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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht RL-Nr.: 96/2002

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht RL-Nr.: 96/2002 vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 1067), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
RL-Nr.: 96/2002

Vom 17. April 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S . 153) in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes (TierZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
 

Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen;

2.2
 

Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen;

2.3
 

Veranstaltung von Zuchttierschauen;

2.4
 

Haltung männlicher Zuchttiere von besonderer genetischer Qualität im Sinne von Nummer 4.4.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind im Freistaat Sachsen nach § 7 TierZG anerkannte Züchtervereinigungen sowie die nach § 4 Abs. 2 TierZG mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung beauftragten Stellen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811).

4.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2

Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß § 4 TierZG in Verbindung mit

4.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.3

Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbes.

4.4
für Maßnahmen nach Nummer 2.4

Die Haltungsprämie wird gewährt für Schaf- und Ziegenböcke von besonderer genetischer Qualität, die in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sind.

5
Art, Höhe und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt. Zu Nummer 5.4 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.

5.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1

Der Zuschuss beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 80 000 EUR.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten, Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.

5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2

Der Zuschuss beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.

5.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3

Der Zuschuss beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 33 000 EUR.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Teilnahme an beziehungsweise Durchführung von Zuchttierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Mieten von Ausstellungsflächen, Ausgestaltung von Ausstellungsflächen, Betreuungskosten, Futterkosten, Transportkosten, Versicherungen, Informationsmaterial (keine Verbandszeitschriften), Stallplaketten, Preise, Kataloge und Programmhefte.

5.4
Maßnahmen nach Nummer 2.4

Der Zuschuss beträgt 100 EUR je Tier.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel auch an Dritte (Verbandsmitglieder) weitergeben, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Haftung als Projektträger erhalten bleibt.
Der Zuwendungsempfänger hat bei der Weitergabe der Mittel die Verbandsmitglieder zur Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ) durch schriftliche Erklärung zu verpflichten und er hat deutlich zu machen, dass es sich um Fördermittel des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft handelt.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbandsmitglieder jederzeit eine Prüfung durch die zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen zu dulden haben und der Freistaat Sachsen bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel Rückforderungen und gegebenenfalls Zinsen unmittelbar beim Verbandsmitglied geltend machen kann.

7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch Einreichung des Antragsformulares bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bis 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr. In Ausnahmefällen kann auch später ein Antrag eingereicht werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Auf Antrag kann im Einzelfall die Bewilligungsbehörde genehmigen, dass mit den Maßnahmen bereits vor der Bewilligung begonnen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Aus der Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn kann jedoch ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
7.2
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.

7.3
Auszahlung

Seitens des Antragstellers sind bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft vorzulegen.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend den geltenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P )“ zu erbringen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 17. April 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 41, S. 1067

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006