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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Schullastenausgleichs im Jahre 1994

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Schullastenausgleichs im Jahre 1994 vom 8. März 1994 (SächsGVBl. S. 809)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Schullastenausgleichs im Jahre 1994

Vom 8. März 1994

Aufgrund von § 19 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom 14. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Kultus und des Innern verordnet:

§ 1
Sachkostenbeitrag

(1) Der Sachkostenbeitrag des Freistaates Sachsen nach § 19 Abs. 1 FAG 1994 beträgt

Sachkostenbeitrag
Lfd. Nr. Buchstabe Schule Sachkostenbeitrag
1. für jeden Schüler an
  a) Grundschulen 570 DM,
  b) Mittelschulen 650 DM,
  c) Gymnasien 650 DM,
  d) Berufsschulen mit Teilzeitunterricht 550 DM,
  e) Berufsschulen mit Vollzeitunterricht 1 360 DM,
  f) Berufsfachschulen 1 360 DM,
  g) Fachschulen mit Teilzeitunterricht 550 DM,
  h) Fachschulen mit Vollzeitunterricht 1 360 DM,
  i) Fachoberschulen 1 360 DM,
  j) beruflichen Gymnasien 1 360 DM,
  k) berufsbildenden Schulen für Behinderte 880 DM,
und
2. für jeden Schüler und jedes Kind eines Förderschulkindergartens an
  a) Förderschulen für Blinde und Sehschwache 1 760 DM,
  b) Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige 1 200 DM,
  c) Förderschulen für geistig Behinderte 2 350 DM,
  d) Förderschulen für Körperbehinderte 2 640 DM,
  e) Förderschulen für Lernbehinderte 860 DM,
  f) Sprachheilschulen 1 040 DM,
  g) Förderschulen für Erziehungshilfe 1 535 DM,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen 500 DM.

(2) Der Sachkostenbeitrag wird geleistet als Zuweisung zu

1.
den Lohnkosten für das technische Personal (außer Personal für Schulspeisung) einschließlich der Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen;
2.
dem sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand (einschließlich Unterrichtswegekosten, schnellverschleißende Unterrichtsmittel; außer Schulspeisung und Feriengestaltung);

Ausgaben des Vermögenshaushaltes bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern erhalten die Schulträger für diese Schüler nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c den Sachkostenbeitrag gemäß der jeweiligen Förderschulart nach Abs. 1 Nr. 2.

(4) Der Sachkostenbeitrag bemißt sich nach dem Stand der Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres 1993/94.

§ 2
Gastschulbeiträge

(1) Der Gastschulbeitrag nach § 33 Abs. 1 FAG 1994 kann für jeden Schüler und jedes den Förderschulkindergarten besuchende Kind erhoben werden, wenn

1.
ein Schüler oder ein Kind eine Grund- oder Förderschule innerhalb eines festgelegten Schulbezirkes besucht;
2.
ein Schüler oder ein Kind eine Schule außerhalb eines festgelegten Schulbezirkes besucht und der betreffende Schulträger seine Zustimmung erklärt hat;
3.
ein Schüler oder ein Kind eine vom Staatsministerium für Kultus bestätigte Landes- oder Bezirksfachklasse besucht;
4.
die betreffenden Schulträger nicht über das gewählte Profil an allgemeinbildenden Schulen, die gewählte Fachrichtung oder Fachklassen an den berufsbildenden Schulen verfügen;
5.
nach § 25 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) kein Schulbezirk festgelegt ist
oder
6.
zur Sicherung der Einheitlichkeit der dualen Berufsausbildung durch die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(2) Grundlage der Vereinbarung nach § 33 Abs. 2. Satz 1 FAG 1994 über die Höhe der Gastschulbeiträge zwischen den in § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG als Schulträger genannten Körperschaften kann eine für jede Schulart vereinbarte Pauschale oder eine für jede Schule gesondert vorzunehmende Abrechnung der nach § 1 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten sein. Einigen sich die beteiligten Körperschaften nicht über die Höhe des Gastschulbeitrages, so sind sie nach Maßgabe von Absatz 3 verpflichtet, diesen in nachgewiesener Höhe zu zahlen.

(3) Der Gastschulbeitrag kann höchstens betragen:

Gasamtschulbeitrag
Lfd. Nr. Buchstabe Schule Sachkostenbeitrag
1. für jeden Schüler an
  a) Grundschulen 420 DM,
  b) Mittelschulen 545 DM,
  c) Gymnasien 545 DM,
  d) Berufsschulen mit Teilzeitunterricht 465 DM,
  e) Berufsschulen mit Vollzeitunterricht 1 155 DM,
  f) Berufsfachschulen 1 155 DM,
  g) Fachschulen mit Teilzeitunterricht 465 DM,
  h) Fachschulen mit Vollzeitunterricht 1 155 DM,
  i) Fachoberschulen 1 155 DM,
  j) beruflichen Gymnasien 1 155 DM,
  k) berufsbildenden Schulen für Behinderte 745 DM 
und
2. für jeden Schüler und jedes Kind eines Förderschulkindergartens an
  a) Förderschulen für Blinde und Sehschwache 1 460 DM,
  b) Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige 945 DM,
  c) Förderschulen für geistig Behinderte 1 895 DM,
  d) Förderschulen für Körperbehinderte 2 170 DM,
  e) Förderschulen für Lernbehinderte 710 DM,
  f) Sprachheilschulen 880 DM,
  g) Förderschulen für Erziehungshilfe 1 180 DM,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen 430 DM.

(4) Den Gastschulbeitrag für Schüler aus Kinderheimen zahlt die Gemeinde, in der der Schüler nach § 39 Abs. 1 FAG 1994 erfaßt ist.

(5) Für Schüler aus anderen Bundesländern werden keine Gastschulbeiträge erhoben. Für jeden dieser Schüler erhalten die in § 22 SchulG genannten Schulträger auf Antrag vom Freistaat Sachsen zusätzlich einen Schullastenausgleich in Höhe des Gastschulbeitrages nach Absatz 3. Der Antrag ist beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 15. März 1994 zu stellen.

(6) § 1 Abs. 2 gilt für die Gastschulbeiträge entsprechend.

(7) Der Gastschulbeitrag bemißt sich nach dem Stand der Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres 1993/94.

§ 3
Zahlungstermine

Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise werden am 15. Februar und 15. Mai 1994 mit sieben Zwölfteln des festgesetzten Gesamtbetrages und am 15 September und I5. November 1994 mit fünf Zwölfteln des festgesetzten Gesamtbetrages fällig.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 8. März 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 25, S. 809

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1944

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002