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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Bildung und Arbeit des Landesseniorenbeirates

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Bildung und Arbeit des Landesseniorenbeirates vom 18. Juni 2001 (SächsABl. S. 803), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Bildung und Arbeit des Landesseniorenbeirates
(VwV-LSB)

Vom 18. Juni 2001

I.
Aufgaben und Ziele
  1.
Der Landesseniorenbeirat berät die Staatsregierung zu Fragen, die die Lebensumstände der Senioren im Freistaat Sachsen betreffen. Er befasst sich vorrangig mit der Seniorenpolitik auf Landesebene. Er wird auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift für eine Amtszeit von vier Jahren gebildet. Die erste Amtszeit nach dieser Verwaltungsvorschrift endet am 31. Mai 2005.
  2.
Der Landesseniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den in der Altenhilfe Tätigen. Er arbeitet bei der Interessenvertretung der älteren Generation mit der Landesseniorenvertretung zusammen.
  3.
Der Landesseniorenbeirat befasst sich neben der aktuellen Situation insbesondere auch mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Seniorenpolitik in Sachsen. Dazu informiert die Staatsregierung den Landesseniorenbeirat rechtzeitig. Seine Stellungnahmen und Empfehlungen können auch den zuständigen Ausschüssen des Landtages zugeleitet werden. Die Verantwortung von Parlament und Regierung bleibt unberührt.
II.
Mitglieder
  1.
Dem Landesseniorenbeirat gehören als Mitglieder an:
 
a)
drei Vertreter der Landesseniorenvertretung für Sachsen e.V.,
 
b)
je ein Vertreter des Verbandes der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V., des Sozialverbandes Deutschland e.V. und des Bundes der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen – Landesverband Freistaat Sachsen e.V.,
 
c)
ein Vertreter des Seniorensports aus dem Landessportbund Sachsen e.V. und ein Vertreter des Dachverbandes Altenkultur e.V.,
 
d)
je ein Vertreter der sechs in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände,
 
e)
je ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Sächsischen Landkreistages,
 
f)
ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen,
 
g)
ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
 
h)
ein Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Sachsen und
 
i)
ein Vertreter der Landesversicherungsanstalt Sachsen, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft.
  2.
Dem Landesseniorenbeirat gehören weiterhin zwei in Seniorenfragen aktive Wissenschaftler als Mitglieder an.
  3.
Zusätzlich können bis zu drei weitere geeignete Persönlichkeiten zu Mitgliedern berufen werden.
  4.
Für jedes Mitglied des Landesseniorenbeirates nach Nummern 1 und 2 ist ein Stellvertreter zu berufen.
  5.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesseniorenbeirates und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich.
III.
Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern
  1.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer der Amtszeit des Landesseniorenbeirates berufen.
  2.
Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in den Fällen der Ziffer II Nr. 1 Buchst. a bis g auf Vorschlag der entsendenden Organisationen und Verbände durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
  3.
Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter in den Fällen der Ziffer II Nr. 1 Buchst. h und i erfolgt durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie nach einem gemeinsamen Vorschlag der dort genannten Organisationen und Verbände. Der Stellvertreter sollte einer Organisation angehören, die nicht das Mitglied stellt.
  4.
Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in den Fällen der Ziffer II Nr. 2 durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
  5.
Die Berufung der Mitglieder nach Ziffer II Nr. 3 erfolgt durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Landesseniorenbeirates.
  6.
Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Sie endet automatisch mit dem Ende der Amtszeit des Landesseniorenbeirates. Anschließende Wiederberufungen sind möglich.
  7.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor dem Ende seiner Berufungszeit aus, so erfolgen Ersatzberufungen nach Nummern 1 bis 5.
IV.
Vorsitz
  1.
Der Landesseniorenbeirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Landesseniorenbeirat gegenüber der Staatsregierung, dem Landtag und der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Landesseniorenbeirates.
  2.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die gesamte Amtszeit des Landesseniorenbeirates gewählt. Ist nach Ablauf dieser Zeitdauer ein neuer Vorsitzender noch nicht gewählt, so übt der Vorsitzende sein Amt solange weiter aus, bis die Neuwahl erfolgt ist.
V.
Geschäftsstelle
  1.
Die Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirates befindet sich beim Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
  2.
Aufgabe der Geschäftsstelle ist die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Landesseniorenbeirates sowie seiner Arbeitsgruppen.
  3.
Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Dazu gehören auch Kosten von Veröffentlichungen (Ziffer VIII Nr. 3) und der Zuziehung von Sachverständigen (Ziffer VI Nr. 2).
VI.
Sitzungen
  1.
Der Landesseniorenbeirat tritt zusammen
 
a)
auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder,
 
b)
auf Verlangen des Vorsitzenden,
 
mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Zulassung der Öffentlichkeit bedarf eines vorherigen Beschlusses des Landesseniorenbeirates.
  2.
Der Landesseniorenbeirat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige beiziehen. Entsprechende Vorschläge aus den Reihen des Landesseniorenbeirates bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder eines Beschlusses des Landesseniorenbeirates.
  3.
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie ist berechtigt, an den Sitzungen des Landesseniorenbeirates und seiner Arbeitsgruppen teilzunehmen. Andere Staatsministerien und Dienststellen sind zu den Sitzungen einzuladen, wenn die zur Beratung anstehenden Punkte ihren Geschäftsbereich berühren.
  4.
Die Mitglieder des Landesseniorenbeirates werden durch die Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen, schriftlich eingeladen.
  5.
Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Sie sollen dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Vorsitzenden festgesetzt. Eine Beratung über nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthaltene Punkte ist nur im Einvernehmen aller Anwesenden zulässig.
  6.
Die Mitglieder des Landesseniorenbeirates und andere Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet. Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landeseniorenbeirates sind, sind vor Sitzungsteilnahme darauf hinzuweisen.
VII.
Beschlussfassung
  1.
Der Landesseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2.
Die Beschlussfassung zu Geschäftsordnungsfragen sowie in Sachfragen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Sachfragen sind Minderheitenvoten zulässig.
  3.
Zu Tagesordnungspunkten, die auch nach intensiver Beratung kontrovers bleiben, soll der Landesseniorenbeirat auf Beschlüsse verzichten. Die Möglichkeit der Verbände, hierzu Einzelstellungnahmen abzugeben, bleibt unberührt.
VIII.
Protokoll
  1.
Über jede Sitzung des Landesseniorenbeirates fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll, das allen Mitgliedern und Stellvertretern sowie dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zugesandt wird.
  2.
Das Protokoll enthält die Beschlüsse und andere Beratungsergebnisse, etwaige Minderheitenvoten sowie eine Teilnehmerliste.
  3.
Über die Veröffentlichung von Beschlüssen und anderen Arbeitsergebnissen entscheidet der Vorsitzende des Landesseniorenbeirates.
IX.
Arbeitsgruppen
Der Landesseniorenbeirat kann Arbeitsgruppen bilden, in denen neben den Mitgliedern gleichzeitig auch die Stellvertreter arbeiten können. Er legt die Tätigkeitsbereiche und Kompetenzen der Arbeitsgruppen fest.
X.
Entschädigungsregelung
Die Entschädigung der Mitglieder und Stellvertreter richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV-Beiratsentschädigung ) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417).
XI.
Schlussbestimmung
Am Ende jeder Amtszeit des Landesseniorenbeirates oder auf besonderen Antrag des Landesseniorenbeirates überprüft das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie die Effektivität der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift und verändert oder ergänzt sie gegebenenfalls.
XII.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

 

Dresden, den 18. Juni 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 30, S. 803
    Fsn-Nr.: 83-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 3. Dezember 2009