1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung vom 11. September 2014 (SächsGVBl. S. 646)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung

Vom 11. September 2014

Aufgrund des § 8 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85, 259), die durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2398)“ ersetzt.
2.
§ 5 Absatz 7 wird aufgehoben.
3.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)“ durch die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)“ und die Angabe „vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180)“ durch die Angabe „vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ ersetzt.
4.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
 
„§ 13
Außergewöhnliche Ereignisse
 
Für die Förderung der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, gelten folgende abweichende Regelungen, wobei insbesondere § 5 Absätze 5 und 6 unberührt bleiben:
 
1.
Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum Tage des außergewöhnlichen Ereignisses zugelassen. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
 
2.
Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Fördersatz bis zu 90 Prozent und bei Refinanzierung durch Dritte bis zu 100 Prozent betragen.
 
3.
Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt im Regelfall eine Antragsfrist von zwölf Monaten ab dem außergewöhnlichen Ereignis. Die Bewilligungsbehörde kann abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 auf die Vorlage der verbindlichen Ausgabenplanung verzichten.“
5.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. September 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 15, S. 646
    Fsn-Nr.: 46

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. November 2014

    Fassung gültig bis: 31. August 2019