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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.07.2015 bis 24.05.2018

RL Flüchtlingswohnungen

Vollzitat: RL Flüchtlingswohnungen vom 30. März 2015 (SächsABl. S. 502), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. April 2018 (SächsABl. S. 659) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Rahmen der Programme der Städtebaulichen Erneuerung
(RL Flüchtlingswohnungen)

Vom 30. März 2015

[Geändert durch RL vom 30. Juni 2015 (SächsABl.S. 1010)
mit Wirkung vom 24. Juli 2015]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Gemeinden des Freistaates Sachsen haben nach § 3 Absatz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Verfügung zu stellen.
2.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Gemeinden bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums. Deshalb sollen – soweit nicht ausreichend geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht – Bestandsgebäude vorrangig in innerstädtischen Quartieren entsprechend saniert und modernisiert werden. Dabei soll der leerstehende Wohnungsbestand in Quartieren, die dauerhaft bestehen bleiben sollen, genutzt werden. Hierzu können die Programme der Städtebaulichen Erneuerung nach der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 20. August 2009 (SächsABl. S. 1467), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in Anspruch genommen werden.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Ersetzung des kommunalen Eigenanteils im Rahmen der Förderung in diesen Programmen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht. Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.
4.
Grundlagen für die Zuwendung sind
 
a)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
die Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung und
 
d)
diese Richtlinie.

II.
Zuwendungsgegenstand

1.
Die Zuwendung ist dazu bestimmt, den kommunalen Eigenanteil zu ersetzen, der in den Fällen gemäß Ziffer 3.2 der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung bei der Förderung der Sanierung und Modernisierung von Wohnraum an Dritte weitergeleitet wird. Dieser beträgt in den betroffenen Programmen der Städtebaulichen Erneuerung bis zu 33 1/3 beziehungsweise bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten.
2.
Die Gebäude, die saniert und modernisiert werden, müssen als Wohnraum für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge geeignet sein.
3.
Die Sanierung und Modernisierung der Gebäude hat so zu erfolgen, dass sie auch als angemessener Wohnraum für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – in der jeweiligen Gemeinde genutzt werden können. Ein darüber hinaus gehender Sanierungsaufwand bleibt außer Betracht.
4.
Um eine bessere Integration der Asylbewerber und ausländischen Flüchtlingen und ein dezentrales Wohnen zu erreichen, kann die Gemeinde zulassen, dass der Eigentümer einen Teil der Wohnungen in einem anderen Gebäude als dem sanierten Gebäude zur Verfügung stellt und die Belegungsbindung entsprechend überträgt. Die bereitgestellten Wohnungen müssen denen in dem sanierten Gebäude in der Anzahl der Wohnungen und in der Höhe der Quadratmeter der Wohnfläche gleichwertig sein.
5.
Nicht gefördert werden
 
a)
der Neubau von Gebäuden,
 
b)
Gebäude, die nicht zur dauernden Unterbringung geeignet sind,
 
c)
Personalkosten der Gemeinde,
 
d)
Kosten für Ausstattung und Betrieb des Wohnraums.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, die in ein laufendes Programm der Städtebaulichen Erneuerung aufgenommen wurden und in denen die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen vorgesehen ist.

IV.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

1.
die Sanierung und Modernisierung des Gebäudes im Rahmen der Städtebaulichen Erneuerung gefördert wird. Soweit das Gebäude in einem Fördergebiet liegt, in dem ausschließlich der Rückbau von Wohngebäuden vorgesehen ist, ist eine Förderung im Einzelfall nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich,
2.
eine Bestätigung der zuständigen Unterbringungsbehörde vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Wohnraum nach der Sanierung als Wohnraum für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge vorgesehen ist; dazu lässt sich die Gemeinde von der zuständigen Unterbringungsbehörde eine jährlich vorzulegende Übersicht geben und
3.
das Gebäude zehn Jahre lang nach Abschluss der Sanierung vorrangig als Wohnraum für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge oder aber, falls dafür kein Bedarf mehr besteht, für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – genutzt wird. Im Übrigen ist der Wohnraum zu diesem Zweck in einem kurzfristig belegbaren Zustand zu halten. Diese Zweckbestimmung sowie die Regelungen unter Ziffer II Nummer 2 und 3 sind im Weiterleitungsvertrag an den Dritten neben den sonstigen einschlägigen förderrechtlichen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid festzulegen.

Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist zugelassen.

V.
Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung an die Gemeinde wird als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Für die Zuwendung zur Sanierung und Modernisierung gelten im Übrigen die Regelungen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung.
3.
Die Höhe der Zuwendung zur Ersetzung des kommunalen Eigenanteils beträgt 100 Prozent.

VI.
Verfahren und Abrechnung

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Vordruck der SAB in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. Dezember 2015 bei der SAB einzureichen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.
Das Verfahren und die Abrechnung entsprechen der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung. Insbesondere findet das nach Nummer 5.2 der Nebenbestimmungen für die Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung vorgesehene Verfahren Anwendung.
4.
Die Gemeinde als Zuwendungsempfänger hat die zuständige Unterbringungsbehörde unverzüglich über den Zeitpunkt zu unterrichten, wann das Gebäude in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Die von der Unterbringungsbehörde benötigten Gebäudedaten sind dieser mitzuteilen.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 16, S. 502
    Fsn-Nr.: 5532-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juli 2015

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2018