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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung vom 13. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 590, 829)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz
(Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – AAZuVO)

Vom 13. Juli 1993

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 535),
2.
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 SächsGVBl. S. 327),
3.
§ 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126),
4.
§ 22 Abs. 2 Satz l, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2 bis 4 und § 88 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126):

§ 1
Ausländerbehörden

Ausländerbehörden im Sinne des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,
2.
das Regierungspräsidium als mittlere Ausländerbehörden,
3.
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Sachlich zuständig sind die unteren Ausländerbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Maßnahmen gegen einen Ausländer und sonstige Entscheidungen nach dem Ausländergesetz trifft die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt, soweit keine andere Ausländerbehörde zuständig ist.

(2) Über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, die Bestimmung der Frist nach § 44 Abs. 3 AuslG, die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen anläßlich der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Paßersatzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder sich auf zuhalten beabsichtigt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zur Entscheidung der bei ihr gestelltem Anträge zuständig.

(3) Über die Erteilung und Verlängerung einer Duldung entscheidet die Ausländerbehörde, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Die Abschiebung obliegt der Ausländerbehörde, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich der Ausländer im Amtsbezirk einer anderen Ausländerbehörde, ist auch diese für die Verlängerung der Duldung und für die Abschiebung zuständig.

(4) Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG erteilt die Ausländerbehörde, in deren Amtsbezirk der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt.

(5) Zur Entgegennahme von Anzeigen nach § 42 Abs. 5 des Ausländergesetzes ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt des Ausländers auf den Amtsbezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt, ist diese zuständig.

§ 4
Aufnahmeeinrichtungen

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes sind

1.
die beim Regierungspräsidium Chemnitz eingerichtete Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber,
2.
die bei den Regierungspräsidien eingerichteten Aufnahmeeinrichtungen.

(2) Zuständige Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 5 AsylVfG ist die Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 5
Zuständigkeiten während des Asylverfahrens

(1) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständig für ausländer- und asylverfahrensrechtliche Entscheidungen, die während des Aufenthalts des Ausländers bis zum Abschluß des Asylverfahrens getroffen werden, solange sich der Ausländer außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Regierungspräsidien eingerichteten Aufnahmeeinrichtungen sind zuständig

1.
für ausländer- und asylverfahrensrechtliche Entscheidungen sowie
2.
für Maßnahmen nach § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG,

solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat.

(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als Zentrale Ausländerbehörde zuständig

1.
für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder), auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben, sowie für die Entscheidung über eine Duldung. Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags vorübergehend geduldet oder denen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde,
2.
für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts von ausreisepflichtigen Asylbewerbern einschließlich ihrer Familienangehörigen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,
3.
für Maßnahmen nach § 41 Abs. 2, § 42 Satz 2 und § 43 Abs. 3 AsylVfG.

(4) Ausländerbehörde im Sinne von § 24 Abs. 3 und § 40 AsylVfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz.

(5) Die Regierungspräsidien sind zuständig für Umverteilungsanträge im Sinne von § 51 Abs. 2 AsylVfG.

§ 6
Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern

(1) Die beim Regierungspräsidium Chemnitz eingerichtete Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber ist zuständig für die Verteilung von Asylbewerbern in die Aufnahmeeinrichtungen der Regierungspräsidien.

(2) Die Regierungspräsidien sind als Zuweisungsbehörden zuständig für die Weiterleitung von Asylbewerbern an die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vom 5. August 1991 (SächsGVBl. S. 305),
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 31. Juli 1991 (SächsABl. Nr. 24 S. 1).

Dresden, den 13. Juli 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 30, S. 590

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1993

    Fassung gültig bis: 29. August 2001