Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
RL-Nr.: 21/20011
Vom 3. April 2001
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die der Verbesserung der Lebens-, Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen. Durch die Förderung sollen in erster Linie - –
- die Leistungsfähigkeit der Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf zukünftige Erfordernisse gesteigert,
- –
- die strukturelle Weiterentwicklung gewährleistet und
- –
- dadurch das landwirtschaftliche Einkommen verbessert oder stabilisiert
- werden.
Dabei sollen auch die Entwicklung des ländlichen Raumes, die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft sowie die Ziele und Erfordernisse des Tierschutzes berücksichtigt werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderungsfähig sind
- 2.1.1
- Investitionen im Sinne der Nummer 1 zur Verbesserung
- –
- der Wettbewerbsfähigkeit durch Rationalisierung und Kostensenkung sowie durch Diversifizierung der Tätigkeiten des Unternehmens (Einkommenskombination),
- –
- der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- –
- des Energieeinsatzes,
- –
- des Tierschutzes und der Tierhygiene und
- –
- des Umweltschutzes
- im Rahmen der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt;
- 2.1.2
- freibleibend;
- 2.1.3
- die jeweils geltenden Gebühren für Architekten und Ingenieure im Rahmen der Baukosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI);
- 2.1.4
- die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen (ohne Kauf) von mindestens 200 000 DM.
Die Gebühren betragen bei einem Investitionsvolumen von - –
- bis zu 500 000 DM bis zu 4 vom Hundert, maximal 20 000 DM
- –
- über 500 000 DM bis zu 1 Million DM bis zu 3,5 vom Hundert, maximal 30 000 DM,
- –
- über 1 Million DM bis zu 3 vom Hundert, maximal 40 000 DM.
- 2.2
- Eingeschränkte Förderung
- 2.2.1
-
Investitionen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr die Einhaltung der Vorgaben der Düngeverordnung, die zum 1. Januar 2005 gelten, nachgewiesen wird.
Nach Durchführung viehhaltungsbezogener investiver Maßnahmen muss für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität für mindestens sechs Monate vorhanden sein. - 2.2.2
- Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind im Rahmen der betrieblichen Referenzmenge förderbar.
- 2.2.3
- Investitionen im Bereich der Rinderfleischerzeugung können nur gefördert werden, wenn die Anzahl von Fleischrindern je Hektar der für diese Tiere benötigten Futterfläche 2 GVE/ha nicht übersteigt.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene, soweit damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist. - 2.2.4
- Investitionen im Bereich der Schweinehaltung, die mit einer Ausdehnung der Zahl der Schweineplätze verbunden sind, können nur im Bereich der Mastschweinehaltung gefördert werden. In diesen Fällen muss nach Durchführung der Investition abweichend von Nummer 2.2.1, 2. Absatz eine Lagerkapazität für mindestens neun Monate für die gesamte Zweckbindungsfrist der Investition vorhanden sein und das Güllelager angemessen abgedeckt werden.
Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen sind bei Mastschweinen förderfähig, solange in Sachsen der Schweinebestand auf der Basis der aktuellen Viehzählung 634 500 Tiere nicht übersteigt.
Diese Einschränkung gilt nicht für Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaues nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts soweit in Sachsen eine geförderte Bestandsausweitung des Öko-Schweinebereiches um 7 000 Tiere nicht überschritten wird, der Antragsteller den Absatz nachweisen kann und die jährliche Bewertung des Absatzmarktes durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) positiv ausfällt.
Die in dieser Nummer genannten Einschränkungen gelten nicht für Investitionen im Bereich der Schweinehaltung, die nicht mit einer Ausdehnung der Zahl der Schweineplätze verbunden sind. - 2.2.5
- Investitionen im Eier- und Geflügelsektor können nur bei Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene gefördert werden, wenn damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist.
Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaues nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 2 und des dazugehörigen EG-Folgerechts oder der Einrichtung von Boden- und Freilandhaltung von Legehennen handelt. - 2.2.6
- freibleibend
- 2.2.7
- freibleibend
- 2.2.8
- Investitionen in den landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbetrieben der Direktvermarktung und Pensions tier haltung sowie für hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen können gefördert werden,
wenn der Umsatz aus allen gewerblichen Nebenbetrieben nicht mehr als 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes des Unternehmens beträgt. Ein gewerblicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn die Umsatzgrenzen gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (gemäß R 135) überschritten werden.
Unabhängig davon sind - –
- Investitionen in Stadtläden und Shop-in-Shop-Läden,
- –
- die Anschaffung von Transportfahrzeugen und der Kauf von Gebäuden,
- –
- Investitionen bezüglich Getreidestärke sowie
- –
- Investitionen bezüglich Kartoffelstärke und deren Folgeprodukte
- von einer Förderung ausgeschlossen.
Läden und Handelsgeschäfte der Direktvermarktung der landwirtschaftlichen Unternehmen sind nur förderfähig, wenn sich diese unmittelbar an oder in der Hofstelle befinden. - 2.2.9
- Die Kosten der Erschließung können nach Nummer 5.4.3 nur bei einer im erheblichen öffentlichen Interesse geförderten Verlegung des Betriebssitzes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich gefördert werden.
- 2.2.10
- Die Förderung des Landkaufs kann durch die Bewilligungsbehörde nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wenn die Fläche
- –
- als Grundstück für zuwendungsfähige Gebäude und bauliche Anlagen erworben wird oder
- –
- zur Herstellung der Einheit von Grundstück und zuwendungsfähigem Gebäude erforderlich ist.
- 2.2.11
- Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.
- 2.3
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- 2.3.1
- Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht;
- 2.3.2
- Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, ausgenommen hiervon sind Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food-Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird;
- 2.3.3
- Entwässerung, Umbruch von Grünland und Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche;
- 2.3.4
- Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen;
- 2.3.5
- Investitionen im Wohnhausbereich;
- 2.3.6
- Investitionen für Büroausstattungen sowie in Verwaltungsgebäuden und in Betriebszweigen, die im Sinne der Steuergesetze als gewerbliche Nebenbetriebe oder gewerbliche Betriebsteile gelten (ausgenommen Nummer 2.2.8 sowie Biomasseanlagen); dies gilt auch für folgende nichtgewerbliche Nebenbetriebe:
- –
- Substanzbetriebe,
- –
- Sägewerke und
- –
- Brennereien;
- 2.3.7
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für die Beratung in Rechtssachen;
- 2.3.8
- Umsatzsteuer.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft (Nummer 6.10), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
- –
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- –
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechts erfüllen oder
- –
- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- 3.2
- Nicht gefördert werden
- 3.2.1
-
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.
Personen, die eine der folgenden Renten beziehen: - –
- Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- –
- Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
- Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
- 3.2.2
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
Natürliche Personen müssen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
Juristische Personen/Personengesellschaften und natürliche Personen oder deren Ehegatten, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. - 4.1
- Bei einem förderungsfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 200 000 DM (Agrarkredit):
- 4.1.1
- Der Zuwendungsempfänger hat:
- a)
- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
- b)
- einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen (vereinfachtes Investitionskonzept).
- c)
- die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.
- 4.1.2
- Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 180 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 vom Hundert verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 180 000 DM je Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht. - 4.2
- Bei einem förderungsfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen von mindestens 200 000 DM bis zu 2,5 Millionen DM (Kombinierte Investitionsförderung):
- 4.2.1
- Der Zuwendungsempfänger hat
- 4.2.1.1
- eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen; - 4.2.1.2
- grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen und eine Buchführung für mindestens zehn Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BML-Jahresabschluss entspricht (Nummer 6.7);
- 4.2.1.3
- eine angemessene bereinigte Eigenkapitalentwicklung (Nummer 6.8) für die letzten Jahre grundsätzlich durch Buchführungsabschluss nachzuweisen;
- 4.2.1.4
- einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen, zu erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens, insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens, zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/AK aufgrund der durchzuführenden Maßnahme abzugeben.
Bis auf weiteres ist das Investitionskonzept in Form des Sächsischen Betriebsentwicklungsplanes zu erbringen. - 4.2.2
- Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 180 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 vom Hundert verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 180 000 DM je Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht. - 4.3
- Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 4.2 mit der Maßgabe, dass
- –
- die Vorwegbuchführung für weniger als zwei Jahre vorliegen kann,
- –
- statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- –
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
- Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurden.
- 4.4
- Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre), die nach Nummer 5.5 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 4.2.1 nachweisen, dass sie
- –
- sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Allein- oder Mitunternehmer in einer GbR niedergelassen haben und
- –
- eine Investitionsförderung für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von mindestens 100 000 DM in Anspruch nehmen.
- 4.5
- Fördermittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger (bei Privatpersonen einschließlich seines Ehegatten) erhebliche Vermögenswerte besitzt, die nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken des Begünstigten oder seines Ehegatten erzielt worden sind, erzielt werden oder erzielt werden könnten und die Vermögenswerte oder die Erlöse für daszVorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist.
Wird im Zusammenhang mit der Förderung der Betrieb vom Antragsteller im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen, so gilt Satz 1 auch für den oder die Übergebenden.
Der Antragsteller hat über seine Vermögensverhältnisse und die seines Ehegatten, in Fällen des Absatzes 2 auch über die der Übergebenden sowie über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln mit dem Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie eine Erklärung abzugeben.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung, zu Nummer 5.5 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.
Die Zuwendungen können als - –
- Zinsverbilligungen für Kapitalmarktdarlehen und
- –
- Zuschüsse
- gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind die durch Zahlungsnachweise belegten baren Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti.
Der Gesamtwert der Beihilfen nach Nummer 5.4.1, 5.4.2, 5.6, 7 und 8, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf maximal 40 vom Hundert begrenzt. - 5.2
- Unterschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 50 000 DM, so ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
Überschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 2,5 Millionen DM je Unternehmen, so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten. - 5.3
- Bei Inanspruchnahme des Agrarkredits kann dem Unternehmen eine Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen bis zu insgesamt 200 000 DM gewährt werden.
Die Zinsverbilligung kann bis zu 5 vom Hundert betragen; ihre Dauer beträgt 10 Jahre. Die Zinsverbilligung wird abgezinst als einmaliger Zuschuss ausgezahlt. Hierbei darf der abgezinste Zuschuss einen Wert von 20 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens nicht übersteigen. - 5.4
- Bei Inanspruchnahme der kombinierten Investitionsförderung können dem Unternehmen eine Zinsverbilligung sowie Zuschüsse für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von mindestens 200 000 DM bis zu 2,5 Millionen DM gewährt werden. Dabei sind folgende Grenzen einzuhalten:
- 5.4.1
- Die Zinsverbilligung kann bis zu 5 vom Hundert betragen. Die Höhe des verbilligten Kapitalmarktdarlehens ist nach der Zahl der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte gestaffelt. Sie beträgt für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte jeweils bis zu 400 000 DM, für jede weitere Vollarbeitskraft bis zu 170 000 DM.
Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt bei Immobilien 20 Jahre und bei allen übrigen Investitionen 10 Jahre.
Die für die laufende Gewährung der Zinsverbilligung notwendigen Mittel werden der Sächsischen Aufbaubank GmbH in Form eines abgezinsten Zinszuschusses zur Verfügung gestellt.
Darlehen mit einer Höhe von unter 50 000 DM werden nicht verbilligt. - 5.4.2
- Bei baulichen Maßnahmen kann ein Zuschuss von bis zu 10 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal 60 000 DM, gewährt werden.
Die Gewährung eines Zuschusses kann nur zusammen mit der Gewährung einer Zinsverbilligung nach Nummer 5.4.1 erfolgen. - 5.4.3
- Zu den Kosten für die Erschließung (Wegebau, Abwasserbeseitigung, Eingrünung, Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung sowie an das Fernsprechnetz) nach Nummer 2.2.9 kann ein Zuschuss von bis zu 42 000 DM gewährt werden.
- 5.5
- Zur Erleichterung der erstmaligen Niederlassung können Junglandwirte unter der Voraussetzung der Nummer 4.4 einmalig je Unternehmen und Zuwendungsempfänger einen Zuschuss von bis zu 23 500 DM (Niederlassungsprämie) erhalten.
Die Gewährung der Niederlassungsprämie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Rückzahlung) oder Umwandlung in ein Darlehen für den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen Betrieb innerhalb von zwölf Jahren aufgibt. Auf die Rückzahlung oder die Umwandlung der Niederlassungsprämie in ein Darlehen wird bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers verzichtet.
Die Laufzeit des Darlehens beginnt mit dem der Betriebsaufgabe folgenden Vierteljahresersten.
Der Darlehensbetrag ist mit 6 vom Hundert zu verzinsen und unter Zuwachs der Ersparnisse mit 2 vom Hundert zu tilgen. - 5.6
- Die nach Nummer 2.1.4 berücksichtigungsfähigen Gebühren für die Betreuung können in das förderungsfähige Investitionsvolumen einbezogen und mit einer Zinsverbilligung nach Nummer 5.4 gefördert werden.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Die Zuwendungsempfänger müssen für ihre Betriebsflächen Nutzungsverhältnisse von grundsätzlich zwölfjähriger Dauer nachweisen.
Unterpachtverträge sind grundsätzlich unzulässig. - 6.2
- Die Höchstförderung nach dieser Richtlinie kann während eines Zeitraumes von sechs Jahren maximal einmal gewährt werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.
Der Agrarkredit und die kombinierte Investitionsförderung können während des genannten Zeitraumes nacheinander in Anspruch genommen werden.
Soweit - –
- die Zuwendungsempfänger,
- –
- deren Gesellschafter/Genossenschaftsmitglieder/Aktionäre oder
- –
- von den Zuwendungsempfängern beziehungsweise deren Gesellschaftern/Genossenchaftsmitglieder/Aktionären – unbeschadet der gewählten Rechtsform – betriebene landwirtschaftliche Unternehmen
- innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren eine Förderung nach den Grundsätzen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung beziehungsweise dieser RL erhalten haben, ist diese anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten übernommen werden. Bei gesellschaftsrechtlich organisierten Unternehmen ist Maßstab für die Anrechnung der Kapitalanteil des Zuwendungsempfängers beziehungsweise des Gesellschafters/Genossenschaftsmitgliedes/Aktionärs. Sofern dieser 25 vom Hundert nicht übersteigt, kann eine Anrechnung unterbleiben. Insgesamt dürfen die in der kombinierten Förderung festgelegten Höchstbeträge nach Nummer 5.4 nicht überschritten werden.
- 6.3
- Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- –
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- –
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
- veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das geförderte Unternehmen umgebildet wird und der Rechtsnachfolger die Förderungsgrundsätze dem Sinne nach erfüllt. Die Förderung kann dann auf die Rechtsnachfolger übertragen werden. - 6.4
- Jeder Zuwendungsempfänger kann seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen. Der Gesamtbetrag der Förderung des Betriebszusammenschlusses ist jedoch auf 2,5 Millionen DM begrenzt.
Unter einem Betriebszusammenschluss ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte – unbeschadet der gewählten Rechtsform – zu verstehen; jeder von ihnen muss einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr vor Antragstellung als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet haben.
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Betriebszusammenschluss muss für die Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Zusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.
Schließen sich mehrere Junglandwirte zusammen, kann die Niederlassungsprämie für bis zu vier Junglandwirte gewährt werden. - 6.5
- Bewirtschaften Ehegatten jeder für sich oder gemeinsam einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe so sind die Antragsteller so zu behandeln, als ob sie ein Zuwendungsempfänger im Sinne von Nummer 3 wären.
- 6.6
- Berechnungsgrundlage für die Betreuungsgebühren ist das nach dieser RL förderungsfähige bauliche Investitionsvolumen (ohne Kauf) einschließlich technischer Einrichtung und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten.
Durch die Gebühr sind die in § 8 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung genannten Gebühren, Zuschläge und die Betreuung beim Grundstückserwerb abgegolten. - 6.7
- Anstelle des BML-Jahresabschlusses kann zur Antragstellung in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.
- 6.8
- Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um die Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen. Bei juristischen Personen wird zur Beurteilung der Gewinn nach Steuern herangezogen.
- 6.9
- Betriebsnotwendige Vollarbeitskräfte werden berechnet auf der Grundlage des in der tierischen und pflanzlichen Produktion und in den Betriebszweigen Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof, Freizeit und Erholung sowie hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen und ländlich-handwerkliche Tätigkeiten mit Standardwerten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) oder einer vergleichbaren Einrichtung im Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung ermittelten Gesamtjahresarbeitsbedarfs, umgerechnet auf vollbeschäftigte Arbeitskräfte. Dabei sind angemessene Zuschläge für allgemeine Arbeiten und Betriebsleitung einzubeziehen.
Je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft werden 2 100 Arbeitsstunden pro Jahr zugrunde gelegt. - 6.10
- Unternehmen der Landwirtschaft sind die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definierten Unternehmen.
- 6.11
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
Sind den Behörden Tatsachen bekannt, dass natürlichen Personen als ehemalige Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gegen ihre Pflichten im Sinne des § 3 a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verstoßen und dadurch Vorteile erlangt haben, insbesondere Vermögen der ehemaligen landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nutzen, so sind diese Personen von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen. - 6.12
- Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die entsprechenden Daten erfasst und dem Land, Bund und der EU für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
- 7
- Übernahme von Bürgschaften
- 7.1
- Der Freistaat Sachsen kann für förderbare zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen gemäß Nummer 5.1 eine anteilige modifizierte Ausfallbürgschaft übernehmen, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
- 7.2
- Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.
- 7.3
- Die Bürgschaften decken höchstens 80 vom Hundert des Ausfalls an der Hauptforderung, den vertraglichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 vom Hundert des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) liegenden Zinssatz begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und im Förderverfahren gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugszinsen, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen nicht in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
Der Selbstbehalt der Hausbank beträgt mindestens 20 vom Hundert; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
Der Kreditnehmer hat soweit wie möglich Sicherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen, wie KG, GmbH & Co KG, e.G., GmbH, AG und andere, ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben. - 7.4
- Die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen (von vornherein in Frage gestellte Leistungsfähigkeit) ist ausgeschlossen.
- 7.5
- Zur Minderung des Bürgschaftsrisikos hat der Kreditnehmer übliche Betriebsversicherungen (zum Beispiel gegen Brandschäden einschließlich Inventar, Hagelschaden und ähnliches), gegebenenfalls gemäß Auflagen der Bewilligungsbehörde abzuschließen.
- 7.6
- Mit der Bewilligung einer Bürgschaft (Entlastungszusage) für zinsverbilligte Investitionsdarlehen werden der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber verpflichtet, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten sowie des Freistaates Sachsen oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber haben den Prüfern die von ihnen im Zusammenhang mit der Bürgschaft erbetenen Auskünfte zu erteilen.
- 8
- Sonderprogramm Energieeinsparung 2001-2002
- 8.1
- Zur Förderung der Energieeinsparung und -umstellung können folgende Investitionen gefördert werden:
- a)
- Neubau energiesparender Gewächshäuser einschließlich des hierfür notwendigen Abrisses alter Gewächshäuser;
- b)
- Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen;
- c)
- Wärmerückgewinnungsanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Biomasseverfeuerung, sofern die Energieträger überwiegend im eigenen Unternehmen erzeugt werden oder die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Unternehmen verwertet wird;
- d)
- Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger, insbesondere Fernwärme und Gas einschließlich des Anschlusses ans Netz;
- e)
- verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung;
- f)
- Steuer- und Regeltechnik und
- g)
- bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern.
- 8.2
- Bei einem förderungsfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 200 000 DM
- 8.2.1
- beträgt in Abweichung von Nummer 5.2 das Mindestinvestitionsvolumen 20 000 DM;
- 8.2.2
- kann die Einhaltung der Prosperitätsgrenze in Abweichung von Nummer 4.1.2 anhand einer Vorschätzung der Summe der positiven Einkünfte im laufenden Jahr festgestellt werden;
- 8.2.3
- wird ein Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt.
- 8.3
- Bei einem förderungsfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen von mindestens 200 000 DM bis zu 2,5 Millionen DM kann die Einhaltung der Prosperitätsgrenze in Abweichung von Nr. 4.2 anhand einer Vorschätzung der Summe der positiven Einkünfte im laufenden Jahr festgestellt werden.
- 8.4
- In übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 1 bis 7 soweit in Nummer 8.2 und 8.3 nichts Abweichendes geregelt ist.
- 9
- Verfahrensregelungen
- 9.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag (Formblatt beim staatlichen Amt für Landwirtschaft erhältlich) gewährt.
Der Antrag ist gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) eingegangen ist.
Das zuständige AfL hat den vollständigen Antrag nach Antragsprüfung, versehen mit einer ausführlichen Stellungnahme, an die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.2) weiterzuleiten. - 9.2
- Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 9.3
- Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Die Mittel dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim zuständigen AfL einzureichen. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank GmbH ausgereicht.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 9.4
- Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster über das zuständige AfL an die Bewilligungsbehörde zu leiten.
Das zuständige AfL hat vor der Weiterleitung die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme zu bestätigen. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das zuständige AfL mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit. - 9.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) von 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161),) in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 10
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Februar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 3. April 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef