Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Marketingmaßnahmen des Tourismus für den Geltungsbereich der Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A
Vom 11. Januar 2006
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23, 44 S (VwV-äHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Marketingmaßnahmen im sächsischen Tourismus im Rahmen der Umsetzung der Gemeinschaftsinitiativprogramme INTERREG III A.
Neben dieser Richtlinie und der VwV-SäHO zu § 44 gelten die Vorgaben der INTERREG III A-Programme „Freistaat Sachsen – Tschechische Republik“ und „Freistaat Sachsen – Woiwodschaft Niederschlesien“ sowie der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Strukturfondsverordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission zu INTERREG III (Mitteilung vom 28. April 2000, 2000/C 143/08) und der Verordnung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben (VO[EG] Nr. 1685/2000) der Kommission vom 28. Juli 2000.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit der Förderung soll die Tätigkeit der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS), der sächsischen Tourismusverbände sowie einschlägig tätiger Unternehmen und Verbände zur Verbesserung der Marktposition des sächsischen Tourismus unterstützt werden; insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung und Vermarktung grenzüberschreitender touristischer Projekte mit den an Sachsen grenzenden Staaten.
Die Zuwendungsempfänger haben die Aufgabe, neben einer stärkeren Verbreitung der Kenntnisse über den Freistaat Sachsen als Reiseziel insbesondere die Entwicklung und Vermarktung von touristischen Angeboten grenzüberschreitenden Charakters mit benachbarten Staaten zu betreiben. Ziel ist, in zunehmendem Maße in- und ausländische Gäste für Reiseziele in dieser Region Mitteleuropas zu gewinnen.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden touristische Marketingmaßnahmen im Freistaat Sachsen, die im Fördergebiet von INTERREG III A umgesetzt werden sollen.
Fördergebiete im Rahmen von INTERREG III A sind:
im Grenzraum zur Tschechischen Republik- Vogtlandkreis
- Kreisfreie Stadt Plauen
- Landkreis Aue-Schwarzenberg
- Landkreis Annaberg
- Mittlerer Erzgebirgskreis
- Landkreis Freiberg
- Weißeritzkreis
- Landkreis Sächsische Schweiz
- Landkreis Bautzen
- Landkreis Löbau-Zittau
- Landkreis Zwickauer Land
- Kreisfreie Stadt Zwickau
- Landkreis Stollberg
- Kreisfreie Stadt Chemnitz
- Landkreis Mittweida
- Landkreis Meißen
- Kreisfreie Stadt Dresden
- Landkreis Kamenz
- Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
- Niederschlesischer Oberlausitzkreis
- Kreisfreie Stadt Görlitz
- Niederschlesischer Oberlausitzkreis
- Kreisfreie Stadt Görlitz
- Landkreis Löbau-Zittau
- Landkreis Kamenz
- Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
- Landkreis Bautzen
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigte sind:
- die Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH (TMGS),
- die nachstehend aufgeführten Tourismusverbände e. V.
- Erzgebirge,
- Sächsisches Burgen- und Heideland,
- Sächsisches Elbland,
- Sächsische Schweiz,
- Vogtland,
- Westsachsen/Zwickau,
- Oberlausitz-Niederschlesien,
- Marketing – Gesellschaft Oberlausitz – Niederschlesien mbH,
- die Gesellschaft zur Förderung des Standortes Chemnitz mbH,
- die Dresden Werbung und Tourismus GmbH,
- der Leipzig Tourist Service e. V.,
- die sächsischen Industrie- und Handelskammern,
- die SAXONIA Fördergesellschaft für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Freistaat Sachsen mbH,
- der Landestourismusverband Sachsen e. V.,
- der Sächsische Heilbäderverband e. V.,
- der Verein Landurlaub in Sachsen e. V.,
- Kommunen im Fördergebiet
Durch die Antragsberechtigten sind die Projektvorschläge im Rahmen eines Vorverfahrens innerhalb dieser Richtlinie der TMGS zur fachlichen Beurteilung zuzuleiten, wobei für Projekte der TMGS das SMWA die fachliche Beurteilung durchführt.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Es werden nur Projekte gefördert, die mit der sächsischen Vermarktungsstrategie im Einklang stehen. Des Weiteren müssen diese Projekte einen grenzüberschreitenden Charakter haben und/oder der Stärkung der regionalen Entwicklung in der Fördergebietskulisse dienen. Die Beurteilung des grenzüberschreitenden Charakters sowie die Stärkung der Regionalentwicklung richtet sich nach den Auswahlkriterien, die allgemein im Rahmen der sächsischen INTERREG III A-Programme verbindlich sind.
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zuwendungsart
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
- 5.2
- Finanzierungsart
- Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung.
- 5.3
- Form der Zuwendung
- Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.
- 5.4
- Bemessungsgrundlage
- 5.4.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Planung und Realisierung des Projektes in Zusammenhang stehenden Ausgaben mit Ausnahme von- Bewirtungsausgaben
- Steuern
- Abschreibungen
- Reisekosten
- 5.4.2
- Höhe der Zuwendungen
Es können bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden, davon maximal 75 vom Hundert aus EU-Mitteln.
Die Zuwendung setzt sich aus einem EU-Anteil in Höhe von maximal 75 vom Hundert der Zuwendung und einer nationalen Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Zuwendung zusammen. Als Mittel zur nationalen Kofinanzierung können Bundes- , Landes- und kommunale Mittel angerechnet werden.
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Bei Projekten, die die Leistung Dritter erfordern, sind die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts (GWB, Vergabeverordnung, VOL/VOF, in der jeweils geltenden Fassung) einzuhalten.
- 6.2
- Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, so weit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Anträge sind durch den Antragsberechtigten unter Verwendung des beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank erhältlichen beziehungsweise auf der Internetseite www.interreg3A.info abrufbaren Antragsformulars beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen.
Gemeinsames Technisches Sekretariat
Sächsische Aufbaubank – Förderbank
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Anträge können jederzeit eingereicht werden, wobei es Stichtage zur Behandlung der Anträge in den Lenkungsausschüssen gibt. Zu beachten ist, dass das Programm nur bis zum Jahr 2006 läuft. Letztmalig können somit Anträge im Jahr 2006 gestellt werden, wobei der letztmögliche Termin mit dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat bei der Sächsischen Aufbaubank abzustimmen ist. - 7.2
- Projektauswahl – und Bewilligungsverfahren
- Die Entscheidung über die Förderung des Projektes trifft der für das jeweilige INTERREG III A-Programm zuständige bilateral besetzte Lenkungsausschuss. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erlässt die Bewilligungsstelle einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank. - 7.3
- Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers unter Verwendung von Muster 4 der VwV-SäHO zu § 44. Zahlungen werden nur nach Vorlage von Belegen über tatsächlich getätigte Ausgaben des Zuwendungsempfängers geleistet.
- 7.4
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VwV-SäHO zu § 44, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Projekte die vor In-Kraft-Treten der Richtlinie eingereicht wurden gelten als am Tage des In-Kraft-Tretens eingereicht.
- 8.
- In-Kraft-Treten
- Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
Dresden, den 11. Januar 2006
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk