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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 370)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vom 10. November 1995

Aufgrund von § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Diese Verordnung soll den Erwerb des Realschulabschlusses durch Schüler Freier Waldorfschulen ermöglichen und dessen Gleichwertigkeit mit dem im Wege der Schulfremdenprüfung an staatlichen Mittelschulen erlangten Abschluß sichern.

(2) Soweit diese Vorschrift keine Bestimmungen über die Prüfung enthält, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfung an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1654), entsprechend anzuwenden.

§ 2
Zulassung zur Prüfung

(1) Für Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, beantragt die besuchte Waldorfschule auf Antrag des Schülers bei dem Staatlichen Schulamt, in dessen Dienstbezirk sie liegt, bis spätestens zu dem im Amtsblatt des Staatsministeriums für Kultus jährlich bekanntgegebenen Termin die Zulassung zur Realschulabschlußprüfung unter Beifügung folgender Unterlagen:

1.
eines tabellarischen Lebenslaufs mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
2.
einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde,
3.
einer Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen hat,
4.
einer Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung und gegebenenfalls die Wahl gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3,
5.
eine Bescheinigung der zuletzt besuchten Waldorfschule über die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung erbrachten Leistungen und
6.
eine Erklärung des Schulleiters, daß die Zulassung zur Prüfung befürwortet wird.

(2) Das Staatliche Schulamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer Schüler der Jahrgangsstufe 10, 11 oder 12 einer staatlich genehmigten Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses nicht bestanden und nicht bereits anderweitig den Realschulabschluß erworben hat. Geben die Antragsunterlagen Anlaß zu der Besorgnis, daß das Bestehen der Prüfung erheblich gefährdet ist, weist das Staatliche Schulamt vor der Entscheidung über die Zulassung den Antragsteller und die besuchte Waldorfschule auf seine Bedenken hin.

§ 3
Ort und Termin der Prüfung

Die Prüfung findet im selben Zeitraum wie die Realschulabschlußprüfung der staatlichen Mittelschulen an den Waldorfschulen statt.

§ 4
Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach Wahl des Schülers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(3) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung und eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. Die Fächer der mündlichen Prüfung dürfen nicht Teil der schriftlichen Prüfung gewesen sein. Nach Wahl des Schülers können in einem Fach der mündlichen Prüfung waldorfspezifische Unterrichtsinhalte berücksichtigt werden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dessen Mitglieder vom Oberschulamt berufen werden. Der Prüfungsausschuß besteht neben einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden aus drei weiteren Lehrkräften. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Lehrkräfte der Waldorfschulen sein.

(2) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern, das Gesamtergebnis festzustellen und sonstige ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder haben unabhängig voneinander die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bewerten.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt zusammen mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, insbesondere für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.

(5) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

§ 6
Fachausschüsse

(1) Für jedes Prüfungsfach werden ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Prüfungsausschuß berufen. Einem Fachausschuß gehören neben dem Vorsitzenden, der Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zwei weitere Lehrkräfte an. Ein Mitglied des Fachausschusses sollte Lehrkraft an der Waldorfschule sein.

(2) Über die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuß auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge. Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuß. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 7
Bestehen der Prüfungen

(1) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind oder
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsleistung „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern, zu denen nicht die schriftlichen Prüfungsfächer gehören, durch die Prüfungsnote „gut“ und „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsnote im Fach Deutsch schlechter als „ausreichend“ ist. Besteht ein Schüler die Prüfung nicht, so wird ihm dies durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Prüfung bekanntgegeben.

(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß in einer Schlußsitzung. Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 8
Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal und frühestens im zeitlichen Rahmen der allgemeinen Realschulabschlußprüfung der staatlichen Mittelschulen im darauffolgenden Jahr an der Waldorfschule wiederholt werden. Nachprüfungen finden nicht statt.

§ 9
Abschlußzeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlußprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Realschulabschlusses für Schulfremde.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 in Kraft. § 7 Abs. 2 Satz 1 findet nur auf solche Prüfungen Anwendung, bei denen der Antrag auf Zulassung gemäß § 2 Abs. 1 nach der Verkündung dieser Verordnung gestellt wurde.

Dresden, den 10. November 1995

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 29, S. 370

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1994

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004