Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperre Wolfersgrün
Vom 3. März 1999
Aufgrund von § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl I S. 1695) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), in der Neufassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), wird verordnet:
§ 1
Die mit Beschluss des Rates des Kreises Zwickau Nr. 109/77 vom 28. Juli 1977 verabschiedete, mit Beschluss-Nr. 88/78 vom 29. Juni 1978 ergänzte und mit Beschluss des Bezirkstages Karl-Marx-Stadt Nr. 18/81 vom 9. Dezember 1981 bestätigte Schutzzonenordnung für das Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperre Wolfersgrün wird ersatzlos aufgehoben.
§ 2
Alle im Zusammenhang mit der Festlegung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperre Wolfersgrün bestehenden Nutzungsbeschränkungen und Verbote werden aufgehoben.
§ 3
Das angrenzende Wasserschutzgebiet „QG Obercrinitz“ im Landkreis Vogtlandkreis und das überschneidende Wasserschutzgebiet „QG Hirschfeld“ im Landkreis Zwickauer Land bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 3. März 1999
Regierungspräsidium Chemnitz
Brüggen
Regierungspräsident