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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 19.02.2009

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Sächsische Landesstelle für Museumswesen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Sächsische Landesstelle für Museumswesen vom 10. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1359), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2009 (SächsABl. S. 388) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für die Sächsische Landesstelle für Museumswesen

Vom 10. Dezember 2004

I.
Rechtsstellung, Organisation und Sitz
1.
Die Landesstelle für Museumswesen (Landesstelle) ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Einrichtung des Freistaates Sachsen. Die Fach- und Dienstaufsicht übt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aus.
2.
Zum 1. Januar 2005 wird die Landesstelle für Volkskultur in die Landesstelle eingegliedert.
3.
Die Landesstelle hat ihren Sitz in Chemnitz und eine Außenstelle in Schneeberg.
4.
Die Landesstelle besteht aus den Fachbereichen Museumswesen und Volkskultur. Sie hält eine Präsenzbibliothek vor.
II.
Aufgaben
1.
Der Zweck der Landesstelle ist die Unterstützung kultureller Ziele. Die Landesstelle fördert die Bewahrung des kulturellen Erbes. Sie unterstützt Forschung und Bildung in der musealen und volkskundlichen Arbeit und ist den Prinzipien des International Council of Museums (ICOM) verpflichtet.
2.
Der Landesstelle obliegt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsVwOrgG insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen. Daher hat die Landesstelle die Aufgabe, die Fördermittel sowie die Bibliotheks- und Nachlassbestände im Interesse des Freistaates Sachsen und der Öffentlichkeit unter sach- und fachgerechter Berücksichtigung kultureller, museologischer, volkskundlicher und historischer Belange eigenverantwortlich und kostengünstig zu bewirtschaften. Im Fachbereich Museumswesen gilt es dabei, die Attraktivität der Museen zu steigern und das Kulturgut zu pflegen und zu bewahren. Aufgabe des Fachbereiches Volkskultur ist die Aufdeckung und kritische Wertung des Quellenmaterials zur sächsischen Volkskultur sowie deren Aufarbeitung für die Pflege und Ausgestaltung des Alltagslebens in der Gegenwart.
Hierfür sind insbesondere nachstehende Aufgaben zu erfüllen:
 
a)
Vergabe von Fördermitteln (fachliche und finanztechnische Prüfung der Anträge, Ausreichung und Abschlussprüfung) für Projekte nichtstaatlicher Museen entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Kunst und Kultur – FördRL K/K) in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
Beratende Tätigkeit zu allen Fragen, die mit der Schaffung, Einrichtung und dem Betrieb eines Museums oder von Ausstellungen in Verbindung stehen, einschließlich Erstellung von Gutachten,
 
c)
Dokumentation, Forschung und Beratung zur sächsischen Volkskultur in ihren geistigen, materiellen und sozialen Bereichen in historischer und gegenwärtiger Ausprägung, einschließlich der Erschließung volkskundlicher Nachlässe,
 
d)
inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen in beiden Fachbereichen,
 
e)
Zusammenarbeit mit Landesstellen und Fachverbänden im nationalen und internationalen Rahmen,
 
f)
Einschätzung von Einrichtungen betreffs ihrer Gleichbehandlung mit Museen der öffentlichen Hand hinsichtlich einer möglichen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer-Bescheinigungen vom 30. August 1994 (SächsABl. S. 1213), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1999 (SächsABl. S. 1155).
III.
Leitung und Personal
1.
Die Landesstelle wird von einem Direktor geleitet. Er führt die Landesstelle eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen. Er ist ein qualifizierter Wissenschaftler mit einschlägigen Kenntnissen der Kunst- und Kulturgeschichte sowie mit Museums- und Verwaltungserfahrungen. Der Direktor wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen.
2.
Der Direktor ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten. Ihm obliegt die Einstellung des Personals. Er benennt mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einen Stellvertreter.
3.
Der Direktor legt in einem Geschäftsverteilungsplan Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter fest. Der Geschäftsverteilungsplan ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.
IV.
Haushaltsführung
1.
Der Landesstelle werden jährlich Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zur selbstständigen Bewirtschaftung zugewiesen.
2.
Die Mittel der Landesstelle dürfen nur für die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Zwecke verwendet werden. Grundlage für die Bewirtschaftung sind die Sächsische Haushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die Landesstelle legt einen jährlichen Tätigkeitsbericht entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vor.
V.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2004

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 53, S. 1359
    Fsn-Nr.: 70-V04.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 19. Februar 2009