Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln
Vom 27. Juli 2001
Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln vom 6. August 1999 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Planungsgebiet:
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 77 und von Punkt 129 bis 176 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Punkte 78 bis 128 einschließlich deren Lagebeschreibung entfallen. - 2.
- In § 1 wird die Lagebeschreibung der Punkte 68 bis 129 wie folgt geändert:
Pkt.-Nr. | Lagebeschreibung | Gemarkung3 |
---|---|---|
Pkt.-Nr. | Lagebeschreibung | Gemarkung |
68 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 80 und 69
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 zu |
Goppeln |
69 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 62 und 69
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu |
Goppeln |
70 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 62 und 70
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu |
Goppeln |
71 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 62
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/1 und 71/2 zu |
Goppeln |
72 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 72
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/2 und 72 zu |
Goppeln |
73 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/2, 72 und 62
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 72 zu |
Goppeln |
74 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 62, 72 und 73
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 73 zu |
Goppeln |
75 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 73 und 74a
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74a zu |
Goppeln |
76 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74a und 74/10
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/10 zu |
Goppeln |
77 | Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 74/9
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/9 zu |
Goppeln |
129 | Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74/9 und 78
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 78 und 72 zu |
Goppeln |
- 3.
- § 3 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 16. September 2003.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. Juli 2001
Regierungspräsidium Dresden
In Vertretung
Dr. Weiß
Regierungsvizepräsidentin