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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.04.2000 bis 29.11.2001

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ vom 6. März 2000 (SächsABl. S. 274), die durch die Verordnung vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Vom 6. März 2000

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 88, 115), wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Doberschütz und Pressel im Landkreis Delitzsch sowie Dreiheide, Mockrehna, Trossin und Wildenhain im Landkreis Torgau-Oschatz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von zirka 4 095 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden die Flurstücke:

1.
Kreis Delitzsch:
1.1
Gemeinde Doberschütz:
 
Gemarkung Battaune, Flur 3: 3 (teilweise), 10/1 (teilweise), 16 (teilweise), 30, 33 (teilweise), 40/15, 8/1 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 1 der VO)
 
Gemarkung Wöllnau, Flur 5: 10, 15 (teilweise), 17 (teilweise), 18, 26, 28/1, 28/2, 32, 33/1, 33/2, 34, 36/1, 45/13 (teilweise), 54/27, 56/29, 57/29, 58/30, 66, 67, 68, 69 (teilweise), 85, 86, 87, 88 (teilweise), 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96/1, 96/2, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120/6 (teilweise) (Stand 10. August 1994, Flurkarte 5 der VO)
 
Gemarkung Wöllnau, Flur 6: 37/1, 37/2, 37/3, 37/4, 37/5, 37/6, 37/7, 19/1, 194/18, 35/5 (teilweise) (Stand: 30. Oktober 1998, Flurkarte 6 der VO)
1.2
Gemeinde Pressel:
 
Gemarkung Pressel, Flur 2: 123, 124 (teilweise), 166, 167/1, 167/2, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 7 der VO)
 
Gemarkung Pressel, Flur 3: 50 (teilweise), 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 8 der VO)
 
Gemarkung Pressel, Flur 4: 1, 2, 4/1, 5, 6/1, 6/3, 6/4, 9/1, 9/2, 10, 11, 12/1, 12/3,  12/4, 13, 14, 15, 18/1, 18/3, 18/4, 20, 21/1, 22, 23, 24, 26/1, 26/2, 28, 30 , 32/1, 32/2, 33, 34, 35, 36, 37, 38/1, 38/2 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 9 der VO)
 
Gemarkung Pressel, Flur 5: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 (Stand 22. Februar 1996, ohne Flurkarte der VO, da keine Grenzeintragung gemäß § 2 Abs. 3)
 
Gemarkung Pressel, Flur 6: 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 (teilweise), 55, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73/2, 73/3, 73/4, 74 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 10 der VO)
 
Gemarkung Pressel, Flur 7: 12, 13, 14/1, 14/2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 11 der VO)
2.
Kreis Torgau-Oschatz:
2.1
Gemeinde Dreiheide:
 
Gemarkung Weidenhain, Flur 6: 1, 2, 3, 4, 6/1, 8/1, 9, 10, 11/1, 13/6 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 15 der VO)
 
Gemarkung Weidenhain, Flur 7: 1, 2, 3, 4, 5, 20 (teilweise) (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 16 der VO)
2.2
Gemeinde Mockrehna:
 
Gemarkung Mockrehna, Flur 5: 40 (teilweise), 46 (teilweise) (Stand 23. August 1995, Flurkarte 17 der VO)
2.3
Gemeinde Trossin:
 
Gemarkung Falkenberg, Flur 2: 15/1 (teilweise) (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 19 der VO)
 
Gemarkung Roitzsch, Flur 3: 145, 156, 165, 160/1, 171/2 (teilweise), 202/162, 203/162, 256/60, 260/167, 273/167, 274/167, 315/143, 329/169, 330/169, 331/169, 335/127 (teilweise), 348/160, 349/160, 350/160, 351/160, 368/170 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 2 der VO)
 
Gemarkung Roitzsch, Flur 7: 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 3 der VO)
 
Gemarkung Roitzsch, Flur 8: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/2, 30/3, 30/4, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 4 der VO)
2.4
Gemeinde Wildenhain:
 
Gemarkung Wildenhain, Flur 7: 1, 2, 3, 4, 6, 7, 17/2 (Stand 21. Juli 1998, Flurkarte 18 der VO)
 
Gemarkung Wildenhain, Flur 8: 1, 2/1, 4, 5, 6, 8, 15/1, 16, 19/1, 25/1 (Stand 14. Juli 1998, Flurkarte 12 der VO)
 
Gemarkung Wildenhain, Flur 9: 1, 2, 3, 4/1, 5, 6, 7/1, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 13 der VO)
 
Gemarkung Wildenhain, Flur 10: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (teilweise), 8 (teilweise), 14, 21/1, 22/1, 28/1, 29/1, 30/1, 30/2, 31/1, 39, 40, 78/44 (teilweise), 80/11, 81/13, 88/10, 89/25, 90/24, 91/25, 94/12 (teilweise); in Flur 10 liegend, zum Gemeindebezirk Mockrehna gehörig: 46/18, 69/35, 70/35, 95/18, 96/18, 97/18; in Flur 10 liegend, zum Gemeindebezirk Süptitz gehörig: 53/35, 54/35, 71/34, 72/34 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 14 der VO).

Das Schutzgebiet umfasst folgende im Gelände nachvollziehbare Strukturen:

1.
im Norden: die Bachauen des Sirxbaches mit seinen Nebenarmen sowie die Bachaue des Lauchbaches mit Lauchbruch und Saugrund;
2.
im zentralen Teil: den Presseler Teich, den Zadlitzbruch, das naturnahe Waldgebiet am Jagdhaus Roitzsch;
3.
im Süden: den Wildenhainer Bruch mit seinem nördlichen und einem Teil des südlichen Grundwassereinzugsgebietes sowie den Dietzengrund;
4.
im Westen: die Mühlbachaue, westlich begrenzt durch den Wanderweg zur „Neumühle“ in der Presseler Gemarkung; südlich der Winkelmühle bis zum ehemaligen Forsthaus Pressel und bis zur Ortslage Battaune;
5.
im Osten: der Läusebruch sowie das System von Bachauen und Feuchtwiesen in den Weidenhainer und Wildenhainer Gemarkungen, östlich bis zur „Stammerlenwiese“ und „Nassen Wiese“ sowie bis zum ehemaligen Forsthaus Pretzschau einschließlich der umgebenden Wälder.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. März 2000 im Maßstab 1 : 50 000 (mit Deckfolien für Flurgrenzen und für Kartenschnitt der Karten der Prozessschutzflächen) und in 19 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. März 2000 in Maßstäben 1 : 1 250 bis 1 : 6 650 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante; die Strichsymbole zeigen in das Schutzgebietsinnere. Die Grenzlinie ist in den Originalkarten rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. Maßgeblich ist die Grenzziehung auf den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der VO.

(4) Die aktuellen und perspektivischen Prozessschutzflächen werden in insgesamt sieben Karten der Prozessschutzflächen (vier Forstliche Blankett-Karten 1 : 10 000, Stand 1. Januar 1998 beziehungsweise 1. Januar 1994, zwei Forstkarten 1 : 10 000, Stand 1. Januar 1981 und ein Flurplan 1 : 2 500, Gemarkung Pressel, Flur 3, Stand 22. Februar 1996) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(5) Die in der Übersichtskarte und in den sieben Karten der Prozessschutzflächen gekreuzt schraffiert dargestellten Flächen stellen aktuelle Prozessschutzflächen dar. Sie umfassen die folgenden Forstabteilungen, Unterabteilungen beziehungsweise Teilflächen und Flurstücke:

[Wildenhainer Bruch]: Forstamt Doberschütz, Revier Torfhaus: Abt. 152 b, 153 b, 158 a, 158 b, 159 b, 159 c, 163 a, 164 a, 165 a, 166 a, 167 a, 168 a, 243 c, 243 d, 244 b, 245 b sowie die eingeschlossenen Moorflächen (Karten der Prozessschutzflächen Nummer 4), 154 c (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 5);

[Zadlitzbruch]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 573 a, 573 b, 573 c2 (südwestlicher Teil), 574 b, 574 c, 575 b, 576 b, 576 c, 587 a, 587 b (südlich Weg), 588 a1, 588 c sowie alle eingeschlossenen Moorflächen (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3);

[Jagdhaus]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 592 a2, 593 a1 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3);

[Lauchbruch]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 502 c, 509 a (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3);

[Lauchbachtal]: Bundesforstamt Torgau, Revier Authausen: 911 W20, 912 W20, 913 W20, 913 a (Südteil), 913 b (Südteil), 914 a (Südteil), 914 c (Südteil), 914 d (Südteil), 915 a, 915 W14, (Karten der Prozessschutzflächen Nummer 1 und 2);

Forstamt Doberschütz, Revier Pressel: 904 (nichtforstliche Betriebsfläche), 904 b (Nordrand), 905 c, 906 b1, 906 b2 und 907 b1, 907 b2 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 6); Gemarkung Pressel, Flur 3: 139 (teilweise), 140, 141 (teilweise) (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 7).

(6) Die in der Übersichtskarte und in den sieben Karten der Prozessschutzflächen einfach schraffiert dargestellten Flächen stellen perspektivische Prozessschutzflächen dar. Sie umfassen die folgenden Forstabteilungen, Unterabteilungen beziehungsweise Teilflächen:

[Jagdhaus]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 584 a4, 585 b1, 585 b2, 592 a1, 592 a3, 593 a2, 593 a3, 593 a4 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3);

[Lauchbruch]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 501 a, 502 b, 503 b, 508 a, 509 b (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3);

[Lauchbachtal]: Bundesforstamt Torgau, Revier Authausen: 911 a, 912 W20, 912 f, 912 g, 913 a (südlich Weg), 913 b (Nordteil), 914 a (Nordteil), 914 b, 914 c (Nordteil), 914 d (Nordteil), 914 e, 915 b, 923 a, 923 b, 923 c (Karten der Prozessschutzflächen Nummer 1 und 2);

Forstamt Doberschütz, Revier Pressel: 904 a7 (Grüner Weg), 904 a5 (Grüner Weg), 905 b4, 906 b2 (Grüner Weg), 906 a8 (Grüner Weg), 907 a3, 907 a4, 907 a6, 907 a7 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 6).

Die Übernahme der perspektivischen Prozessschutzflächen in aktuelle erfolgt durch ergänzende Rechtsverordnung.

(7) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(8) Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist die Verordnung mit Karten beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer großräumigen, wenig zerschnittenen und vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit einer überaus reichen Naturausstattung im Zentrum der südlichen Dübener Heide. Schutzzweck ist auch die Erhaltung empfindlicher und weiträumig vom Verschwinden bedrohter Biotope. Schutzzwecke sind insbesondere:

 1.
die Sicherung des Gebietes vor weiteren Grundwasserabsenkungen;
 2.
die Sicherung, Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes der im Schutzgebiet befindlichen Feuchtgebiete (Zwischenmoore, Niedermoore, Erlenbruchwälder und Feuchtwiesen);
 3.
die Erhaltung naturnaher und die Zustandsverbesserung naturferner Bäche einschließlich ihrer Bachauen;
 4.
die Sicherung des Gebietes vor weiterer Zerschneidung durch Trassen, insbesondere Verkehrstrassen;
 5.
die Erhaltung vorhandener naturnah bestockter Waldflächen, wie zum Beispiel Erlenbruchwälder und naturnahe Buchen- und Eichen-Buchenwälder, sowie der Waldumbau naturfern bestockter in naturnah bestockte Waldflächen;
 6.
die Erhaltung und die Pflege nicht beziehungsweise extensiv genutzter Grünlandbereiche, wie zum Beispiel Feucht- und Nasswiesen, Pfeifengras-Streuwiesen und mesophiles Grünland;
 7.
die Erhaltung von Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden;
 8.
die Sicherung seltener beziehungsweise empfindlicher Pflanzenarten, wie zum Beispiel Salbeigamander (Teucrium scorodonia), Königsfarn (Osmunda regalis), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Schneide (Cladium mariscus) und Alpen-Laichkraut (Potamogeton alpinus);
 9.
die Sicherung seltener beziehungsweise störungsempfindlicher Tierarten, wie zum Beispiel Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Kranich (Grus grus), Sperber (Accipiter nisus), Kammmolch (Triturus cristatus), die moorbewohnende Köcherfliege (Holocentropus insignis), Eremit (Osmoderma eremita), Glänzender Grabläufer (Pterostichus aterrimus), Ameisenjungfer (Myrmeleon bore), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Quelljungfer (Cordulegaster boltonii);
10.
die Sicherung des Ablaufens natürlicher Prozesse in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung;
11.
die Erhaltung der Moore wegen ihrer besonderen Eigenart, herausragenden Schönheit und Seltenheit.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
 3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 4.
Bodenbestandteile abzubauen oder andere Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 5.
Auffüllungen und Ablagerungen einzubringen;
 6.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
 7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;
 8.
Abwässer in das Gebiet einzuleiten;
 9.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);
11.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
13.
Dauergrünland umzubrechen;
14.
Wald umzuwandeln;
15.
Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;
16.
öffentliche Veranstaltungen durchzuführen;
17.
außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
18.
auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren;
19.
abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten;
20.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
21.
Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
22.
Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchzuführen;
23.
Chemikalien oder andere Stoffe auszubringen, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG entsprechen;
24.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
25.
Feuer anzuzünden beziehungsweise zu unterhalten.

(3) In den aktuellen Prozessschutzflächen nach § 2 Abs. 5 ist es über die in Absatz 2 genannten Verbote hinaus verboten:

1.
die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten;
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Pilze, Beeren oder Früchte zu sammeln;
3.
Gewässerufer zu betreten und in Gewässern zu baden;
4.
auf den Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie zu reiten;
5.
Wege und Straßen auszubauen;
6.
Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art auszubringen;
7.
entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) zu unterhalten oder wiederherzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

 1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
 2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege im Sinne von § 3 SächsNatSchG mit der Maßgabe, dass in den unter § 2 Abs. 5 genannten aktuellen Prozessschutzflächen keine weitere forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt;
 3.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Pflege in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne von § 3 SächsNatSchG ;
 4.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte fischereiwirtschaftliche Nutzung und Hege im Sinne des § 3 SächsNatSchG ;
 5.
für Waldschutzmaßnahmen im Falle bestandsbedrohender Kalamitätsereignisse oder bei Waldbränden;
 6.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung einschließlich Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Wegen;
 7.
für biotopersteinrichtende Maßnahmen und Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
 8.
für behördliche Beschilderungen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
 9.
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;
10.
für die Einleitung von behandeltem Abwasser aus rechtmäßig betriebenen Anlagen.

§ 6
Grundsätze der Pflege und Entwicklung

(1) Zur dauerhaften Sicherung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes und zu seiner weiteren Entwicklung sind nachfolgende Grundsätze der Pflege und Entwicklung zu berücksichtigen:

 1.
Der Gebietswasserhaushalt (Oberflächen- und Grundwasser) soll durch geeignete Maßnahmen stabilisiert und verbessert werden.
 2.
In den Zwischen- und Niedermoorbereichen sowie den Erlenbrüchen soll der ungestörte Ablauf der natürlichen Sukzession gewährleistet werden.
 3.
Waldbereiche mit naturnaher Bestockung sollen durch geeignete Waldbauverfahren so bewirtschaftet werden, dass die Bestockung eine möglichst große Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation erfährt; in den aktuellen Prozessschutzgebieten soll durch Aufgabe jeglicher Bewirtschaftung die natürliche Walddynamik wiederhergestellt werden.
 4.
Naturverjüngung ist zu fördern und gegebenenfalls durch Wildschutzmaßnahmen zu sichern.
 5.
In Waldbereichen mit naturferner Bestockung soll insbesondere durch Voranbau ein Waldumbau in Richtung potentieller natürlicher Vegetation erfolgen; dabei soll ein Übergang von Altersklassenwäldern hin zu mehrfach strukturierten Wäldern erfolgen.
 6.
Alt- und Totholz soll in den Beständen belassen werden.
 7.
Die Ausbildung von Saumstrukturen soll gefördert werden.
 8.
Flächen mit Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten werden; Flächen unter den Stromleitungstrassen sollen als Sandtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden entwickelt werden.
 9.
Naturferne technisch verbaute Uferzonen stehender Gewässer sollen durch Rückbau in einen naturnahen Zustand versetzt werden.
10.
Ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
11.
Die Bachauen von Mühlbach und Sirxbach sollen renaturiert werden.
12.
Die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft und von gebietstypischen Biotopen und Arten ist durch eine nachhaltige, umweltgerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen.
13.
Für das Gebiet soll ein Wegekonzept erstellt werden.

(2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen zur Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, der der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Abstimmung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern/Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen ist.

(3) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

(1) entgegen § 4 Abs. 2 dieser Verordnung

 1.
bauliche Anlagen entsprechend der Sächsischen Bauordnung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
 3.
Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 4.
Bodenbestandteile abbaut oder andere Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 5.
Auffüllungen und Ablagerungen einbringt;
 6.
Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
 7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen können, oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;
 8.
Abwässer in das Gebiet einleitet;
 9.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);
11.
Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
13.
Dauergrünland umbricht;
14.
Wald umwandelt;
15.
Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder beseitigt oder beeinträchtigt;
16.
öffentliche Veranstaltungen durchführt;
17.
außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
18.
auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt;
19.
abseits ausgewiesener Reitwege reitet;
20.
Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
21.
Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
22.
Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt;
23.
Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen;
24.
Hunde unangeleint laufen lässt;
25.
Feuer anzündet beziehungsweise unterhält.

(2) oder entgegen § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 über die in § 8 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus

1.
die Flächen betritt oder befährt;
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt;
3.
Gewässerufer betritt und in Gewässern badet;
4.
auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet;
5.
Wege und Straßen ausbaut;
6.
Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt;
7.
entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 7 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Teil der Festlegungen des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990, die das Naturschutzgebiet „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ betreffen, außer Kraft.

Leipzig, den 6. März 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 14, S. 274
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. April 2000

    Fassung gültig bis: 29. November 2001