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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Dresden I/2001“ zur Sicherung der Planung für das Straßenbauvorhaben „Verkehrszug Hamburger Straße/Flügelweg, Hauptabschnitt 2“ in der Landeshauptstadt Dresden

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Dresden I/2001“ zur Sicherung der Planung für das Straßenbauvorhaben „Verkehrszug Hamburger Straße/Flügelweg, Hauptabschnitt 2“ in der Landeshauptstadt Dresden vom 20. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 443)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes
„Dresden I/2001“ zur Sicherung der Planung
für das Straßenbauvorhaben „Verkehrszug Hamburger Straße/Flügelweg, Hauptabschnitt 2“ in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 20. Juni 2001

Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch 4. FStrÄndG vom 18. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1452) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), in der Fassung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung des Straßenbauvorhabens „Verkehrszug Hamburger Straße/Flügelweg, Hauptabschnitt 2“ wird das Planungsgebiet „Dresden I/2001“ im Stadtgebiet Dresden festgelegt.
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 92 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
Pkt.-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
 1 Anfang des Polygonzuges, gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442b, 500/1 und 442c,
das Flurstück 500/1 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
 2 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 433a, 500/1 und 351/1, zirka 18 m nördlich von Punkt 1,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 500/1 und 351/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
 3 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 500/1, 351/1 und 432/5, zirka 6 m südöstlich vom Punkt 2,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/5 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
 4 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 500/1, 432/5 und 432/4, zirka 32 m südöstlich vom Punkt 3,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 500/1 und 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
 5 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 500/1 und 432/4, zirka 58 m südöstlich von Punkt 4,
weiterer Verlauf des Polygonzuges im Winkel von 90 Grad innerhalb des Flurstückes 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
 6 Punkt auf der südlichen Begrenzungslinie des Fahrgastunterstandes, zirka 0,8 m nordöstlich von Punkt 5,
innerhalb des Flurstückes 432/4, der Gebäudeflucht folgend zu

Dresden-
Friedrichstadt
 7 Westlicher Eckpunkt des Fahrgastunterstandes, zirka 2 m nordwestlich von Punkt 6,
innerhalb des Flurstückes 432/4, der Gebäudeflucht folgend zu
Dresden-
Friedrichstadt
 8 Punkt auf der westlichen Begrenzungslinie des Fahrgastunterstandes, zirka 1,5 m nordöstlich von Punkt 7,
weiterer Verlauf des Polygonzuges im Winkel von 93 Grad innerhalb des Flurstückes 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
 9 Schnittpunkt mit der Bordeinfassung der Grundstückszufahrt, zirka 20 m nordwestlich von Punkt 8,
weiterer Verlauf des Polygonzuges im Winkel von 130 Grad innerhalb des Flurstückes 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
10 Punkt in Verlängerung der Gebäudeflucht Flügelweg 50, zirka 1 m nordwestlich von Punkt 9,
innerhalb des Flurstückes 432/4 in Verlängerung der Gebäudeflucht zu

Dresden-
Friedrichstadt
11 Südöstlicher Eckpunkt des Gebäudes Flügelweg 50, zirka 10 m nordwestlich von Punkt 10,
innerhalb des Flurstückes 432/4, der südlichen Gebäudeflucht des Gebäudes Flügelweg 50 folgend, die gemeinsame Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/4 und 432/5 querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
12 Südwestlicher Eckpunkt des Gebäudes Flügelweg 50, zirka 26 m nordwestlich von Punkt 11,
innerhalb des Flurstückes 432/5 der Gebäudeflucht folgend zu

Dresden-
Friedrichstadt
13 Punkt auf der westlichen Begrenzungslinie des Gebäudes Flügelweg 50, zirka 7 m nordöstlich von Punkt 12,
weiterer Verlauf des Polygonzuges im Winkel von 90 Grad innerhalb des Flurstückes 432/5 zu

Dresden-
Friedrichstadt
14 Schnittpunkt mit der Bordeinfassung der Grundstückszufahrt, zirka 9 m nordwestlich von Punkt 13,
innerhalb des Flurstückes 432/5, der Bordführung folgend zu

Dresden-
Friedrichstadt
15 Endpunkt der Bordausrundung, zirka 3 m nordwestlich von Punkt 14,
innerhalb des Flurstückes 432/5, in Verlängerung der Gebäudeflucht Flügelweg 52 zu
Dresden-
Friedrichstadt
16 Schnittpunkt zwischen Bordeinfassung und Gebäudeaußenkante Flügelweg 52, zirka 16 m nordwestlich von Punkt 15,
der Gebäudeaußenkante folgend, innerhalb des Flurstückes 432/5 zu

Dresden-
Friedrichstadt
17 Südlichster Eckpunkt des Gebäudes Flügelweg 52, zirka 2 m südwestlich von Punkt 16,
innerhalb des Flurstückes 432/5, der Gebäudeaußenkante folgend zu

Dresden-
Friedrichstadt
18 Punkt auf der westlichen Begrenzungslinie des Gebäudes Flügelweg 52, zirka 15 m nordwestlich von Punkt 17,
im Winkel von 76 Grad das Flurstück 432/5 querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
19 Punkt auf der Grenze zwischen den Flurstücken 432/5 und 351/1, zirka 5 m südwestlich von Punkt 18,
das Flurstück 351/1 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
20 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 433a und 351/1, zirka 13 m vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 351/1 entfernt,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 433a und 351/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
21 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 433a, 351/1 und 351a,
zirka 72 m nordwestlich von Punkt 20,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 351a und 351/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
22 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 351/1 und 351a, südöstlichster Eckpunkt des Flurstückes 351a,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 351a und 351/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
23 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 31, 351/1 und 351a,
entlang der Gemarkungsgrenze zwischen den Flurstücken 351/1 und 31 zu
Dresden-
Friedrichstadt/
Dresden-Cotta
24 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 351/1 351/2 und 31,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 351/1 und 351/2 zu
Dresden-
Friedrichstadt/
Dresden-Cotta
25 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 351/1 und 351/2, zirka 17 m nordöstlich von Punkt 24,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 351/1 und 351/2 zu

Dresden-
Friedrichstadt
26 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 627, 351/1 und 351/2,
zirka 13 m nordwestlich von Punkt 25,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 351/1 und 627 zu

Dresden-
Friedrichstadt
27 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 627 und 351/1, zirka 90 m nordöstlich von Punkt 26,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 627 und 351/1 sowie 432/7 und 351/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
28 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 351/1, 432/7 und 432/5, zirka 26 m südwestlich von Punkt 27,
das Flurstück 432/7 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
29 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/7 und 432/4, nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 432/4, zirka 16 m südöstlich von Punkt 28,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/7 und 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
30 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/4, 432/7 und 432/2,
zirka 49 m nordöstlich von Punkt 29,
im Winkel von 10 Grad zwischen Polygonzug und der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/4 und 432/2, innerhalb des Flurstückes 432/4 zu

Dresden-
Friedrichstadt
31 Punkt innerhalb des Flurstückes 432/4, zirka 25 m südwestlich von Punkt 30,
weiterer Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 2 Grad in Richtung Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/4 und 432/2, innerhalb des Flurstückes 432/4 zu
Dresden-
Friedrichstadt
32 Punkt innerhalb des Flurstückes 432/4, zirka 35 m südwestlich von Punkt 31,
weiterer Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 72 Grad in Richtung Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/4 und 432/2, innerhalb des Flurstückes 432/4 zu
Dresden-
Friedrichstadt
33 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/4 und 432/2, zirka 11 m südöstlich von Punkt 32,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 432/4 und 432/2 und der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 432/2 und 432/7, über Punkt 30 zu

Dresden-
Friedrichstadt
34 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/2 und 432/7, zirka 74 m nordwestlich von Punkt 33,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/2 und 432/7 zu

Dresden-
Friedrichstadt
35 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/2 und 432/7, zirka 40 m nordöstlich vom Punkt 34,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/2 und 432/7 zu

Dresden-
Friedrichstadt
36 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/2 und 432/7, nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 432/2, zirka 12 m südöstlich von Punkt 35,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/2 und 432/7 zu

Dresden-
Friedrichstadt
37 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/7 und 432/2, zirka 3 m südlich von Punkt 36,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 432/2 und 432/7 zu

Dresden-
Friedrichstadt
38 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/7 und 432/2, zirka 9 m südwestlich vom Punkt 37,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 432/2 und 432/7 zu

Dresden-
Friedrichstadt
39 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 432/7, 432/2, 427/15 und 427/10, zirka 64 m südöstlich von Punkt 38,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 427/15 und 427/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
40 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/10 und 427/15, zirka 6 m östlich von Punkt 39,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 427/10 und 427/15 zu

Dresden-
Friedrichstadt
41 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/10 und 427/15, zirka 25 m nordöstlich von Punkt 40,
das Flurstück 427/10 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
42 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 427/10 und 427/18, zirka 19 m südöstlich von Punkt 41,
die Flurstücke 427/18, 427/25 und 441/4 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
43 Gemeinsamer Grenzpunkt des Flurstückes 441/4 und 433/10, nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 433/10, zirka 52 m südöstlich von Punkt 42,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/4 und 433/10 und weiter entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/9 und 433/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
44 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/9 und 433/10, zirka 38 m südöstlich von Punkt 43,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/9 und 433/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
45 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/9 und 433/10, zirka 9 m nordöstlich von Punkt 44,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/9 und 433/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
46 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/9 und 433/10, zirka 43 m südöstlich von Punkt 45,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/9 und 433/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
47 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/9 und 433/10, zirka 5 m nordöstlich von Punkt 46
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/9 und 433/10 zu

Dresden-
Friedrichstadt
48 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/9 und 433/10, zirka 4 m südöstlich von Punkt 47,
das Flurstück 433/10 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
49 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 433/10, 433/14 und 433/19, zirka 29 m nordöstlich von Punkt 48,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 433/14 und 433/19 und weiter entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 433/19 und 433/18 zu

Dresden-
Friedrichstadt
50 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 433/18 und 433/19, zirka 82 m südöstlich von Punkt 49,
das Flurstück 433/19 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
51 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 433/7 und 433/19, zirka 31 m südlich von Punkt 50,
die Flurstücke 433/7 und 557/1 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
52 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 557/1, 435/20 und 435/36, zirka 158 m südöstlich von Punkt 51,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 435/20 und 435/36 und weiter entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 435/20 und 435/34 zu

Dresden-
Friedrichstadt
53 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 435/20, 435/34 und 435/12,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 435/12 und 435/34 zu
Dresden-
Friedrichstadt
54 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 435/12, 435/34 und 435/13,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 435/12 und 435/13 zu
Dresden-
Friedrichstadt
55 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 435/12, 435/13 und 576/1,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 435/13 und 576/1 zu
Dresden-
Friedrichstadt
56 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 435/13 und 576/1, zirka 42 m südöstlich von Punkt 55,
das Flurstück 576/1 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
57 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 576/1, 440/9 und 440/14,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 440/9 und 440/14 zu
Dresden-
Friedrichstadt
58 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 440/14 und 440/9, zirka 30 m südwestlich von Punkt 57,
die Flurstücke 440/9 und 440/10 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
59 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 440/10 und 440/13, zirka 120 m nordwestlich von Punkt 58,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 440/10 und 440/13 zu

Dresden-
Friedrichstadt
60 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 440/10 und 440/13, zirka 11 m nordwestlich von Punkt 59,
das Flurstück 440/13 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
61 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 440/13 und 441/1, zirka 345 m nordwestlich des Punktes 60,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/1 und 440/13 zu

Dresden-
Friedrichstadt
62 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 440/13 und 441/1, zirka 72 m südwestlich von Punkt 61,
das Flurstück 441/1 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
63 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/1 und 362/5, zirka 34 m südwestlich von Punkt 62,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 441/1 und 362/5 zu

Dresden-
Friedrichstadt
64 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 441/1 und 362/5, zirka 32 m südöstlich von Punkt 63,
die Flurstücke 362/5, 362/6 und 467/3 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
65 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 467/3, 603
und 604, zirka 221 m südwestlich von Punkt 64,
das Flurstück 604 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
66 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 364, 362/6 und 604,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 362/6 und 364 zu
Dresden-
Friedrichstadt
67 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 364 und 362/6, zirka 57 m nordwestlich von Punkt 66,
das Flurstück 362/6 geradlinig querend zu

Dresden-
Friedrichstadt
68 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442e, 442k und 362/6,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442k und 362/6 zu
Dresden-
Friedrichstadt
69 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442k, 362/6 und 442b,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442k und 442b und weiter auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442c und 442b zu
Dresden-
Friedrichstadt
70 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442b und 442c, zirka 240 m nordwestlich von Punkt 69,
weiterer Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad innerhalb des Flurstückes 442c zu

Dresden-
Friedrichstadt
71 Punkt innerhalb des Flurstückes 442c, zirka 4 m nordöstlich von Punkt 70,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad entlang der Einfriedung, innerhalb des Flurstückes 442c zu
Dresden-
Friedrichstadt
72 Punkt innerhalb des Flurstückes 442c, zirka 10 m südöstlich von Punkt 71,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad, innerhalb des Flurstückes 442c zu
Dresden-
Friedrichstadt
73 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442c und 442, zirka 11 m nordöstlich von Punkt 72,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442c und 442 zu

Dresden-
Friedrichstadt
74 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442c und 442, zirka 6 m südöstlich von Punkt 73,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad innerhalb des Flurstückes 442 (Parzellengrenze zwischen Parzellen 25 und 28) zu

Dresden-
Friedrichstadt
75 Punkt innerhalb des Flurstückes 442, zirka 13 m nordöstlich von Punkt 74,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad, innerhalb des Flurstückes 442 zu
Dresden-
Friedrichstadt
76 Punkt innerhalb des Flurstückes 442, zirka 8 m südöstlich von Punkt 75,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad, innerhalb des Flurstückes 442 zu
Dresden-
Friedrichstadt
77 Punkt innerhalb des Flurstückes 442 (südwestlicher Eckpunkt der Einfriedung Parzelle 27), zirka 3 m nordöstlich von Punkt 76,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad entlang der Parzelleneinfriedung (Parzelle 27) innerhalb des Flurstückes 442 zu

Dresden-
Friedrichstadt
78 Punkt innerhalb des Flurstückes 442, zirka 11 m nordwestlich von Punkt 77,
innerhalb des Flurstückes 442 zu
Dresden-
Friedrichstadt
79 Nordöstliche Ecke der Gartenlaube Parzelle 27, zirka 23 m nordöstlich von Punkt 78,
im Lot auf das Gebäude Flügelweg 63 einschließlich Kreuzung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442 und 442/5 zu
Dresden-
Friedrichstadt
80 Punkt auf der westlichen Gebäudeaußenkante Flügelweg 63, Flurstück 442/5, zirka 8 m südöstlich von Punkt 79,
innerhalb des Flurstückes 442/5 entlang der westlichen Gebäudeflucht des Gebäudes Flügelweg 63 zu

Dresden-
Friedrichstadt
81 Nordwestliche Gebäudeecke Flügelweg 63, Flurstück 442/5, zirka 6 m nordöstlich von Punkt 80,
innerhalb des Flurstückes 442/5, entlang der Gebäudeaußenkante Nordseite Flügelweg 63 und 61 zu

Dresden-
Friedrichstadt
82 Nordöstliche Gebäudeecke Flügelweg 61, Flurstück 442/5, zirka 41 m südöstlich von Punkt 81,
in Richtung nordwestlicher Gebäudeecke Flügelweg 59, einschließlich Kreuzung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 442/6 zu

Dresden-
Friedrichstadt
83 Nordwestliche Gebäudeecke Flügelweg 59, Flurstück 442/6, zirka 12 m südöstlich von Punkt 82,
entlang der Gebäudeaußenkante Nordseite Flügelweg 59 zu

Dresden-
Friedrichstadt
84 Punkt auf der nördlichen Gebäudeaußenkante Flügelweg 59, Flurstück 442/6, zirka 4 m südöstlich von Punkt 83,
Verlauf des Polygonzuges durch eine Winkeländerung von 90 Grad zu

Dresden-
Friedrichstadt
85 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/6 und 500/1, zirka 3 m nordöstlich von Punkt 84,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/6 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
86 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442/6, 442/5 und 500/1, zirka 10 m nordwestlich von Punkt 85,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
87 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442/5 und 500/1, zirka 6 m nordwestlich von Punkt 86,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
88 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442/5 und 500/1, nordöstlichster Grenzpunkt des Flurstückes 442/5, zirka 2 m nordöstlich von Punkt 87,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 500/1 zu
89 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442/5 und 500/1, zirka 40 m nordwestlich von Punkt 88,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
90 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442/5 und 500/1, zirka 1 m nordwestlich von Punkt 89,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442/5 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
91 Gemeinsamer Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 442/5, 500/1 und 442, zirka 6 m nordwestlich von Punkt 90,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442 und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
92 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 442c, 442 und 500/1, zirka 51 m nordwestlich von Punkt 91,
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 442c und 500/1 zu

Dresden-
Friedrichstadt
1 Anfang des Polygonzuges Dresden-
Friedrichstadt

(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Landeshauptstadt Dresden, Stadtverwaltung, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9 a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9 a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I, S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 163) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Verkündung.

Dresden, den 20. Juni 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 443
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 2001

    Fassung gültig bis: 28. Juli 2003