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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 461)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vom 6. März 2015

I.

Die Ziffer I der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 27. September 2004 (SächsABl. S. 1097), die durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2009 (SächsABl. S. 1202) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.3 angefügt:
 
„1.3
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Der Nummer 5 wird folgende Nummer 5.3 angefügt:
 
„5.3
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. März 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 14, S. 461
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2015

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    4. April 2019