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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vertretungsanordnung

Vollzitat: Vertretungsanordnung vom 29. Mai 2018 (SächsABl. S. 738)

Anordnung
des Ministerpräsidenten
zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung
(Vertretungsanordnung)

Vom 29. Mai 2018

I.
Vertretung des Ministerpräsidenten

Stellvertretender Ministerpräsident ist der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA). Bei seiner Verhinderung wird die Stellvertretung des Ministerpräsidenten in folgender Reihenfolge wahrgenommen:
Staatsminister des Innern (SMI)
Staatsminister der Finanzen (SMF)
Staatsminister der Justiz (SMJus)
Staatsminister für Kultus (SMK)
Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz (SMS)
Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
Staatsministerin für Gleichstellung und Integration beim Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz (SMGI)
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten (CdS).

II.
Vertretung der Regierungsmitglieder

1.
Die Regierungsmitglieder vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:
Vertretung)
Staatsminister/in Vertreter
Staatsminister/in Vertreter
SMI SMF
SMF SMI
SMK SMJus
SMJus SMK
SMWA SMWK
SMWK SMWA
SMS SMUL
SMUL SMS
SMGI SMWK
CdS SMI
Ist auch der Vertreter verhindert, vertreten sich die Regierungsmitglieder gemäß der in der Liste unter Ziffer I aufgeführten Reihenfolge nach dem zu vertretenden Mitglied der Staatsregierung.
2.
Die Vertretung des Staatsministers der Justiz in Angelegenheiten des Richterwahlausschusses wird durch die Amtschefin wahrgenommen.

III.
Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten
ihres Geschäftsbereiches

Die Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches wird grundsätzlich durch den jeweiligen Amtschef wahrgenommen. In Angelegenheiten der Staatskanzlei wird der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten vertreten.

IV.
Schlussbestimmung

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 29. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung vom 25. November 2014 (SächsABl. S. 1528) außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2018

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 24, S. 738
    Fsn-Nr.: 111-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 13. Januar 2020