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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege

Vollzitat: VwV Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege vom 4. April 2015 (SächsABl. S. 534), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege und zur Aufhebung einer Verwaltungsvorschrift
(VwV Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege)

Vom 4. April 2015

I.
Berufung

1.
Zur Unterstützung und Beratung der unteren Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörden werden ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege bestellt. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden berufen. Eine Pflicht zur Übernahme einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege besteht nicht.
2.
In jeder unteren Denkmalschutzbehörde soll mindestens je ein ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege berufen werden
 
a)
für den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege einschließlich technische Denkmale und
 
b)
für den Fachbereich Archäologie.
 
Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3.
Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege können auch berufen werden für das Gebiet einer unteren Denkmalschutzbehörde nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist.
4.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
5.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege erhalten bei der Berufung einen Ausweis (Anlage). Dieser ist zurückzugeben, wenn die Berufung abgelaufen ist oder widerrufen wird.
6.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Übernahme ihrer Aufgaben verpflichtet.

II.
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege

1.
Die nach Ziffer I berufenen Personen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden (vergleiche § 7, § 15 Absatz 2 und § 20 Absatz 4 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes). Sie haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Der Umfang der Verschwiegenheitspflicht bestimmt sich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
2.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörden tätig. Sie werden durch die Denkmalfachbehörde fachlich angeleitet, für deren Fachbereich sie berufen wurden. Sie üben ihre Tätigkeit regelmäßig außerhalb ihrer beruflichen Arbeitszeit aus.

III.
Allgemeine Aufgaben, Information

1.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden, indem sie ihnen ihre fachlichen Kenntnisse zugänglich machen, fachbezogene Informationen aus ihrem Bereich vermitteln und das allgemeine Verständnis für die Anliegen von Denkmalpflege und Denkmalschutz fördern.
2.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege beobachten in ihrem Bereich alle Planungen, Vorhaben und Vorgänge, von denen die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes berührt sein können, im Hinblick auf die Wahrung dieser Belange. Hierzu gehört auch die Beobachtung der örtlichen und überörtlichen Informationsmedien. Hierzu gehören vor allem Presse, Rundfunk und Fernsehen.
3.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege unterrichten in erster Linie die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörden über alle Beobachtungen in ihrem Bereich, insbesondere wenn eine denkmalschutzrechtliche Maßnahme erforderlich sein könnte. Sie geben den Denkmalschutzbehörden sonstige zweckdienliche Auskünfte, Hinweise und Anregungen.
4.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege erhalten darüber hinaus im Einzelfall Aufträge der Denkmalschutzbehörden sowie der Denkmalfachbehörden.
5.
Bei Gefahr im Verzug für ein Kulturdenkmal sollen die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege die zuständige untere Denkmalschutzbehörde unterrichten, um ihr ein rechtzeitiges Tätigwerden zu ermöglichen. Erscheint dies nicht erreichbar, sollen sie die zuständige Denkmalfachbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei unterrichten, um dieser ein Tätigwerden nach § 4 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes zu ermöglichen.

IV.
Entscheidungen, gesetzliche Aufgaben

1.
Bei allen Fragen, zu deren Klärung die Sachkenntnis der Denkmalschutzbehörden und die Sach- und Fachkenntnis der Denkmalfachbehörden insbesondere wissenschaftlicher und konservatorischer Art eingesetzt werden müssen, haben die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörden unverzüglich zu informieren. Die ehrenamt-lichen Beauftragten für Denkmalpflege sind nicht befugt, für die Denkmalfachbehörden eine Erklärung nach § 4 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes abzugeben.
2.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind berechtigt, von Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen freiwillig erteilte Auskünfte entgegenzunehmen und an die zuständige Denkmalschutzbehörde weiterzuleiten.
3.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind befugt, nach vorheriger Benachrichtigung und mit Einwilligung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen soweit erforderlich
 
a)
Grundstücke zu betreten,
 
b)
Kulturdenkmale zu besichtigen,
 
c)
mit entsprechendem Auftrag einer Denkmalfachbehörde wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen zu nehmen.
4.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind befugt, mit Einwilligung der Eigentümer oder Besitzer und soweit sie dazu von einer Denkmalfachbehörde ermächtigt sind und dies ohne Grabungsarbeiten möglich ist, Funde von Kulturdenkmalen zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung für die zuständige Denkmalfachbehörde in Besitz zu nehmen (Notbergung).
5.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind nicht befugt, eigenständig Grabungen durchzuführen. Sie haben Funde, Dokumentationen und alle sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihren Besitz gelangten Gegenstände an die zuständige Denkmalfachbehörde zu übergeben.
6.
Die Durchsetzung der Auskunfts- und Duldungspflicht nach Ziffer IV Nummer 2 und 3 und der Fundsicherungsarbeiten nach Ziffer IV Nummer 4 gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers obliegt der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
7.
Die Ausübung der den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege zustehenden Befugnisse kann beträchtliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege haben sich deshalb mit der Ausübung dieser Befugnisse auf die unter den gegebenen Umständen notwendigen Maßnahmen zu beschränken. Das von ihnen beabsichtigte Vorgehen haben sie möglichst vorher der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen. Falls eine vorherige Benachrichtigung einer Denkmalschutzbehörde nicht möglich ist, haben sie die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich über das Veranlasste zu unterrichten.

V.
Verbindungen mit nahestehenden Institutionen und Personen

1.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege pflegen Verbindungen mit Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können, insbesondere mit
 
a)
Behörden und Dienststellen. Hierzu gehören insbesondere die Ämter der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden, das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) einschließlich seiner Niederlassungen, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) einschließlich seiner Außenstellen sowie die Flurbereinigungsbehörden,
 
b)
Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
 
c)
Kirchgemeinden,
 
d)
Museen und Sammlungen,
 
e)
den öffentlichen Archiven,
 
f)
den im Naturschutzdienst tätigen Personen,
 
g)
den Informationsmedien und
 
h)
den Vereinen.
2.
Die Pflege der Verbindungen mit nahestehenden Institutionen und Personen nach Ziffer V Nummer 1 kann insbesondere im Austausch von fachlichen Informationen, von Informationsmaterial sowie in Vorträgen oder Führungen bestehen.

VI.
Hinweise

1.
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen Arbeitsunfälle nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versichert.
2.
Verletzt ein ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege bei der Ausübung seiner hoheitlichen Aufgaben eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so richtet sich die Haftung für den dem Dritten entstandenen Schaden nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (unmittelbare Haftung durch den Dienstherrn, Rückgriff gegen den Beauftragten nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Amtspflichtverletzung).

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege vom 15. September 1993 (SächsABl. 1994 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.
2.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege vom 10. Juni 2004 (SächsABl. S. 702), die durch Ziffer XXVI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), tritt außer Kraft.

Dresden, den 4. April 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 17, S. 534
    Fsn-Nr.: 46-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2015