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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.03.2020 bis 31.07.2021

VwV Schulsport

Vollzitat: VwV Schulsport vom 10. Dezember 2014 (MBl. SMK 2015 S. 3), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2021 (MBl. SMK S. 134) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Schulsport
(VwV Schulsport)

Vom 10. Dezember 2014

[geändert durch VwV vom 28. September 2020 (MBl. SMK S. 274)
mit Wirkung ab 18. März 2020]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Sportunterricht an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für den außerunterrichtlichen Schulsport.

II.
Struktur

1.
Am Landesamt für Schule und Bildung ist an den Standorten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau jeweils ein Referent für Schulsport tätig, der schulartübergreifend für Angelegenheiten des Sportunterrichts und des außerunterrichtlichen Schulsports zuständig ist.
2.
Die Referenten für Schulsport üben die Fachaufsicht über die Leiter der Schulschwimm- und Eislaufzentren aus und unterstützen die Schulreferenten bei der Ausübung der Fachaufsicht über die Fachberater Sport.
3.
Zur Unterstützung der Koordination des außerunterrichtlichen Schulsports werden diesem Referenten Schulsportkoordinatoren zugeordnet. Deren Anzahl bestimmt sich nach dem Aufgabenumfang und den territorialen Besonderheiten, insbesondere nach der Anzahl der Schulstandorte. Sie werden auf Empfehlung der Referenten für Schulsport von dem zuständigen Fachreferat festgelegt und erhalten für ihre Tätigkeit folgende Anrechnungen auf das Regelstundenmaß:
Anrechnungen
Anzahl Schulen Anzahl Wochenstunden
21 bis 30 Schulen zehn Wochenstunden
15 bis 20 Schulen acht Wochenstunden
unter 15 Schulen sechs Wochenstunden.
4.
Zur Durchführung von außerunterrichtlichen Wettkämpfen wird je Sportart festgelegt:
 
a)
durch das Staatsministerium für Kultus: ein Schulsportbeauftragter; der jeweilige Landesfachverband hat ein Vorschlagsrecht und
 
b)
durch das Landesamt für Schule und Bildung: jeweils ein Sportbeauftragter für die Standorte Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau sowie nach Bedarf weitere Regionalbeauftragte.

III.
Schwimmunterricht

1.
Der Schwimmunterricht ist Bestandteil des Schulsports. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit sowie der Sicherheit, sich im tiefen Wasser aufzuhalten. Das Landesamt für Schule und Bildung bestimmt Hallenbäder als Schulschwimmzentren (SSZ), in denen der Schwimmunterricht in der Primarstufe durchgeführt wird. Das Einzugsgebiet für jedes SSZ legt das Landesamt für Schule und Bildung in Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern fest.
2.
Jedes SSZ hat einen Leiter, der Schwimmlehrer am SSZ ist, und einen stellvertretenden Leiter. Beide sind gegenüber anderen Lehrkräften weisungsberechtigt; dies gilt ausschließlich für die Klärung organisatorischer Fragen. Dem Leiter des SSZ obliegt die Aufsicht darüber, dass die für den Schwimmunterricht erforderliche Ausrüstung des SSZ vorhanden und im ordnungsgemäßen Zustand ist. Mängel sind unverzüglich dem Landesamt für Schule und Bildung anzuzeigen.
3.
Lehrer, die Schwimmen unterrichten, müssen in der Methodik und Didaktik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen. Mindestens alle zwei Jahre müssen sie in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Die Fortbildung muss durch das Landesamt für Schule und Bildung, den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt sein.
4.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch Lehrkräfte ihrer Schule, die eine Qualifizierung gemäß Nummer 3 aufweisen, im Schwimmen unterrichtet werden.

IV.
Sicherheit

1.
Schüler und deren Eltern oder volljährige Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über die Regelungen zur Sicherheit im Schulsport zu belehren.
2.
Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler ermöglichen. Es werden insbesondere benötigt:
 
Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik,
 
Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen oder der Außensportanlagen entsprechen.
3.
Die Lehrkraft stellt sicher, dass
 
a)
die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen. Hierzu gehören insbesondere
 
 
Uhren,
 
 
Schlüssel,
 
 
Gürtel und
 
 
Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings).
 
 
Dabei entstehende Hautöffnungen sind vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen.
 
b)
Haare im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen.
Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen.
4.
Sportartspezifische Festlegungen sind in der Handreichung „Sicherer Schulsport“ geregelt.
5.
Lehrkräfte, die den Lernbereich „Klettern an künstlichen Kletterwänden“ unterrichten, müssen im Abstand von drei Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren, den Nachweis der Aus- und Fortbildung als Ersthelfer alle zwei Jahre.
6.
Lehrkräfte, die die Risikosportarten Ski alpin oder Snowboard sowie weitere Roll- und Gleitsportarten unterrichten, müssen im Abstand von fünf Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren.
7.
In jeder Wasserfahrsportart muss der mit der Durchführung Beauftragte mit der Sportart vertraut und im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sein. Dieses muss alle vier Jahre aktualisiert werden.

V.
Befreiungen

1.
Schüler, die für ihre Befreiung vom Sportunterricht gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, eine Bescheinigung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes beibringen müssen, werden vom Schulleiter aufgefordert, sich unverzüglich beim zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vorzustellen. Gleichzeitig erhalten die Eltern oder die volljährigen Schüler das Formular zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgehändigt.
Damit wird es dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst ermöglicht, Sportlehrer hinsichtlich der Belastbarkeit von teilsportbefreiten Schülern oder Schülern mit gesundheitlichen Besonderheiten zu beraten, ohne Befunde zu übermitteln.
Die durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst ausgefertigte „Kinder- und Jugendärztliche Bescheinigung über die Teilnahme am Sportunterricht“ wird auf der Basis einer ärztlichen Untersuchung erstellt. Diese Empfehlung ist bis maximal zum Ende des aktuellen Schuljahres befristet. In begründeten Einzelfällen – bei nicht zu erwartender Änderung des Gesundheitszustandes oder der Behinderung – ist eine Befreiungsempfehlung für zwei Schuljahre möglich. Sie dient dem Schulleiter als Entscheidungsgrundlage. Die Eltern oder die volljährigen Schüler übergeben dem Schulleiter eine Kopie der Empfehlung. Diese enthält keinerlei Angaben zur Benotung oder Leistungsbewertung.
2.
Über bereits zu Schuljahresbeginn feststehende schulsportbefreite Schüler sowie bei Unklarheiten über Art und Umfang von Schulsportbefreiungen kann sich der Sportlehrer mit dem zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beraten. Bei grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der Leistungsermittlung und -bewertung kann der Fachberater hinzugezogen werden. Diese Zusammenarbeit entbindet nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.
3.
Schülern der Sekundarstufe II, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 38 Absatz 3 der Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Grundkursfach belegen, müssen sich nach einmaliger Vorstellung am Ende der Sekundarstufe I nicht erneut beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vorstellen.

VI.
Übergangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie
für die Aktualisierung von Nachweisen

Soweit aufgrund der Corona-Pandemie die Aktualisierung der notwendigen Qualifikationsnachweise, einschließlich Rettungsschwimmerabzeichen, sowie Nachweise der Aus- und Fortbildung nach Ziffer III Nummern 3 und 4 und Ziffer IV Nummern 5 bis 7 nicht fristgerecht erfolgen können, wird für deren Aktualisierung ein Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 zugelassen.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Befreiung vom Sportunterricht vom 1. März 1996 (MBl. SMK S. 223),
2.
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schwimmunterricht an Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 24. März 2004 (MBl. SMK S. 219),
3.
VwV Struktur des Schulsports vom 16. Juni 2009 (MBl. SMK S. 260) und
4.
Erlass zur Sicherheit im Schulsport vom 28. Mai 2010 (MBl. SMK S. 316),

jeweils zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895).

Dresden, den 10. Dezember 2014

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2015 Nr. 2, S. 3
    Fsn-Nr.: 710-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. März 2020

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2021