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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 27. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 240)

Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 27. Mai 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117):

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

  1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleichzubehandeln, soweit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten geleistet wurde.“
 
b)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Dauer der Probezeit verlängert sich entsprechend.“
  2.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe
 
 
1.
wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder
 
 
2.
wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils
 
 
verzögert hat, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege erfolgt ist.“
 
b)
In Satz 2 werden nach den Worten „Anwärter- oder Dienstbezüge“ ein Komma und die Worte „insbesondere Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)“ eingefügt.
  3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende neue Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren entstanden sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
 
 
 
1.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt zwei Jahren;
 
 
 
2.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren;
 
 
 
3.
eines Urlaubs nach § 4 Abs. 2 Satz 2;
 
 
 
4.
eines Urlaubs nach § 6 Abs. 4 Satz 2; § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend;
 
 
 
5.
einer Verzögerung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fand und
 
 
 
6.
einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs, soweit sie nicht schon bei der Probezeit Berücksichtigung fand.“
 
 
bb)
Satz 5 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“
  4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
„(7) Ein Laufbahnwechsel eines nach § 168 SächsBG ernannten Beamten in eine gleichwertige Laufbahn ist nach Ablauf der Probezeit zulässig, wenn nicht die Eigenart der neuen Laufbahn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung zwingend erfordert. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuß.“
 
b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
  5.
§ 9 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 9
Übernahme von früheren Beamten
und von Beamten anderer Dienstherren
 
(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen unter Voraussetzungen entsprechend § 3 Abs. 1 die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Freistaates Sachsen. In Zweifelsfällen stellt das Staatsministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294), und § 8 bleiben unberührt.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.
(4) War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung.
(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.“
  6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a wird die Gliederungsangabe „a)“ gestrichen, und das Wort „oder“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b wird gestrichen.
  7.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a wird die Gliederungsangabe „a)“ gestrichen, und das Wort „oder“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b wird gestrichen.
  8.
In § 24 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „(Absatz 3)“ durch die Angabe „(Absatz 4)“ ersetzt.
  9.
§ 33 Abs. 4 wird aufgehoben.
10.
In § 41 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unberührt“ die Worte „mit der Maßgabe, daß die vierjährige Dienstzeit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, im staatsanwaltschaftlichen Dienst oder im Richterverhältnis zurückgelegt werden kann“ eingefügt.
11.
In § 44 Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Buchst. a“ gestrichen.
12.
§ 45 Abs. 3 wird aufgehoben.
13.
In der Anlage 2 (zu §§ 32, 33) wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
„8.
Dienst als Schulleiter und stellvertretender Schulleiter an Grundschulen
Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 2 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. c mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Staatsministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 2 genannten Vorschriften im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Dresden, den 27. Mai 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 9, S. 240
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 1998

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014