicht förderfähig sind Beratungsleistungen mit einem Nettohonorar (ohne Umsatzsteuer, Reisekosten und Auslagen) von weniger als 350 Euro pro Tagewerk bei der Gründungsberatung und von weniger als 440 Euro pro Tagewerk bei Beratungen zu Unternehmensnachfolgen.
1.5
Verfahren
 
1.5.1
Antragsverfahren
 
Angehende gewerbliche Existenzgründer wenden sich zunächst an die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer, angehende freiberufliche Existenzgründer an den Landesverband der Freien Berufe Sachsen e. V. (LFB). Nach positiver Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Existenzgründers und seines Vorhabens stellen die Kammern beziehungsweise der LFB eine Beratungsempfehlung aus. Die Antragsfrist bei der SAB beträgt zwei Monate; maßgebend ist das Datum der Beratungsempfehlung.
 
1.5.2
Bewilligungsverfahren
 
Die SAB entscheidet über den Förderantrag nach Vorlage der Beratungsempfehlung. Der Abschluss eines Beratervertrags vor Antragstellung ist förderschädlich.
 
1.5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
 
Die Beratungsleistung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erbracht und abgerechnet werden. Die Auszahlung der Zuwendung setzt die Vorlage des Abschlussberichts und des Bezahltnachweises im Original voraus. Die Bewilligungsstelle ermittelt den Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Beratungsumfangs abgerundet auf ganze oder halbe Tagewerke. Der Abschlussbericht soll folgende Bestandteile enthalten:
1.5.3.1
vom Zuwendungsempfänger und vom Berater bestätigte Angaben zum Beratungsumfang (Datum der Beratungstage und Aufstellung der geleisteten/empfangenen Beratungsstunden) und den Beratungsthemen,
1.5.3.2
Bewertung des beabsichtigten Gründungsvorhabens, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben innerhalb der nächsten zwölf Monate zu einer tragfähigen selbstständigen Tätigkeit führen kann.
 
Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall weitere Angaben und Belege verlangen.
2.
Kurzberatung
2.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, dass KMU ein an ihre Bedarfslage angepasstes (Erst-)Beratungsangebot bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter in Anspruch nehmen.
2.2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen für KMU und Gründer mit einem Umfang von weniger als fünf Tagewerken zu kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Beratungen sind als Einzel- oder Gruppenberatungen möglich. Zur Zahl der Teilnehmer, zum zeitlichen Umfang und zum Gegenstand der Beratungen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Näheres regeln. Förderausschlüsse und Maßgaben zum Beratungsumfang richten sich zudem nach der jeweils geltenden Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland zur Beratungsförderung.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU ein kostenloser und diskriminierungsfreier, nicht von der Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängiger Zugang zu den Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater (zum Beispiel für Energieberatungen, Digitalisierung oder Personalentwicklung) ist zulässig. Im Erstantrag hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Beratungsangebot besteht und die Finanzierung ohne Zuschuss nicht gesichert ist. Bei einem Wiederholungsantrag hat der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die Ergebnisse des Vorjahres vorzulegen. Werden schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme beraten, ist eine Förderung der betreffenden Beraterstellen nur bei gleichzeitiger Koförderung der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union möglich. Der Projektträger ist für die interne Qualitätssicherung der Beratungsleistungen verantwortlich. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass der Beratungserfolg überprüft werden kann. Dazu ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen. Der Kurzbericht enthält Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung sowie wesentliche Ergebnisse. Auf Verlangen hat der Berater dem KMU oder Existenzgründer eine Kopie des Kurzberichts auszuhändigen.
2.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Zu den Beratungskosten gehören die Personalausgaben für den Berater (Arbeitgeberbrutto zuzüglich 15 Prozent Personalgemeinkosten) und eine Verwaltungskostenpauschale von 5 Prozent des Arbeitgeberbrutto, maximal 3 000 Euro pro Jahr. Pro abgerechnetem Tagewerk3 eines Beraters können 250 Euro Zuschuss gewährt werden, maximal 130 Tagewerke pro Jahr und maximal 50 Prozent der Beratungskosten. Eine für den Berater gewährte Förderung der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ist anzurechnen und mindert den Festbetrag entsprechend. Im Falle einer Koförderung muss sich für den Antragsteller ein Zuschuss von mindestens 1 000 Euro errechnen.
3.
Betriebsberatung/Coaching
3.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll KMU den Zugang zu professionellen Beratungsleistungen erleichtern. Durch die Inanspruchnahme von Beratung und Coaching zu unternehmensrelevanten Fragestellungen sollen KMU Antworten auf operative und strategische Fragestellungen erhalten und bei den ersten Schritten zur Umsetzung begleitet werden.
3.2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Beratungen und Coachings mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere betriebswirtschaftlicher, finanzieller, personeller, technischer und organisatorischer Art.
 
3.2.1
Förderschwerpunkte:
3.2.1.1
Strategieentwicklung,
3.2.1.2
in- und ausländische Märkte,
3.2.1.3
Digitalisierung des Geschäftsmodells,
3.2.1.4
Personalentwicklung und Fachkräftesicherung,
3.2.1.5
Wissensbilanz,
3.2.1.6
Unternehmensnachfolge,
3.2.1.7
Umweltberatung.
 
3.2.2
Ausgeschlossen sind Beratung und Coaching, die
3.2.2.1
der Einführung/Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9001 dienen4,
3.2.2.2
die Ausarbeitung von Verträgen, Buchführungsarbeiten oder die Erstellung von Software zum Inhalt haben,
3.2.2.3
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder der Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflichten dienen,
3.2.2.4
zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
3.2.2.5
auf die Erlangung öffentlicher Hilfen gerichtet sind,
3.2.2.6
eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit an einen Standort außerhalb des Freistaates Sachsen zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen. Für Beratungen zu außenwirtschaftlichen oder umweltrelevanten Themen soll das KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen (zum Beispiel Digitalisierung) vorab in Anspruch genommen werden. Junge Unternehmen, bei denen die Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können die Förderung nur beantragen, wenn sie zuvor eine Gründungsberatung der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen haben. Beratungen/Coachings sollen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Eine Beratungsförderung kann innerhalb von zwölf Monaten nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des im Zuwendungsbescheid zuletzt geförderten Projekts bestimmten Bewilligungszeitraums. Ein an die Beratung anknüpfendes Coaching zum selben Schwerpunkt bleibt von der Jahresfrist unberührt.
3.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Zuwendungsfähig sind das Nettohonorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung pro Tag. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters trägt der Antragsteller. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 350 Euro pro Tag, maximal 8 000 Euro pro Kalenderjahr, bei Beratungen zu „in- und ausländische Märkte“, „Personalentwicklung und Fachkräftesicherung“ und „Unternehmensnachfolge“ maximal 10 000 Euro pro Kalenderjahr.
3.5
Verfahren
 
Die Unternehmen können wählen, ob sie einen Qualitätssicherer einschalten, der Beratungsleistungen dem Bedarf entsprechend ermittelt und die Qualität der Berater eigenständig prüft, oder ob sie den erforderlichen Leistungsumfang selbst ermitteln und einen passenden qualifizierten Berater auswählen.
 
3.5.1
Antragstellung über Qualitätssicherer
 
Der Qualitätssicherer stellt den Beratungsbedarf fest, schlägt einen geeigneten Berater vor und übernimmt die Qualitätskontrolle der Beratung. Hierüber schließen der Antragsteller und der Qualitätssicherer eine vertragliche Vereinbarung. Die Entscheidung für einen der Qualitätssicherer trifft das KMU. Die Kontaktdaten der Qualitätssicherer sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Förderanträge werden über den Qualitätssicherer bei der SAB eingereicht. Die Eignung des Beraters ist in Form einer fachlichen Stellungnahme, die mit dem Kurzbericht (Nummer 3.5.3) verbunden werden kann, zu bestätigen.
 
3.5.2
Antragstellung bei der Bewilligungsstelle
 
Beauftragt ein KMU keinen Qualitätssicherer, reicht es den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses unmittelbar bei der SAB ein. Die SAB prüft sowohl, ob der vom Antragsteller gewählte Berater in den letzten drei Jahren an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Jahr teilgenommen hat wie auch, ob andere Aspekte gegen seine Eignung sprechen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die SAB den Berater ablehnen.
 
3.5.3
Gemeinsame Bestimmungen
 
Der Erlass des Zuwendungsbescheids setzt die Vorlage eines Kurzberichts voraus, der mindestens eine Situationsbeschreibung des Unternehmens, eine Schwachstellenanalyse und einen Beratungsplan mit Gegenstand, Ziel und Dauer der Beratung enthält. Mit dem Auszahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Der Abschlussbericht enthält einen Tätigkeitsnachweis und die Ergebnisse der Beratung, insbesondere konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Bezug zum beratenen Unternehmen oder der Verweis auf übergebene Unterlagen sind nicht ausreichend. Die Auszahlung der Zuwendung setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger die Bezahlung der Rechnung (in Form eines Kontoauszugs) nachweist.
4.
Umweltmanagement
4.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll KMU – ergänzend zu Umweltberatungen gemäß „Betriebsberatung/Coaching“ – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung natürlicher Ressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit von KMU erhöhen.
4.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen5, die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:
 
4.2.1
Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1505 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1) geändert worden ist (im Folgenden „EMAS-Verordnung“), in der jeweils geltenden Fassung,
 
4.2.2
Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach dem internationalen Standard DIN EN ISO 14001 und Zertifizierung der Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen entlang der Produktkette (PEFC-CoC, FSC-CoC),
 
4.2.3
Energieberatungen zur Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 500016 oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1,
 
4.2.4
Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard),
 
4.2.5
Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard).
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen. Beratungen/Coachings sollen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden. Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung nach Nummer 4.2 durchgeführt hat.
4.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Zuwendungsfähig sind das Nettohonorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung pro Tag. Zuwendungsfähig sind zudem auch die Ausgaben für Erstvalidierung/Erstzertifizierung. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters trägt der Antragsteller. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 350 Euro pro Tag, für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 maximal 8 000 Euro pro Kalenderjahr, für Maßnahmen nach Nummer 4.2.5 maximal 30 000 Euro, für Beratungsleistungen maximal 12 000 Euro innerhalb von drei Jahren.
4.5
Verfahren
 
Die Auszahlung der Zuwendung setzt im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts und Bezahltnachweis durch den Zuwendungsempfänger voraus.

II.
Markteinführung, Markterschließung, Digitalisierung

1.
Markteinführung innovativer Produkte
1.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll KMU dazu anregen, neu entwickelte oder weiterentwickelte Produkte oder Dienstleistungen sowie neue oder verbesserte Verfahren an den Markt zu bringen und auf dem Markt zu etablieren. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, eigene oder fremde Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Ergebnisse in marktfähige innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen umzusetzen, Anpassungsarbeiten an bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem Ziel wesentlicher Verbesserungen durchzuführen und das damit einhergehende technische und finanzielle Risiko zu mindern. Die Förderung der Markteinführung von technischen und nichttechnischen Innovationen7 soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
1.2
Gegenstand der Förderung
 
1.2.1
Der Freistaat Sachsen unterstützt Projekte
1.2.1.1
in der Markteinführungsphase mit einem Zuschuss:
Gefördert werden Projekte zur Markteinführung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, die auf Innovationen beruhen, die neu für das Unternehmen oder den Markt sind und vor Stellung des Förderantrags noch nicht auf dem Markt angeboten werden und
1.2.1.2
in der Marktbearbeitungsphase mit einem Darlehen:
Gefördert werden Projekte zur Marktbearbeitung nach erfolgter Markteinführung.
 
1.2.2
Folgende Maßnahmen werden unterstützt:
1.2.2.1
Schutz eigener FuE-Ergebnisse,
1.2.2.2
Design- und unterstützende Gestaltungsleistungen,
1.2.2.3
Normierung, Standardisierung und Zertifizierung,
1.2.2.4
Schutz des Produkts, des Verfahrens, der Dienstleistung,
1.2.2.5
Marketing, Vertrieb,
1.2.2.6
Werbung,
1.2.2.7
Markteinführungsphase: Herstellung Serienmuster oder Nullserien;
Marktbearbeitungsphase: Anpassung Serienmuster/Nullserie sowie projektbezogene Investitionen und Betriebsmittel.
 
1.2.3
Umfinanzierungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Projekte zur Markteinführung können gefördert werden, wenn die Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen im Ergebnis eigener oder fremder FuE-Leistungen entstanden sind und der Zuwendungsempfänger die zugehörigen Nutzungsrechte besitzt oder erworben hat. Der Antragsteller muss die Neuheit des Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung, die Unterscheidung zu anderen, vergleichbaren Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und deren verbesserte Eigenschaften darstellen sowie die Innovation beschreiben. Die Umsetzung muss im Freistaat Sachsen erfolgen. Mit dem Antrag ist jeweils eine schlüssige Planung zur Markteinführung beziehungsweise zur Marktbearbeitung auf konkret definierten Absatzmärkten vorzulegen.
1.4
Umfang und Höhe der Zuwendung in der Markteinführungsphase
 
1.4.1
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
1.4.1.1
Schutz eigener FuE-Ergebnisse,
1.4.1.2
Erwerb externer Designleistungen, Personalausgaben für Designassistenten,
1.4.1.3
Erstmalige Normierung und Zertifizierungen sowie Standardisierung einschließlich Sachausgaben,
1.4.1.4
Erlangung eigener Schutzrechte für das Produkt, das Verfahren, die Dienstleistung,
1.4.1.5
Erwerb externer Marketing-, Vertriebsleistungen, Personalausgaben für Marketing- und Vertriebsassistenten,
1.4.1.6
Gestaltung, Erstellung und Vertrieb von Prospekten, Flyern oder Katalogen sowie digitaler Werbeformen (darunter mobile Anwendungen, Audio und Video),
1.4.1.7
Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung bei der Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie sowie Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen.
 
1.4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 100 000 Euro pro Projekt. Bei jungen kleinen Unternehmen bis zu fünf Jahre nach Gründung beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 75 Prozent, maximal 150 000 Euro pro Projekt. Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von je 10 Prozentpunkten, wenn der Antragsteller während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder eine tarifgleiche Vergütung zahlt. Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteil sind zusammen bis maximal 50 000 Euro, Ausgaben für Werbung bis maximal 50 000 Euro zuwendungsfähig.
1.5
Umfang und Höhe der Zuwendung in der Marktbearbeitungsphase
 
1.5.1
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere:
1.5.1.1
Aufrechterhaltung der Nutzungsrechte Dritter und der eigenen Schutzrechte an FuE-Ergebnissen,
1.5.1.2
Erwerb externer Designleistungen, Personalausgaben von Designassistenten (einschließlich Arbeitgeberanteil),
1.5.1.3
Erneuerung von Normierungen oder Zertifizierungen, Anpassung Standardisierung,
1.5.1.4
Aufrechterhaltung der eigenen Schutzrechte für das Produkt, das Verfahren, die Dienstleistung,
1.5.1.5
Erwerb externer Marketing-, Vertriebsleistungen, Personalausgaben für Marketing-, Vertriebsassistenten,
1.5.1.6
Vertrieb von Prospekten, Flyern oder Katalogen, Aufrechterhaltung und Erneuerung digitaler Werbeformen (darunter mobile Anwendungen, Audio und Video),
1.5.1.7
Anpassung des Serienmusters/Nullserie, die nach der Markteinführung erforderlich werden, Investitionen in projektbezogene Anlagen und Geräte (zum Beispiel Spezialwerkzeuge) bis 70 000 Euro sowie projektbezogene Betriebsmittel.
 
1.5.2
Darlehenskonditionen:
1.5.2.1
Höhe/Laufzeit:
Der Fördersatz beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Darlehen beträgt mindestens 20 000 Euro und maximal 500 000 Euro pro Projekt. Das Darlehen wird für maximal sechs Jahre gewährt, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfrei.
1.5.2.2
Bereitstellungszins:
Für die Bereitstellung des Darlehens sind beginnend ab der dreizehnten Woche nach Darlehenszusage bis zur Erstauszahlung (Teilbetrag genügt) Zinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat zu entrichten. Eine vorzeitige Tilgung ist – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – jederzeit möglich.
1.5.2.3
Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent in maximal drei Tranchen. Bei Darlehensvolumen bis 100 000 Euro wird das Darlehen in einer Tranche ausgezahlt. Abweichend von Nummer 6.3 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie und Nummer 1.4 der NBest-SF erfolgt die Auszahlung als Vorauszahlung.
1.5.2.4
Zinssatz:
Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Dieser jeweilige feste Programmzinssatz ergibt sich aus dem jeweils geltenden Konditionenblatt der SAB. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende eines jeden Jahres zu entrichten.
1.5.2.5
Nachrangigkeit/Besicherung:
Das Darlehen bedarf keiner Sicherheiten. An junge kleine Unternehmen bis zu fünf Jahre nach Gründung kann das Darlehen nachrangig vergeben werden.
1.5.2.6
Beihilfewert:
Der Beihilfewert wird kundenindividuell ermittelt. Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Beihilfewerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren. Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen Obergrenzen für De-minimis-Beihilfen zugrunde gelegt, wobei andere beihilfeerhebliche öffentliche Mittel angerechnet werden müssen.

1.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Gestaltung der Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist ab dem Beginn ihrer Entwicklung zuwendungsfähig. Gestaltungsaufträge sind zuwendungsfähig, wenn die Leistung von selbstständigen Designern oder anderen gestalterisch tätigen Dienstleistern mit entsprechenden Referenzen erbracht wird. Die Gewährung eines Darlehens ist ohne vorherigen Zuschuss möglich. Wird nur das Darlehen in Anspruch genommen, muss das erste Anbieten des neuen Produkts, Verfahrens oder der neuen Dienstleistung auf dem Markt erfolgt sein und darf bei Antragstellung maximal sechs Monate zurückliegen. Projekte der Markteinführungsphase sollen grundsätzlich nicht länger als 15 Monate dauern und spätestens sechs Monate nach dem ersten Anbieten auf dem Markt enden. Projekte der Marktbearbeitungsphase sollen grundsätzlich nicht länger als 30 Monate dauern. Die Publizitätspflichten gemäß Nummer 7 der NBest-SF sind vom Darlehensnehmer nicht zu erfüllen.
1.7
Verfahren für Darlehen
 
Der Darlehensantrag ist vor dem Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung unter Beifügung üblicher betriebswirtschaftlicher Unterlagen zu stellen. Zwischen SAB und Darlehensnehmer wird ein öffentlich-rechtlicher Darlehensvertrag geschlossen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Maßnahmen weitere Angaben verlangen, soweit dies zu Bewertungszwecken erforderlich ist. Gemäß Nummer 6.5 der NBest-SF und abweichend von Nummer 6.6 der ANBest-P sind Originalbelege nur nach Aufforderung vorzulegen.
2.
Messen, Außenwirtschaft
2.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll Unternehmen dabei unterstützen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen, ihren Exportanteil am Gesamtumsatz auszuweiten und somit ihren Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz ihrer Erzeugnisse zu verbessern. Im Sinne der sächsischen Außenwirtschaftspolitik soll damit die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, insbesondere hinsichtlich der Internationalisierung, gestärkt werden.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die:
 
2.2.1
Teilnahme an Auslandsmessen oder internationalen Messen in Deutschland sowie an weiteren bedeutsamen Inlandsmessen, die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr anerkannt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gemacht werden, einschließlich zugehöriger Fachkongresse,
 
2.2.2
Teilnahme an Auslandssymposien und internationalen Symposien in Deutschland, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird,
 
2.2.3
Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien zur Erschließung internationaler Märkte.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 sollen die KMU mit der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.
2.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Pauschale beträgt für Auslandsmessen 5 000 Euro, für Inlandsmessen 4 000 Euro und für Symposien im Ausland 3 000 Euro sowie im Inland 2 000 Euro. Der Zuschuss für die Erstellung von Machbarkeitsstudien beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nettohonorar des Auftragsnehmers, bis maximal 75 000 Euro). Die Teilnahme an Messen/Symposien kann bis zu fünfmal pro Kalenderjahr gefördert werden, davon maximal dreimal im Inland. Die Teilnahme an der gleichen Messe ist bis zu viermal möglich. Vorförderungen nach dieser Richtlinie und ihren Vorgängerregelungen werden angerechnet.
2.5
Verfahren
 
Als Nachweis über die Teilnahme an der Messe/dem Symposium hat der Zuwendungsempfänger eine Rechnung des Veranstalters, die die Leistungspräsentation/Standmiete des Zuwendungsempfängers in angemessener Form belegt im Original oder gleichgestellt und den dazugehörigen Bezahltnachweis vorzulegen sowie eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme abzugeben. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Projekte im Verwendungsnachweis Angaben und Belege zu weiteren Ausgabepositionen verlangen, soweit dies für Evaluierungszwecke erforderlich ist. Bei Machbarkeitsstudien ist mit dem Auszahlungsantrag ein Exemplar der Studie vorzulegen.
3.
Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz
3.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung soll Unternehmen dazu anregen, mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien Absatzmöglichkeiten zu erschließen beziehungsweise bestehende zu verbessern, interne Prozesse optimal zu gestalten oder Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit ihren Kunden und Lieferanten weitgehend digital abzubilden. Darüber hinaus soll die Förderung dazu beitragen, den Schutz der Informationen und IT-Systeme zu verbessern beziehungsweise zu gewährleisten und den Informationsschutz konzeptionell vorzubereiten.
3.2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind Projekte zur Digitalisierung der Geschäftsprozesse (E-Business) und Projekte des Informationsschutzes.
 
3.2.1
Bei E-Business-Projekten8 werden folgende Maßnahmen unterstützt:
3.2.1.1
Planung, Konzipierung und Vorbereitung,
3.2.1.2
technische Realisierung,
3.2.1.3
Erwerb von Soft- und für deren Nutzung notwendige Hardware,
3.2.1.4
Einführung der entwickelten Lösungen in die betriebliche Praxis einschließlich Schulung.
 
Nicht unterstützt werden Projekte, die der Einführung allgemein üblicher Standard- oder Basislösungen mit niedriger E-Businessreife dienen.
 
3.2.2
Bei Projekten des Informationsschutzes werden folgende Maßnahmen unterstützt:
3.2.2.1
Schutzbedarfsfeststellung
Beratungen durch qualifizierte IT-Dienstleister zur Schutzbedarfsfeststellung im Unternehmen, zur Analyse schutzrelevanter Unternehmensprozesse und zur Ableitung von Handlungsempfehlungen auf Basis ISO 27001 beziehungsweise der jeweiligen branchenspezifischen IT-Sicherheitsstandards oder ähnlich anerkannter Standards wie BSI-Grundschutz9.
3.2.2.2
Umsetzung der Handlungsempfehlungen
 
3.2.2.2.1
Beratungen zur Umsetzung der infolge identifizierter, unternehmenskritischer Anwendungen erforderlichen zugeordneten Schutzmaßnahmen,
 
3.2.2.2.2
Neuerwerb projektspezifischer Hard- und Software,
 
3.2.2.2.3
Einführung in die betriebliche Praxis einschließlich technischer Anbindung und Schulung.
3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Qualifizierte IT-Dienstleister haben ihre Eignung zum Beispiel durch entsprechende Zertifikate, Referenzen für vergleichbare Projekte nachzuweisen.
3.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
3.4.1
Bei E-Business-Projekten sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
3.4.1.1
Beratungsleistungen, Planung, Konzipierung und Vorbereitung von bis zu fünf Tagewerken, maximal 900 Euro pro Tag,
3.4.1.2
Fremdleistungen bei der technischen Realisierung (zum Beispiel Programmier- und Projektsteuerungstätigkeiten),
3.4.1.3
Neuerwerb projektspezifischer Soft- und Hardware,
3.4.1.4
Fremdleistungen bei der Einführung bereits entwickelter Lösungen in die betriebliche Praxis (zum Beispiel Hilfestellung und Nutzerschulung), maximal jedoch 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
3.4.2
Bei Informationsschutz-Projekten sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
3.4.2.1
Beratungsleistungen von bis zu 15 Tagewerken, maximal 900 Euro pro Tag,
3.4.2.2
Neuerwerb projektspezifischer Soft- und Hardware,
3.4.2.3
Fremdleistungen für Installationstätigkeiten zur Anbindung an die interne Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur,
3.4.2.4
Fremdleistungen bei der Einführung in die betriebliche Praxis (zum Beispiel Hilfestellung und Nutzer- und Mitarbeiterschulung).
 
3.4.3
Jegliche Hardware ist zuwendungsfähig, solange sie für die Nutzung der zu erwerbenden Software zwingend notwendig (E-Business) beziehungsweise für die Umsetzung der Handlungsempfehlungen spezifisch (Informationsschutz) ist.
 
3.4.4
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Standardsoftware, isolierte Internet-Präsentationen, Betriebskosten (zum Beispiel Wartung), Leasing-, Lizenz- und vergleichbare Modelle sowie physische und bauliche Maßnahmen.
 
3.4.5
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50 000 Euro pro Projekt. Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn der Antragsteller während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder eine tarifgleiche Vergütung zahlt.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Projekte sollen grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate dauern. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren kann jeweils ein E-Business- und ein Informationsschutz-Projekt gefördert werden.

III.
Übergreifende Maßnahmen

1.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)

Im Freistaat Sachsen ergänzen ÜBS durch überbetriebliche Lehrgänge die Ausbildung im Unternehmen durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen und sorgen für eine Anpassung der beruflichen Erstausbildung an den technischen Entwicklungsstand. ÜBS entlasten die Ausbildungsunternehmen von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten. Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden Mitarbeiter von KMU auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an gestiegene Anforderungen der Praxis angepasst sowie Meister für die Gründung und den Erhalt von Unternehmen qualifiziert.

1.1
Zuwendungszweck
 
Die Förderung von ÜBS soll KMU die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter bieten und die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. Um diesem Bildungsauftrag in hoher Qualität gerecht zu werden, bedürfen die ÜBS regelmäßiger Modernisierung und Anpassung der Ausstattung der Werkstätten an die technisch-technologische Entwicklung.
1.2
Gegenstand der Förderung
 
1.2.1
Es wird die Modernisierung beziehungsweise Umstrukturierung von ÜBS gefördert.
 
1.2.2
In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Es sollen grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert, sondern die bestehende Infrastruktur von ÜBS erhalten beziehungsweise durch Umstrukturierung ergänzt werden.
 
1.2.3
Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse von KMU auf, generieren Innovation fördernde und Problem lösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind durch Gutachten nachzuweisen.
 
Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass
 
1.3.1
die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden,
 
1.3.2
die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet,
 
1.3.3
die laufenden Kosten des Lehrbetriebs aufgebracht werden können,
 
1.3.4
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten gesichert sind und
 
1.3.5
der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.
 
Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Unternehmen, verlangt werden. Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
1.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig. Die Zuwendung beträgt grundsätzlich 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Soweit die Förderung nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wird, sind die maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten. Zuwendungsfähig sind bei einer Förderung nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausschließlich Investitionskosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Der Zuwendungsbetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition.
1.5
Verfahren
 
Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn anzuzeigen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt das Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber des Bundes her. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundes als Hauptzuwendungsgeber.
2.
Projekte mit Modellcharakter

Übergreifende Projekte mit Modellcharakter sind besonders geeignet, Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern oder ihre Leistungsfähigkeit zu stärken. In Betracht kommen insbesondere anwendungsorientierte Studien, die einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind. So können zum Beispiel sächsische Fachstrategien und Mittelstandsinitiativen auf ihre Umsetzbarkeit in künftige Förderbausteine überprüft oder Vorbereitungs-Projekte zur Stärkung der innerstädtischen Wirtschaft im Sinne des Sächsischen BID-Gesetzes unterstützt werden. Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen neben Eigenleistungen insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers an den Projektausgaben ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenleistungen (Leistungen durch eigenes Personal, die dem geförderten Projekt unmittelbar zuzuordnen sind) können mit einer Pauschale anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitern, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk. Die SAB als Bewilligungsstelle trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

I.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mittelstandsrichtlinie vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1111), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. Mai 2016 (SächsABl. S. 1440) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.
 
1.
Die Laufzeit von Buchstabe B Ziffer I Nummer 3, Ziffer III Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 (für junge Unternehmen) ist befristet bis zum Auslaufen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021.
 
2.
Die Laufzeit von Buchstabe B Ziffer I Nummer 1, Ziffer II Nummer 1, Ziffer II Nummer 2 und Ziffer II Nummer 3 ist befristet bis längstens 31. Dezember 2023.
II.
Abweichend zu Buchstabe A Ziffer I Nummer 1.2.3 findet Nummer 3.1 der NBest-SF (Vergabe) der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927), vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411) und vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331) ab 12. September 2014 sowie ab Inkrafttreten der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455) Nummer 1.3 der NBest-SF (Angebotseinholung) keine Anwendung.

Dresden, den 16. April 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Buchstabe B Ziffer I Nummer 3.5.1 und 4.4)

Qualitätssicherer in den Einzelrichtlinien „Betriebsberatung/Coaching“ sowie „Umweltmanagement“

Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Otto-Mohr-Straße 9
01237 Dresden
Telefon 0351 41750-30
Telefax 0351 41750-59
sachsen@ellipsis.de
www.ellipsis.de

RKW Sachsen GmbH
Dienstleistung und Beratung
Freiberger Straße 35
01067 Dresden
Telefon 0351 8322-30
Telefax 0351 8322-400
info@rkw-sachsen.de
www.rkw-sachsen.de

1
EU-weit gilt eine einheitliche Definition für KMU gemäß Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise gemäß Empfehlung betreffend Definition von KMU (2003). Die SAB prüft in jedem Einzelfall die Grenzen für mittlere Unternehmen (unter anderem weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und für kleine Unternehmen (unter anderem weniger als 50 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro).
2
Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn die Ausübung anderer abhängiger Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang erfolgt.
3
Beratungen ab einer Stunde, Anrechnung üblicher Reisezeit, Vor-/Nachbereitung bis 60 Prozent
4
gilt nicht für branchenspezifischeWeiterentwicklungen, zum Beispiel VDA 6.x oder DIN EN 9100 ff.
5
ausschließlich Erstzertifizierungen und -validierungen
6
Zertifizierungstätigkeiten selbst sind nicht förderfähig; eine Bundesförderung nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand vom 1. Dezember 2015 (BAnz AT 16.12.2015, B1), in der jeweils geltenden Fassung, ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7
Im klassischen, breit etablierten Verständnis sind technische Innovationen kommerziell ausgerichtete Neuerungen, die mit einem technischen Produkt, einer neuen Dienstleistung oder einem neuen technischen Prozess einhergehen (Produkt-, Prozessinnovation). In Abhängigkeit vom Neuigkeitsgrad und von den Auswirkungen der Innovation wird zwischen Marktneuheiten, Sortimentsneuheiten, disruptiven, radikalen, inkrementellen sowie frugalen Innovationen unterschieden. Nach der Studie des BMWi (2016) gehören zu den nichttechnischen Innovationen neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisationsund Marketingkonzepte wie auch Geschäftsmodelle, bei denen der primäre Wertschöpfungsbeitrag nicht aus den eingesetzten Technologien entsteht.
8
Dazu zählen zum Beispiel:
IT-gestütztes Prozess- und Ressourcenmanagement; Implementierung digitaler Technologien im Unternehmen
Einführung/Weiterentwicklung von IT-Prozessen, um die Kunden- und Lieferantenkommunikation optimal zu gestalten und den Fernabsatz zu erhöhen (Online-Marketing/CRM/E-Commerce)
Anpassung von Standards für die unternehmensübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit
9
IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 18, S. 558
    Fsn-Nr.: 552-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 9. April 2020