Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2005
(Rechnungslegungsschreiben 2005)
Az.: 22-H 3043-4/3-65928
Vom 29. Dezember 2005
Für die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2005 wird gemäß §§ 80, 81, 85, 86, 73 und 117 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO ) sowie der Nummer 12.1 VwV zu § 80 SäHO im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Folgendes bestimmt:
- 1.
- Einzelrechnung
- 1.1
- Die Einzelrechnungen (Nummern 3 ff.
VwV zu § 80 SäHO ) sind
- von den Kassen bis 9. Januar 2006 und
- von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nach Schließung der Bücher
Die im automatisierten Kassenbuchführungsverfahren geführten Sachbücher sind für Zwecke der Rechnungsprüfung über das Haushaltsportal des Freistaates Sachsen oder auf Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden in Form von Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
- 1.2
- Nachweis der Personalausgaben
- Für die Rechnungslegung über Personalausgaben, welche von den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen oder von Dienststellen manuell oder mit automatisierten Verfahren berechnet wurden, sind die Berechnungsunterlagen für jeden Empfangsberechtigten für Prüfzwecke durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten (Personenkonten; bei den Bezügestellen die Bezügeakten und die Stammblätter beziehungsweise Lohnkonten über das EDMS).
Die Berechnungsunterlagen müssen enthalten:- alle Personalangaben,
- Amts- oder Dienstbezeichnung,
- Besoldungs-, Vergütungs- (einschließlich Fallgruppe) oder Lohngruppe,
- für die Berechnung der Grundvergütung maßgebende Lebensaltersstufe (bei Angestellten),
- Vermerke zu Höhergruppierungen,
- die dem Empfänger zustehenden und ausgezahlten Bezüge,
- die sonstigen für die Errechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale (vergleiche Nummer 9.2. VwV zu § 71 SäHO ),
- Jahressummen der Soll- und Istbezüge (vergleiche Nummer 9.3.2 Buchst. a VwV zu § 71 SäHO ).
- 1.3
- Aufzeichnungen über Stellenbesetzungen
- 1.3.1
- Die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen (Nummer 4.2 VwV zu § 49 SäHO ), für die eine Stellenbindung besteht, sind für die Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten.
- 1.3.2
- In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist besonders zu vermerken die höhere Eingruppierung von Arbeitnehmern, die
- aufgrund § 23 a BAT-O oder sonstiger tariflicher Bestimmungen wegen Zeitablauf, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind oder
- 1.3.3
- Die für Beamtinnen (Richterinnen) in Elternzeit geschaffenen Leerstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung von den übrigen Planstellen und Leerstellen getrennt auszuweisen.
- 2.
- Gesamtrechnung
- 2.1
- Die Finanzkassen haben als Nachweis für die Gesamtrechnung gemäß Nummer 8.1.1 VwV zu § 80 SäHO eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2005)
- bis spätestens 3. Januar 2006
- der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Der SGL Finanzkasse und der Sachbearbeiter Buchführung haben auf der Titelübersicht Dezember folgende Bescheinigung im Sinne der Nummer 8.4
VwV zu § 80 SäHO abzugeben:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
- 2.2
- Oberrechnungen
- Die gemäß Nummer 8.1.2
VwV zu § 80 SäHO von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Landesjustizkasse zu erbringenden Oberrechnungen werden ersetzt durch das Haushaltsportal des Freistaates Sachsen.
Das Haushaltsportal wird den Rechnungsprüfungsbehörden unmittelbar nach Schließung der Bücher für Auskunftszwecke zur Verfügung gestellt.
Unabhängig davon übersenden die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse den Rechnungsprüfungsbehörde- nein Verzeichnis der Anordnungsstellennummern,
- die Übersicht über Ist-Ergebnisse und Bestände der Sondervermögen und Rücklagen und
- die Bescheinigung im Sinne der Nummer 8.4 VwV zu § 80 SäHO (Nummer 2.1) unmittelbar nach Abschluss der Bücher.
- 2.3
- Zentralrechnung
- 2.3.1
- Das Landesamt für Finanzen erstellt auf Anforderung des Staatsministeriums der Finanzen die Zentralrechnung (Nummer 8.3 VwV zu § 80 SäHO ). In ihr müssen alle Angaben gemäß Nummer 8.3.2 VwV zu § 80 SäHO in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Link: SäHO enthalten sein.
- 2.3.2
- Das Staatsministerium der Finanzen sendet ein Exemplar der Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (Nummern 8.3.3 und 8.3.4 VwV zu § 80 SäHO ) nach Fertigstellung an den Rechnungshof. Weiterhin erhalten die obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan in Dateiform als Grundlage für die Erstellung ihrer Beiträge für die Haushaltsrechnung (vergleiche Nummer 6.1).
- 3.
- Übersichten über die Sondervermögen und Rücklagen
- Die Rechnungsergebnisse und die Bestände der Sondervermögen (§ 26 Abs. 3 Link: SäHO ) und Rücklagen sind in den Beiträgen der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung darzustellen (vergleiche Nummer 6.2.2).
- 4.
- Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss (Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr)
- Berichtigungen des Jahresabschlusses gemäß Nummer 27 VwV zu § 71 SäHO können
- bis längstens 13. Januar 2006
- nur noch bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorgenommen werden. Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen (vergleiche auch Nummer 2.3
VwV zu § 35 SäHO sowie § 76 Link:
SäHO ).
Handelt es sich bei den Berichtigungsbuchungen um Buchungen innerhalb der Einnahmen beziehungsweise innerhalb der Ausgaben, können die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen von den Buchungen zu unterrichten.
Sind Umbuchungen zwischen Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.
- 5.
- Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
- Die obersten Staatsbehörden haben die Meldungen über den am 31. Dezember 2005 vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind,
- bis zum 15. Februar 2006
- dem Staatsministerium der Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden. Das Verfahren dazu ist in der Nummer 9 VwV zu § 34 SäHO geregelt.
- 6.
- Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung
- 6.1
- Für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die §§ 81 und 85 Link:
SäHO sowie nachfolgende Regelungen zu beachten.
Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus zwei Vorblättern (Abkürzungsverzeichnis und Auflistung der Anlagen), der Zentralrechnung für den Einzelplan und den nach Nummer 6.2 erforderlichen Anlagen. Zur Erstellung dieser Analgen übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan sowie die Muster für die Analgen in Dateiform. Die entsprechende Zentralrechnung fügt das Staatsministerium der Finanzen in den Beitrag der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung ein.
Die Beiträge zur Haushaltsrechnung (ohne die Zentralrechnung) mit allen Analgen sind dem Staatsministerium der Finanzen von den obersten Staatsbehörden in einfacher Ausfertigung reinschriftlich und in Dateiform zu übersenden. Der Termin für die Übersendung wird den obersten Staatsbehörden mit Versendung der Zentralrechnung bekannt gegeben.
- 6.2
- Von den obersten Staatsbehörden zu fertigende Analgen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
- Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind nachfolgende Analgen beizufügen. Muster aller Analgen sind im Anhang dieses Schreibens ersichtlich.
- 6.2.1
- Anlage I: Anlage I besteht aus bis zu vier Übersichten:
- Anlage I/1 „Begründung und Erläuterung der Mehrausgaben“,
- Anlage I/2 „Inanspruchnahme der Minderausgaben“,
- Anlage I/3 „Inanspruchnahme der Mehreinnahmen“ und
- Anlage I/4 „Begründung und Erläuterung der Ausgaben des Aufbauhilfefonds und EU-Solidaritätsfonds“.
- Die Analgen I/1, I/2 und I/3 werden vom Staatsministerium der Finanzen mit Eintragung der Kapitel (Spalte 1), Titel (Spalte 2) und Beträge (Spalte 3) des jeweiligen Einzelplans, die laut Zentralrechnung Mehrausgaben (Anlage I/1), Minderausgaben (Anlage I/2) und Mehreinnahmen (Anlage I/3) aufweisen, zur Verfügung gestellt. Nachrichtlich enthalten sind darin schon die Vorgriffe in der Spalte 10 der Anlage I/1 und die übertragenen Ausgabereste einschließlich der Vorgriffe in der Spalte 4 der Anlage I/2. Die übrigen Eintragungen sind von den obersten Staatsbehörden vorzunehmen.
- 6.2.1.1
- In Anlage I/1 , Spalte 3, ist von der jeweiligen obersten Staatsbehörde der Betrag je Titel entsprechend der haushaltsrechtlichen Ermächtigung einer oder mehreren Kategorien in den Spalten 4 bis 9 zuzuordnen (auch gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben). In Spalte 11 ist die Summe der Spalten 4 bis 9 zu bilden. In Spalte 12 sind die dargestellten Sachverhalte entsprechend den Nummern 6.2.1.3 bis 6.2.1.4 zu begründen und zu erläutern.
Die Mehrausgaben je Titel, die in der Anlage I/1 ausgewiesen werden, müssen durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen kompensiert werden. Für jede Mehrausgabe ist deshalb in Anlage I/2, Spalte 10, die Inanspruchnahme einer Minderausgabe oder in Anlage I/3, Spalte 7, einer Mehreinnahme nachzuweisen. In Anlage I/2, Spalte 9, beziehungsweise in Anlage I/3, Spalte 6, sind die jeweiligen Kapitel und Titel aus Anlage I/1, Spalten 1 und 2, einzutragen, für deren „Deckung“ die Inanspruchnahme erfolgt.
In Anlage I/2 , Spalte 5, ist die Reduzierung der Ausgabeermächtigung aufgrund von Mindereinnahmen und in Spalte 6 sind die dazugehörigen Komplementärmittel nachzuweisen. Die Haushaltsstelle, bei der die Mindereinnahmen entstanden sind, ist in Spalte 13 „Erläuterungen“ anzugeben. In Spalte 7 sind die je Titel erbrachten Sperren nach § 41 Link: SäHO und in Spalte 8 die Sperren nach § 22 Link: SäHO und die Erwirtschaftung der globalen Minderausgaben einzutragen. In Spalte 11 wird die Summe aus den Spalten 5 bis 8 und 10 gebildet. In Spalte 12 werden die freien Minderausgaben aufgeführt. Spalte 13 steht für erforderliche Erläuterungen zur Verfügung.
In Anlage I/3 , Spalten 4 und 5, sind die Ausgabereste (ohne Landeskomplementärmittel), die aufgrund zweckgebundener Mehreinnahmen beim jeweiligen Einnahmetitel übertragen wurden, mit Kapitel/Titel und Betrag zu vermerken. Dieser Betrag muss nicht mit dem gesamten Ausgaberest, der bei dem jeweiligen Titel übertragen wurde, übereinstimmen. In die Spalten 6 und 7 sind die Haushaltsstelle und der Betrag (ohne Komplementärmittel) einzutragen, die aufgrund der Mehreinnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr zusätzlich ausgegeben wurden. Die Spalten 8 und 9 stehen für den Nachweis der Inanspruchnahme der Mehreinnahmen für sonstige Zwecke zur Verfügung, die unbedingt in Spalte 11 zu erläutern sind. In Spalte 10 ist die Summe aus den Spalten 5, 7 und 9 zu bilden. Die Spalte 11 ist für erforderliche Erläuterungen vorgesehen.
In Anlage I/4 sind die Einnahmen und Ausgaben aus Mitteln des Aufbauhilfefonds sowie EU-Solidaritätsfonds einzelplanübergreifend nachzuweisen. Die Anlage I/4 ist nur dem Einzelplan 15 beizufügen. Die dortigen Angaben sind mit denen der Analgen I/1 bis I/3 der einzelnen Einzelpläne zu synchronisieren. Der Beauftragte für den Haushalt des Einzelplanes 15 stimmt sich mit den Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden entsprechend ab. - 6.2.1.2
- Alle Spalten, die Euro-Beträge aufweisen, sind mit der Bildung einer Summe für den gesamten Einzelplan abzuschließen. Titelgruppen sind nicht als Saldo, sondern mit den einzelnen Titeln nachzuweisen. Die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Werte sind von der jeweiligen obersten Staatsbehörde zu prüfen und zu bestätigen oder gegebenenfalls zu korrigieren. Die Endsummen der Spalten sind mit den Endsummen der Zentralrechnung je Einzelplan abzugleichen.
- 6.2.1.3
- Die Begründung für alle in Analge I/1 ausgewiesenen Mehrausgaben soll knapp aber aussagekräftig sein.
Die Begründung für alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erfüllt waren. Die Begründung muss Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt beziehungsweise bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen sind anzugeben. Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen bis zu 5 000 EUR und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5 000 EUR im Einzelfall wird verzichtet; nicht jedoch auf die Ausgleichsstelle. Darüber hinausgehende Mehrausgaben sind zu begründen, und zwar auch dann, wenn gemäß § 37 Abs. 1 Link: SäHO die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen allgemein erteilt ist.
Die Begründungen für die Umschichtungen beziehungsweise Verstärkungen gemäß
§ 12 Abs. 9 HG 2005/2006 sowie für zusätzliche Ausgaben gemäß § 12 Abs. 1 HG 2005/2006 sind ebenso darzustellen wie diejenigen für die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe.
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben aufgrund von Deckungs- oder Kopplungsvermerken genügt in der Regel der Hinweis, um welche Art von Vermerk es sich handelt und zu Lasten welchen Titels er in Anspruch genommen wurde. Die obersten Staatsbehörden werden gebeten, bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, sich vor Aufstellung der Beiträge gegenseitig abzustimmen.
In die Spalten „Begründung“ beziehungsweise „Erläuterung“ der Analgen I/1 bis I/3 sind Hinweise auf andere Analgen aufzunehmen, zum Beispiel Hinweise auf die Analgen IV, VII, VIII, IX usw. - 6.2.1.4
- Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium der Finanzen abgelehnt worden ist.
- 6.2.2
- Anlage II: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand von Sondervermögen und Rücklagen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Link:
SäHO ).
Muster für die Erstellung dieser Anlage durch die obersten Staatsbehörden werden durch das Staatsministerium der Finanzen nicht vorgegeben. Bei der Aufstellung des Sondervermögens „Grundstock“ sind die zweckgebundenen Mittel gesondert darzustellen. - 6.2.3
- Anlage III: Erklärung
Die Erklärung nach Anlage III ist je Einzelplan vom jeweiligen Staatsminister/Staatssekretär beziehungsweise vom Dienststellenleiter der obersten Staatsbehörde abzugeben. Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden haben sich gleich lautende Erklärungen von den Dienststellenleitern der jeweils nachgeordneten Dienststellen zuleiten zu lassen. Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine so genannten „schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Geschäftsbereich zu verschaffen haben. - 6.2.4
- Anlage IV: Abgleichung der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummer 2.2 beziehungsweise 2.3
DBestHG 2005/2006
Die Anlage besteht aus zwei Übersichten. Die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummer 2.2 DBestHG 2005/2006 sind in der Anlage IV/1 und die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben gemäß Nummer 2.3 DBestHG 2005/2006 sind in Anlage IV/2 aufgeführt. Beide Anlagen werden den obersten Staatsbehörden vom Staatsministerium der Finanzen ausgefüllt zur Verfügung gestellt. - 6.2.5
- Anlage V: Nachweisung über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen nach § 7 Abs. 6
HG 2005/2006
In der Anlage V sind die Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen gemäß § 7 Abs. 6 HG 2005/2006 entstanden sind, nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplanes. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen. - 6.2.6
- Anlage VI: Nachweisung über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 Link:
SäHO
In der Anlage VI sind die Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen beziehungsweise Vorjahresresten gemäß § 50 Abs. 1 SäHO entstanden sind, nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplanes. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen. Soweit eventuell ganze Kapitel geschlossen umgesetzt wurden, genügt die Angabe der Kapitelsumme. Die Anlage ist in Abschnitt A – Einnahmen – und Abschnitt B – Ausgaben – zu gliedern. Für jeden Abschnitt ist eine eigene Summe zu bilden. - 6.2.7
- Anlage VII: Nachweisung der Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln zu Lasten Kapitel ……… Titel ………
Verstärkungsmittel weisen alle Titel und Titelgruppen in den Sammelkapiteln und im Kapitel „Allgemeine Bewilligungen“ auf, die im Haushaltsvermerk den Zusatz „der rechnungsmäßige Nachweis erfolgt bei den einschlägigen Haushaltsstellen“ oder in der Zweckbestimmung den Begriff „Verstärkungsmittel“ enthalten. Die Inanspruchnahme dieser Verstärkungsmittel ist in Anlage VII titelgenau nachzuweisen.
Sobald Verstärkungsmittel einzelplanübergreifend in Anspruch genommen wurden, sind in der Spalte „Bemerkungen“ der Anlage VII Datum, Betrag und Aktenzeichen der Zuweisung der Verstärkungsmittel einzutragen.
Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden erstellen die Anlage und nehmen sie in ihren Beitrag zur Haushaltsrechnung 2005 auf. Wurden Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 15 zugewiesen, senden sie diese Anlage zusätzlich in reinschriftlicher Form und in Dateiform an den Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 15 im Staatsministerium der Finanzen. Dieser erstellt daraus die Anlage VII für seinen Beitrag zur Haushaltsrechnung. - 6.2.8
- Anlage VIII: Nachweisung der Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel ……… Titel ……… ausgebrachten globalen Minderausgabe
In Anlage VIII ist die im Einzelplan zu erwirtschaftende globale Minderausgabe titelgenau nachzuweisen.
Auch die im Einzelplan erwirtschafteten Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel 1503 Titel 462 03 veranschlagten globalen Minderausgabe sind titelgenau nachzuweisen. In diesen Fällen ist zusätzlich zur Verwendung dieser Anlage im eigenen Beitrag zur Haushaltsrechnung eine Ausfertigung der Anlage dem BfH für den Einzelplan 15 in reinschriftlicher Form sowie in Dateiform zu übersenden. Dieser erstellt daraus die Anlage VIII für seinen Beitrag zur Haushaltsrechnung einschließlich seiner Einsparungen im Einzelplan 15. Damit sind im Einzelplan 15 zur Haushaltsrechnung alle Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel 1503 Titel 462 03 ausgebrachten globalen Minderausgabe dargestellt. - 6.2.9
- Anlage IX: Nachweisung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Einzelplan 14
Die Anlage ist entsprechend der im Haushaltsplan 2005/2006 beim Einzelplan 14 per Haushaltsvermerk veranschlagten Deckungsmöglichkeiten in drei einzelne Anlagen (IX/1 bis IX/3) aufgeteilt. Sie ist nur vom Staatsministerium der Finanzen, vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14, zu erstellen. - 6.2.10
- Anlage X: Nachweisung der Ausgaben im Bauprogramm „Um- und Ausbau von Staatsstraßen“ entsprechend Anlage A im Einzelplan 07, Kapitel 0706, Titel 780 02 beziehungsweise 780 75
Diese Anlage besteht aus zwei Übersichten. In die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Anlagen X/1 (Kapitel 0706 Titel 780 02) und X/2 (Kapitel 0706 Titel 780 75) sind vom Beauftragten für den Haushalt des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Ist-Werte einzutragen. - 6.2.11
- Anlage XI: Jahresabschluss der Staatsbetriebe
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in geprüfter Form der Staatsbetriebe sind beizufügen. Sollte im Ausnahmefall die geprüfte Form nicht vorliegen, ist die ungeprüfte Form beizufügen. Falls die ungeprüfte Form veröffentlicht wird, wird der zuständigen obersten Staatsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die geprüfte Form der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des betreffenden Staatsbetriebes nachträglich, das heißt in der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2006, zu veröffentlichen.
Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, haben diese Anlage nicht zu erstellen. - 6.2.12
- Anlage XII: Abschlussvermerk
Die obersten Staatsbehörden haben auf einer gesonderten, letzten Seite den Abschlussvermerk zu zeichnen. - 6.2.13
- Zusätzliche oder veränderte Anlagen: Nach Erlass des Rechnungslegungsschreibens gegebenenfalls erforderliche zusätzliche oder veränderte Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden mit gesondertem Schreiben an die obersten Staatsbehörden bekannt gegeben.
- 6.2.14
- Formvorschriften: Es ist darauf zu achten, dass bei Einreichung der Anlagen, die als Druckvorlage dienen, weißes Papier im Format A4 verwendet wird. Das Schriftbild soll gleichmäßig und gut lesbar sein. Die Unterschriften bei den Anlagen III und XII sind mit schwarzem dokumentenechtem Stift beziehungsweise mit dokumentenechter Tintenfarbe zu vollziehen. Die Unterschrift muss auch in Kopie gut erkennbar sein. Als einheitliche Schriftart für die Anlagen ist „Times New Roman“ zu benutzen. Die Seitennummerierung ist oben mittig und durchlaufend zu gestalten. Ein Rand (links, rechts, oben und unten) von 2 cm, der in den Mustern schon vorgegeben ist, ist einzuhalten, da die Beiträge der obersten Staatsbehörden als Druckvorlage dienen. Als erstes Vorblatt vor der Zentralrechnung des jeweiligen Einzelplans der obersten Staatsbehörde ist ein Abkürzungsverzeichnis und als zweites Vorblatt die Auflistung der zum Einzelplan gehörenden Anlagen beizufügen (vergleiche Nummer 6.1).
- 7.
- Vermögensnachweis
- 7.1
- Nach Artikel 99 der
Verfassung des Freistaates Sachsen und §§ 86, 73 Link:
SäHO in Verbindung mit § 117 Link:
SäHO ist über das Vermögen und die Schulden ein Nachweis zu erbringen. Dieser soll in Abstimmung mit dem Sächsischen Rechnungshof bis zum Aufbau einer Vermögensrechnung gemäß § 117 Link:
SäHO wie folgt gegliedert werden:
Vermögensnachweis des Freistaates Sachsen, Stand 31.12.2005
Vorbemerkungen
1. Grundvermögen des Freistaates Sachsen
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ermittelt das Grundvermögen des Freistaates Sachsen. Dem Grundvermögen des Freistaates Sachsen sind alle Flurstücke zuzurechnen, die grundbuchrechtlich im Eigentum des Freistaates stehen. Es befinden sich darüber hinaus aufgrund noch nicht abgeschlossener Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz weitere Flurstücke in der Verfügungsbefugnis des Freistaates. Diese sind nicht als Vermögen des Freistaates auszuweisen, da das Eigentum nicht abschließend geklärt ist.Grundvermögen Lfd. Nummer Lfd. Nummer Flurstücke/Rechte Anzahl Grundstücke 1 unbebaute Flurstücke [Anzahl, ha] darunter 1.1 Straße [Anzahl, ha] 1.2 landwirtschaftliche Flächen [Anzahl, ha] 1.3 Wald [Anzahl, ha] 1.4 Wasser [Anzahl, ha] 2 bebaute Flurstücke [Anzahl, ha] grundstücksgleiche Rechte 3. Erbbaurechte [Anzahl der Verträge, Anzahl der Flurstücke, ha] davon 3.1 an landeseigenen Flurstücken bestellte Erbbaurechte zu Gunsten Dritter [Anzahl der Verträge, Anzahl der Flurstücke, ha] 3.2 zu Gunsten des Freistaates bestellte Erbbaurechte [Anzahl der Verträge, Anzahl der Flurstücke, ha]
Wertermittlungen sind nicht Gegenstand des einfachen Vermögensnachweises für das Grundvermögen.
2. Beteiligungen des Freistaates Sachsen - a)
- Übersichten über die Beteiligungen des Freistaates Sachsen (Anlage XIII)
- b)
- Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts (Anlage XIV)
- c)
- Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts (Anlage XV)
Von den Ressorts sind in den Übersichten gemäß Buchstaben a bis c sowohl die Höhe des Eigenkapitals und der entsprechende Anteil des Freistaates am Eigenkapital als auch für die unmittelbaren Beteiligungen der entsprechende Anteil des Freistaates Sachsen untergliedert in börsennotierte Aktien, nicht-börsennotierte Aktien, sonstige Anteilsrechte und Investmentzertifikate anzugeben. - d)
- Mittelbare Beteiligungen des Freistaates Sachsen (Anlage XVI)
Von den Ressorts sind die Anteilseigner, die mittelbare Beteiligung, die Höhe des Stammkapitals, der Anteil des Anteilseigners am Stammkapital sowie der Anteil des Freistaates Sachsen am Stammkapital anzugeben. Die Gesamtsumme des Stammkapitals der mittelbaren Beteiligungen und der Anteil des Freistaates daran sind in Anlage XIII nachrichtlich auszuweisen. -
3. Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen - a)
- Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen nach Darlehensnehmern (Anlage XVII)
Von den Ressorts sind die Anzahl der Darlehen, die Höhe der Darlehensforderungen, die Höhe des Zinssatzes sowie die Summe der Darlehensforderungen anzugeben. - b)
- Darlehensforderungen des Freistaates nach Darlehensnehmerkategorien und Ursprungslaufzeiten der Darlehen (Anlage XVIII)
Von den Ressorts sind die Darlehensforderungen unterteilt nach Darlehensnehmerkategorien und Ursprungslaufzeiten anzugeben. -
4. Übersicht zum Mittelabfluss für die unmittelbaren Beteiligungen des Freistaates (Anlage XIX)
Hier werden die tatsächlich ausgereichten titel- und unternehmensbezogenen Haushaltsmittel dargestellt.
5. Übersicht über die Staatsbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 SäHO
Von den Ressorts sind für alle Staatsbetriebe nach § 26 Abs. 1 SäHO die Zuführungen und Ablieferungen des Jahres 2005 sowie der Stand des Eigenkapitals anzugeben (Anlage XX).
- 7.2
- Die gemäß Nummern 1 bis 5 meldepflichtigen Stellen werden aufgefordert, alle Veränderungen des Vermögens nach Nummer 7.1 in ihrem Bereich bis zum
- 10.Oktober 2006
- dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Abteilung IV (Vermögensabteilung), anzuzeigen.
Die Vermögensabteilung des Staatsministeriums der Finanzen fertigt den Vermögensnachweis zum Stand 31.12.2005 bis spätestens zum 23. Oktober 2006.
- 8.
- Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vermögensnachweis des Freistaates Sachsen, Az.: 29-H 3043-1/37-37617 (SächsMBl. SMF S. 120) wird außer Kraft gesetzt.
Dresden, 29. Dezember 2005
In Vertretung
des Staatssekretärs
Woydera
Ministerialdirigent