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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Juristenausbildungsvergütung

Vollzitat: VwV Juristenausbildungsvergütung vom 19. Mai 2022 (SächsJMBl. S. 39), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung
(VwV Juristenausbildungsvergütung – VwVJurAVerg)

Vom 19. Mai 2022

I.
Geltungsbereich

1.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung. Die Juristenausbildung umfasst in diesem Zusammenhang
a)
die Übernahme der Leitung praktischer Studienzeiten nach § 19 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), in der jeweils geltenden Fassung, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Gruppen von regelmäßig 15, mindestens aber von fünf Studierenden, für die Dauer eines Monats (Gruppenleitung) und
b)
den Vorbereitungsdienst.
2.
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist.

II.
Vergütung für Gruppenleitung

1.
Für die Gruppenleitung beträgt die Vergütung je Gruppe 480 Euro.
2.
Betreuen Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter eine Gruppe nur für einen Teil der Zeit, steht ihnen für diesen Teil die anteilige Vergütung zu. Betreuen Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter gemeinsam über den gesamten Zeitraum eine Gruppe, steht ihnen die Vergütung anteilig zu.

III.
Vergütung für Lehrtätigkeit

Die Vergütung für eine Lehrtätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes beträgt für

1.
jede Unterrichtsstunde 38 Euro,
2.
Aufsichts- und Übungsarbeiten für
a)
die Auswahl und das Stellen einer Aufgabe 55 Euro,
b)
die Bewertung einer Arbeit 15 Euro.

IV.
Vergütung von Hilfstätigkeiten

Für die Aufsicht während einer Aufsichtsarbeit wird eine Vergütung je Stunde Bearbeitungszeit gewährt in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

V.
Reisekosten- und Auslagenerstattung

1.
Für die aufgrund der Gruppenleitung sowie der Lehr- und Hilfstätigkeiten notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen der Juristenausbildung vom 16. Januar 2015 (SächsJMBl. S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2022 Nr. 5, S. 39
    Fsn-Nr.: 305-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2022