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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“ vom 6. März 2003 (SächsABl. S. 347)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Mothäuser Heide“

Vom 6. März 2003

Aufgrund von § 16, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Marienberg im Mittleren Erzgebirgskreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Mothäuser Heide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 414,1 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet befindet sich in einem zirka 1 Kilometer nordwestlich der Ortslage Kühnhaide gelegenen Waldbereich. 2Im Nordosten wird es durch den Pobershauer Weg, im Südosten durch den Forststeig und ansonsten fast ausnahmslos durch namenlose Waldwege oder Forstschneisen begrenzt.

(3) 1Das Naturschutzgebiet besteht aus einer Kernzone und einer Randzone. 2Die Kernzone (Flächenumfang: 111,8 Hektar) umfasst den Moorkörper einschließlich periphere Moorstandorte und -reste sowie vom Moor beeinflusste Standorte. 3Die Randzone (Flächenumfang: 302,3 Hektar) umfasst an die Kernzone angrenzende Waldflächen des hydrologischen Einzugsbereiches des Moores als hydrologische Schutzzone sowie sonstige Waldflächen als Klima-Schutzzone.

(4) 1Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarte auf dem Gebiet der Stadt Marienberg die Flurstücke 2055 (teilweise), 2056 (teilweise), 2060 (teilweise), 2063 (teilweise), 2067 (teilweise), 2068, 2069, 2076 (teilweise), 2095, 2096, 2100 (teilweise), 2101 (teilweise), 2138, 2139, 2140, 2141 (teilweise), 2142/1, 2143, 2144, 2145, 2147, 2148, 2162/1 (teilweise), 2162/2, 2163, 2164 und 2165 (teilweise), 2168 (teilweise), 2169 und 2170.
2Die Kernzone des Naturschutzgebietes umfasst gemäß dem Stand der Flurkarte auf dem Gebiet der Stadt Marienberg die Flurstücke 2139 (teilweise), 2140 (teilweise), 2141 (teilweise), 2143 (teilweise), 2144 (teilweise), 2162/2 (teilweise), 2163 (teilweise) und 2164 (teilweise).
3Die Randzone des Naturschutzgebietes umfasst gemäß dem Stand der Flurkarte auf dem Gebiet der Stadt Marienberg die Flurstücke 2055 (teilweise), 2056 (teilweise), 2060 (teilweise), 2063 (teilweise), 2067 (teilweise), 2068, 2069, 2076 (teilweise) 2095, 2096, 2100 (teilweise), 2101 (teilweise), 2138, 2139 (teilweise), 2140 (teilweise), 2141 (teilweise), 2142/1, 2143 (teilweise), 2144 (teilweise), 2145, 2147, 2148, 2162/1 (teilweise), 2162/2 (teilweise), 2163 (teilweise), 2164 (teilweise), 2165 (teilweise), 2168 (teilweise), 2169 und 2170.
4Das Naturschutzschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Forstgrundkarte die Abteilungen 242, 243, 245 (teilweise), 246, 247, 248, 249, 250, 254, 255, 256 (teilweise), 331 (teilweise), 808, 809, 810 (teilweise), 832 (teilweise) und 833 (teilweise).
5Die Kern- und die Randzone des Naturschutzgebietes beinhalten folgende Abteilungen und Teilflächen (NHB: Nichtholzboden):
Kernzone:
Abteilung 246 (teilweise): Teilfläche a1, a5 und a6; Abteilung 247 (teilweise): Teilfläche a1, a2 und NHB2 (teilweise); Abteilung 248 (teilweise): Teilfläche a1 und a2; Abteilung 249 (teilweise): Teilfläche a1, a2 und a3; Abteilung 254 (Teilbereich Privatwald): Teilfläche a3 und NHB1; Abteilung 255 (Teilbereich Privatwald): Teilfläche a4, a5, a6, a7, a8 und NHB2 (teilweise).
6Randzone:
Abteilung 242: Teilfläche a1, a2 und NHB1; Abteilung 243: Teilfläche a1, a2, a3, a4, a5, NHB1 und NHB2 (teilweise); Abteilung 245 (teilweise): Teilfläche a1; Abteilung 246 (teilweise): Teilfläche a2, a3, a4 und NHB1; Abteilung 247 (teilweise): Teilfläche a3, a4, NHB1 und NHB2 (teilweise); Abteilung 248 (teilweise): Teilfläche a3 und NHB1; Abteilung 249 (teilweise): Teilfläche a4, a5 und NHB1; Abteilung 250: Teilfläche a1, a2, a3, a4, a5, a6, a7, NHB1 und NHB2; Abteilung 254 (Teilbereich Landeswald): Teilfläche a1, a2, a3, a4, a5, a6, a7, a8, NHB1 und NHB3; Abteilung 254 (Teilbereich Privatwald): Teilfläche a1 und a2; Abteilung 255 (Teilbereich Landeswald): Teilfläche a1, a2, a3, a4 und NHB2; Abteilung 255 (Teilbereich Privatwald): Teilfläche a1, a2, a3, NHB1 und NHB2 (teilweise); Abteilung 256 (teilweise): Teilfläche a1, a2, a3, a4, a5, a6, NHB1, NHB2 und NHB3; Abteilung 331 (teilweise): Teilfläche a1 und a2; Abteilung 808: Teilfläche a1, a2, a3 und a4; Abteilung 809: Teilfläche a1, a2 und NHB1; Abteilung 810 (teilweise): Teilfläche a1, a2, a3, NHB1 (teilweise) und NHB2; Abteilung 832 (teilweise): Teilfläche a1, a2, a3 und NHB1; Abteilung 833 (teilweise): Teilfläche a1, a2 und a3.

(5) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 6. März 2003 im Maßstab 1:10 000 sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 6. März 2003 im Maßstab 1:5 000 als rote Linie eingetragen.
2In den vorgenannten Karten ist die Grenze zwischen der Kernzone und der Randzone des Naturschutzgebietes als grüne Linie eingetragen.
3Die äußere Grenze und die Zonierung des Schutzgebietes sind außerdem in einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 6. März 2003 im Maßstab 1 : 10 000 eingetragen.
4Soweit sich auf der Flurkarte die rote oder grüne Grenzlinie mit Flurstücksgrenzen deckt, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebiets- beziehungsweise Zonierungsgrenze. 5Ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Grenze des Schutzgebietes beziehungsweise der Kernzone.
6Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches des Schutzgebietes und seiner Zonierung ist die Abgrenzung auf der Flurkarte.
7Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz, in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung eines mitteleuropäisch bedeutsamen, großflächigen, sehr gut ausgeprägten Hochmoorkomplexes (Wasserscheidenhochmoor) mit waldfreien Moorkernen in den Kammlagen des Mittleren Erzgebirges als das größte Plateau-Hochmoor Ostdeutschlands;
2.
die Bewahrung sowie zielgerichtete Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), insbesondere der
 
Lebenden Hochmoore (prioritärer Lebensraumtyp 7110)
 
Bergkiefern-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D3)
 
Fichten-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D4)
 
sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, insbesondere der montanen bodensauren Fichtenwälder (Lebensraumtyp 9410), die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes (klimatologischer und hydrologischer Schutz des Moores) von Bedeutung sind;
3.
die Bewahrung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG sowie ihrer für die Fortpflanzung, die Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung wichtigen Habitate, aber auch aller sonstigen Tier- und Pflanzenarten, die im Moor und in der durch Wald geprägten geschützten Randzone vorkommen;
4.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes;
5.
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Fortsetzung der bereits früher begonnen Dauerbeobachtung der Moorentwicklung unter den Bedingungen ehemaliger Teilentwässerungen und permanenter Schadstoff-Immissionen;

(2) 1Ein besonderer Schutzzweck der Randzone ist ihre Funktion als hydrologische und klimatische Schutzzone für die Kernzone. 2Die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter Wälder hat dort Priorität. 3Sie ist auf die Wiederherstellung naturnaher bodensaurer Fichtenwälder hinzulenken, sobald und soweit sich die dafür notwendigen Umweltbedingungen wieder eingestellt haben.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Im Gesamtgebiet ist insbesondere verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 4.
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
 5.
Plakate oder Werbetafeln aufzustellen oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anzubringen;
 6.
Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, oder zu töten; Eier, Larven, Puppen, Nester sowie Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 7.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
 8.
Feuer zu entfachen und zu unterhalten;
 9.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;
10.
auf Flächen außerhalb des Schwertflügels, des Dreiflügels, der Görkauer Straße, des Neuen Sträßels und des befestigten Abschnittes des Reitsteiges bis zur Wegspinne Görkauer Straße von Süden kommend zu Reiten, Ski zu laufen, Rad oder mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen zu fahren und mit motorisierten Spurenlegern Langlaufloipen anzulegen; die Regelungen des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) § 12, bleiben unberührt;
11.
das Gebiet mit Kutschen, bespannten oder motorgetriebenen Fahrzeugen einschließlich Motor-Schlitten zu befahren;
12.
Hunde frei laufen zu lassen.

(3) In der Kernzone ist darüber hinaus verboten:

1.
Flächen außerhalb der Görkauer Straße zu betreten;
2.
Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen;
3.
Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich der Gräben vorzunehmen oder den Grundwasserstand sowie den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern;
4.
Wildäcker, Kirrungen, Fütterungen und Salzlecken anzulegen;
5.
Kalk, Dünger oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzubringen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 in den beiden Zonen des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1.
besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung von Hinweistafeln, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Wege-Markierungen;
2.
in der Randzone die Einbringung von Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
3.
in der Kernzone die Errichtung von jagdlichen Hochsitzen;
4.
der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
5.
in der Randzone die Durchführung von Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern einschließlich Entwässerungsmaßnahmen;
6.
an der Görkauer Straße die Beräumung der Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, sowie Vegetation;

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:

1.
die umweltgerechte Forstwirtschaft in der Randzone nach Maßgabe der jeweiligen zehnjährigen Betriebsplanung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG unter Berücksichtigung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes der Naturschutzbehörde einschließlich der Anlage der dafür in der Randzone notwendigen Rückelinien, unbefestigten Rückewege und Holzlagerplätze;
2.
das Betreten der Kernzone durch den Waldeigentümer oder dessen Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Wald- und Forstschutzes;
3.
die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315); § 4 Abs. 3 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 bleiben unberührt;
4.
Beobachtungen und Untersuchungen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
5.
die Unterhaltung und Erhaltung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Straßen und Wege sowie Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang. Auch in der Kernzone dürfen über Straßen/Wege oder in deren Straßen-/Wegegräben gestürzte Bäume entfernt werden; § 4 Abs. 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 6 bleiben unberührt;
6.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
8.
die Beräumung von Kampfmitteln und Kampfstoffen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen sind, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Handeln erfordert.

§ 7
Grundzüge der Pflege- und Entwicklung

1.
Die Erhaltung des Waldes in der Randzone und dessen schutzzweckentsprechende Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der umweltgerechten Forstwirtschaft auf Grundlage periodischer Betriebspläne, welche im Auftrag der höheren Naturschutzbehörde beziehungsweise in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde erarbeitet werden und welche einen Pflege- und Entwicklungsplan nach § 15 Abs. 2 SächsNatSchG weitgehend ersetzen, erreicht werden.
2.
Die Entwicklung der Flächen der Kernzone soll sich selbst überlassen bleiben.
3.
Die zwischen den Forstabteilungen 247 und 248 durch die Görkauer Straße bedingte Unterbrechung des hydrologischen Zusammenhangs des Moorgebietes soll unter Berücksichtigung der Funktion dieser Straße für Forstwirtschaft und Tourismus beseitigt werden.
4.
Die eingemessenen und sonstigen Dauerbeobachtungsflächen sollen dem Bedarf entsprechend erhalten werden; soweit es für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, können weitere Dauerbeobachtungsflächen ausgewiesen werden.
5.
Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 und des verbindlichen Erhaltungsziels für das FFH-Gebiet notwendige Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 1 der FFH-RL, insbesondere in der Kernzone, die über die Festlegungen des periodischen Betriebsplans nach Nummer 1 hinausgehen, sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan zu regeln und entsprechend umzusetzen.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Befreiung im Sinne des § 8 erteilt wurde –

1.
im Gesamtgebiet:
1.1
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
1.2
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt und Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt;
1.3
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
1.4
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
1.5
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Plakate oder Werbetafeln aufstellt oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anbringt;
1.6
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder Eier, Larven, Puppen oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
1.7
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
1.8
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Feuer entfacht und unterhält;
1.9
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
1.10
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 auf Flächen außerhalb des Schwertflügels, des Dreiflügels, der Görkauer Straße, des Neuen Sträßels und des befestigten Abschnittes des Reitsteiges bis zur Wegspinne Görkauer Straße von Süden kommend reitet, Ski läuft, Rad oder mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen fährt oder mit motorisierten Spurenlegern Langlaufloipen anlegt;
1.11
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 das Gebiet mit Kutschen, bespannten oder motorgetriebenen Fahrzeugen oder Motor-Schlitten befährt;
1.12
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt;
2.
in der Kernzone
2.1
entgegen § 4 Abs. 3 Nr.1 Flächen außerhalb der Görkauer Straße betritt;
2.2
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Flächen forstwirtschaftlich nutzt;
2.3
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich der Gräben vornimmt oder den Grundwasserstand sowie den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
2.4
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 Wildäcker, Kirrungen, Fütterungen oder Salzlecken anlegt;
2.5
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 Kalk, Dünger oder Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde –

2.1
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 besucherlenkende Maßnahmen durchführt;
2.2
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Randzone Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt;
2.3
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 in der Kernzone jagdliche Hochsitze errichtet;
2.4
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Straßen, Wege, Plätze oder andere Verkehrsanlagen ausbaut oder auf sonstige Weise verändert;
2.5
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 in der Randzone Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
2.6
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 an der Görkauer Straße Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, und Vegetation beräumt;
2.7
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 in der Kernzone schädlingsbefallene Bäume fällt und entnimmt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt;

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 6 in Kraft.

(2) Die gemäß § 64 Abs. 1 SächsNatSchG in Verbindung mit Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes des Freistaates Sachsen übergeleitete Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II DDR S. 166) sowie die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Verlängerung der Geltungsdauer sowie zur sachlichen Änderung der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide – Erweiterung“ vom 14. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 63) treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Chemnitz, den 6. März 2003

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 15, S. 347
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 2003