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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von zusätzlichen Leistungen in Sozialstationen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von zusätzlichen Leistungen in Sozialstationen vom 14. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 65), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Förderung von zusätzlichen Leistungen in Sozialstationen

Vom 14. Dezember 2001

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

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Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Senioren sowie hilfe- und pflegebedürftige Menschen sind im Besonderen auf die Unterstützung durch die Gesellschaft angewiesen. Durch Beratung und andere unterstützende Angebote sollen die Selbsthilfekräfte belebt, die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben weitestgehend gesichert und ein Verbleiben im eigenen Wohnbereich, so lange es geht, ermöglicht werden. Zweck der Förderung ist das Angebot einer sozialpflegerischen Versorgungsstruktur, die hierfür Leistungen wohnortnah zur Verfügung stellt.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind der Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen. Die Bürger sollen eine umfassende Beratung und Hilfe bei der Auswahl und der Vermittlung der auf ihren Hilfe- und Pflegebedarf abgestimmten geeigneten Angebote erhalten. Dazu gehören insbesondere:
 
a)
die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und ehrenamtlichen Hilfen,
 
b)
die Information über offene Hilfen, Selbsthilfegruppen und Beratungsangebote in der Region,
 
c)
die Wohnberatung und Hilfe bei der Wohnraumanpassung,
 
d)
die Hilfe bei Kontakten mit Ämtern und den verschiedenen Kostenträgern von sozialen, pflegerischen und medizinischen Leistungen,
 
e)
die Abstimmung in Arbeitskreisen und
 
f)
die Öffentlichkeitsarbeit.
 
Bei der Koordinierung und Vernetzung sind sowohl die Leistungsangebote des eigenen Dienstes wie auch die Angebote anderer Dienste und Einrichtungen im Versorgungsbereich einzubeziehen.
Gefördert werden ausschließlich solche Leistungen, die keinem gesetzlichen Kostenträger zugeordnet werden können.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
 
b)
kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen als Träger von Sozialstationen.
 
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Sozialstationen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben und anerkannt waren.
4.2
Der Pflegedienstbereich der Sozialstation muss mit mindestens einer Pflegefachkraft als der verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne von Nummer 3.1.2 der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege in der jeweils geltenden Fassung und mit mindestens sechs Pflegekräften im Sinne von Nummer 3.1.3.2 der oben genannten Gemeinsamen Grundsätze als Mitarbeiter besetzt sein. Sowohl die Pflegefachkraft als auch die weiteren Pflegekräfte können durch eine vergleichbare Anzahl von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ersetzt werden.
4.3
Die Sozialstation soll Mitglied in regionalen Arbeitskreisen sein. Die Mitarbeit in überregionalen Arbeitskreisen ist wünschenswert.
4.4
Der Träger der Sozialstation hat sich mit wenigstens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben an diesen zu beteiligen.
4.5
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass sich der Landkreis/die Kreisfreie Stadt mit mindestens 10 Prozent der anfallenden Personalausgaben (siehe 5.3) an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt; erwartet werden jedoch 20 Prozent. Zuwendungen von kreisangehörigen Gemeinden können angerechnet werden.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.1
Förderfähig ist die Anzahl an Personalstellen, die im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt benötigt werden, damit für 7 000 Bürger, die älter als 65 Jahre sind, mindestens eine Personalstelle zur Verfügung steht.
5.2
Ein Personalkostenzuschuss wird gewährt für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, die die unter Nummer 2 genannten Leistungen innerhalb von Sozialstationen erbringen. Förderfähig ist maximal eine Personalstelle pro Sozialstation.
5.3
Der Zuschuss beträgt für einen vollzeitbeschäftigten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen bis maximal 17 000 EUR, höchstens jedoch 50 Prozent der anfallenden Personalausgaben. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte erfolgt eine anteilige Förderung, wenn eine Arbeitszeit von wenigstens der Hälfte der Vollarbeitszeit vereinbart ist.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Die Zuwendung ist jährlich zu beantragten. Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Formblätter schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des laufenden Jahres vorliegen. Bei verspätet eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Jahres. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
6.3
Dem Antrag sind die notwendigen Nachweise entsprechend den Zuwendungsvoraussetzungen beizufügen.
6.4
Der Zuschuss wird auf Anforderung in der Regel in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate ist bis zum 31. März und die zweite Rate bis zum 30. September des Jahres fällig.
6.5
Die Verwendungsnachweise für die Zuwendung sind sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, in dem die nach Nummer 2 erbrachten Leistungen in einem Sachbericht ausführlich dargestellt sind. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die dazu ergangenen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in den Nummern 4 und 5 festgelegten Förderkriterien zulassen.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von anerkannten Sozialstationen und Hospizdiensten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S343) außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 2, S. 65
    Fsn-Nr.: 5584-V02.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007