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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebente Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Siebente Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 8. September 2014 (SächsJMBl. S. 83)

Siebente Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 8. September 2014

A.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2012 (SächsJMBl. S. 109) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

I.
Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „einer Abschrift“ die Wörter „oder eines Ausdrucks“ eingefügt.
 
2.
In Nummer 6 Abs. 3 werden nach den Wörtern „einer Abschrift“ die Wörter „oder eines Ausdrucks“ eingefügt.
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
 
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 5 wird in der Überschrift nach dem Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ein Komma eingefügt.
 
 
b)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 3 Nr. 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe „37“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
 
 
 
cc)
In der Anmerkung wird die Angabe
„http://www.bzst.de/003_menue_links/017a_
Steuerstraftaten/index.html“
durch die Angabe
„http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/
Mitteilung_von_Steuerstraftaten/mitteilung_
von_Steuerstraftaten_no de.html“
ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 10 Abs. 2 wird die Angabe „der vorläufigen Anwendungshinweise“ durch die Angabe „von Nr. 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ ersetzt.
 
 
d)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
 
 
 
 
bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
 
 
 
 
ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
 
2.
In Ziffer II Nr. 4 wird die Anmerkung 3) für Thüringen wie folgt gefasst:
„in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesbergamt Gera.“
 
3.
In Ziffer IV Nr. 1 wird die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst: „in Mecklenburg-Vorpommern
 
 
a)
für Mitteilungen nach § 36 Abs. 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte -Sozialämter-,
 
 
b)
für Mitteilungen nach § 22 Abs. 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;“.
 
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft.“
 
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.“
 
 
 
cc)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
 
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nr. 1 EGGVG).“
 
 
 
bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
 
 
cc)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
 
 
dd)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
 
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO)“ durch die Angabe „(§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchuVAbdrV)“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO)“ ersetzt.
 
5.
Der Ziffer VII Nr. 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.“
 
6.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
b)
In Nummer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 3 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 4 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
 
 
e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchVAbdrV“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO“ ersetzt.
 
7.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.“
 
 
 
bb)
Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses sowie die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind zu richten an“.
 
 
b)
In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 131 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
aaa)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
(1) In Buchstabe d wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
 
 
 
(2) Folgender Buchstabe e angefügt:
 
 
 
 
 
 
„e)
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;“.
 
 
 
 
bbb)
In Nummer 13 wird das Semikolon durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
 
bb)
In der Anmerkung für Sachsen wird die Angabe „§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 23 SächsJOrgVO“ ersetzt.
 
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchuVAbdrV“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO“ ersetzt.
 
8.
Ziffer X Nr. 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
 
 
a)
der Ehename,
 
 
b)
der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau,
 
 
c)
Ort und Tag der Eheschließung,
 
 
d)
die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung,
 
 
e)
die vollständige Anschrift der Ehegatten.
 
 
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.“
 
9.
Ziffer XII Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
 
 
a)
der Lebenspartnerschaftsname,
 
 
b)
der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner,
 
 
c)
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
 
 
d)
die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft,
 
 
e)
die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner.
 
 
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.“
 
10.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 1 Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
 
 
 
cc)
In Absatz 2 werden die Wörter „Bundeszentralregister (Erziehungsregister)“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 7 Abs. 1 wird das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
 
 
„8
 
 
 
Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft“.
 
 
d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
 
 
 
„9
 
 
 
Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen
 
 
 
(1) Mitzuteilen sind
 
 
 
1.
Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Abs. 3 Satz 3 FamFG),
 
 
 
2.
die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 155a Abs. 5 FamFG).
 
 
 
(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins.
(3) Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.“
 
 
e)
In Nummer 13 Anmerkung Satz 5 wird die Angabe „1.8.2011“ durch die Angabe „1.12.2013“ ersetzt.
 
11.
In Ziffer XVI Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 wird der Satzpunkt durch die Angabe „; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen.“ ersetzt.
 
12.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 2 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnummer“ durch das Wort „Sterberegisternummer“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort „Mitglied“ durch das Wort „Partner“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Anteils“ durch die Wörter „der Beteiligung“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 7 wird gestrichen.
 
13.
Ziffer XVIII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Anmerkung für Niedersachsen wird die Angabe „das Niedersächsische Finanzministerium, Referat 23“ durch die Angabe „die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, BL 4, Waterloostraße 5, 30169 Hannover“ ersetzt.
 
 
b)
In der Anmerkung für Thüringen wird die Angabe „Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt“ durch die Angabe „Am Johannestor 23, 99084 Erfurt“ ersetzt.
 
14.
Ziffer XXI Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In der Anmerkung für Baden-Württemberg wird die Angabe „Kronenstraße 2, 79100 Freiburg“ durch die Angabe „Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg“ ersetzt.
 
 
b)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird die Angabe „Humboldtstraße 12, 39112 Magdeburg“ durch die Angabe „Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg“ ersetzt.
 
15.
Ziffer XXIII wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
 
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
 
 
 
cc)
Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“.
 
 
 
dd)
In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
 
 
 
ee)
In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
 
 
 
bb)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
 
 
aaa)
Die Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
 
 
bbb)
Nummer 5 wird Nummer 4.
 
 
 
 
ccc)
Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts“ werden durch die Wörter „Deutsches Patent- und Markenamt“ ersetzt.
 
 
 
cc)
In der Anmerkung 1) für Baden-Württemberg wird bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg die Angabe „Gartenstraße 21“ durch die Angabe „Bertoldstraße 44“ ersetzt.
 
 
 
dd)
In der Anmerkung 2) für Rheinland-Pfalz wird bei der Notarkammer Pfalz die Angabe „Am Altenhof 17 67655 Kaiserslautern“ durch die Angabe „Bahnhofstraße 4 76726 Germersheim“ ersetzt.
 
16.
In Ziffer XXIV wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 2 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
 
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
 
 
 
cc)
Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“.
 
 
 
dd)
In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
 
 
 
ee)
In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
 
 
 
bb)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
 
17.
In Ziffer XXV wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
 
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
 
 
 
cc)
Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“.
 
 
 
dd)
In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
 
 
 
ee)
In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
 
 
 
bb)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
 
 
 
cc)
In der Anmerkung für Brandenburg wird vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „Technisches“ eingefügt.
 
 
 
dd)
In der Anmerkung für das Saarland werden die Wörter „der Finanzen des Saarlandes“ durch die Wörter „für Finanzen und Europa“ ersetzt.
 
 
 
ee)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„in Sachsen-Anhalt:
– bis zum 31. Dezember 2014:
   Oberfinanzdirektion Magdeburg
   Otto-von-Guericke-Straße 4
   39104 Magdeburg
 
 
 
 
– ab dem 1. Januar 2015:
   Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
   Editharing 40
   39108 Magdeburg“.

B.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Dresden, den 8. September 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 9, S. 83
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2014