Verwaltungsvorschrift
 
    des Sächsischen Staatsministeriums
      
 für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie 
      
 zur Aufbewahrung berufsrechtlicher Akten von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, pharmazeutischen und sozialen Berufe 
      
 (VwV Aufbewahrungsordnung – VwVAuO) 
 
    Vom 25. Juli 2001
Auf Grund von Nummer 1 Buchst. b der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verwaltung von Unterlagen (VwV Registraturordnung – VwVRegO) vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 158) wird Folgendes festgelegt:
- 1
-  Aufbewahrungsfrist 
          
 Die Frist für die Aufbewahrung der Akten über
- a)
-  Approbationen und Berufserlaubnisse für 
          
 Ärztinnen und Ärzte,
 Zahnärztinnen und Zahnärzte,
 Apothekerinnen und Apotheker,
 Psychologische Psychotherapeuten,
 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;
- b)
- ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische und psychotherapeutische Prüfungen;
- c)
- ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Prüfungen von Ausländerinnen und Ausländern;
- d)
-  die staatliche Anerkennung als 
          
 Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter,
 Sozialpädagogin und Sozialpädagoge,
 Heilpädagogin und Heilpädagoge;
- e)
-  das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 
          
 Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und
 Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
 Diätassistentin und Diätassistent,
 Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
 Hebamme und Entbindungspfleger,
 Hygieneinspektorin und Hygieneinspektor,
 Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger,
 Krankenschwester und Krankenpfleger,
 Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer,
 Krankengymnastin und Krankengymnast,
 Logopädin und Logopäde,
 Masseurin und Masseur,
 Masseurin und medizinische Bademeisterin und
 Masseur und medizinischer Bademeister,
 Orthoptistin und Orthoptist,
 Pharmazieingenieurin und Pharmazieingenieur,
 Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent,
 Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
 Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und
 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
 Medizinisch-technische Radiologieassistentin und
 Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
 Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und
 Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
 Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und
 Veterinärmedizinisch-technischer Assistent;
- f)
-  die staatliche Anerkennung als 
          
 Altenpflegerin und Altenpfleger,
 Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger
-  beträgt für 
          
 die unter Buchstaben a bis c genannten Berufe 70 Jahre ab Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis und
 die unter Buchstaben d bis f genannten Berufe 60 Jahre ab Erteilung der Berufserlaubnis oder der staatlichen Anerkennung.
 Die Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren gilt auch für alle unter Buchstaben a bis c genannten Akten von vor 1990.
- 2
- Abgabe an das Staatsarchiv
- 2.1
- Die Akten sind jahrgangsweise geordnet ab Eröffnung des Vorganges in der Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
- 2.2
- Nach Ablauf von 30 Jahren kann das Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übergabe angeboten werden.
- 3
- Für die nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift neu geregelten sozialen Berufe und Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Anerkennung oder einer Berufserlaubnis gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprechend.
- 4
-  In-Kraft-Treten 
          
 Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 25. Juli 2001
 Der Staatsminister für Soziales, 
          
 Gesundheit, Jugend und Familie 
          
 In Vertretung 
          
 Albin Nees 
          
 Staatssekretär 
      
 

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