Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zeugnisse für berufsbildende Schulen
(VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen)
Az.: 41/43-6620.40/37
Vom 6. April 1999
[ber. MBl.SMK S. 253]
1. Teil:
Allgemeine Bestimmungen
A. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen, die Zeugnisse erteilen.
B. Begriffsbestimmungen
- I.
- Zeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:
- 1.
- die Halbjahresinformation,
- 2.
- das Jahreszeugnis,
- 3.
- das Halbjahreszeugnis,
- 4.
- das Abschlusszeugnis,
- 5.
- das Zeugnis der Fachhochschulreife,
- 6.
- das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife,
- 7.
- die Urkunde über die staatliche Anerkennung,
- 8.
- das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss,
- 9.
- das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss,
- 10.
- das Abgangszeugnis
- 11.
- die Bescheinigung über die erreichten Leistungen,
- 12.
- die Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen/am theoretischen und praktischen Unterricht/an der theoretischen und praktischen Ausbildung/am Lehrgang.
- II.
- Eine Halbjahresinformation dokumentiert den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres.
- III.
- Ein Jahreszeugnis dokumentiert den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe.
- IV.
- Ein Halbjahreszeugnis wird
- –
- bei mehrjährigen Bildungsgängen - außer in der Berufsschule - im letzten Jahr der Ausbildung,
- –
- bei der einjährigen Fachoberschule in Vollzeitform am Ende des ersten Schulhalbjahres und
- –
- bei der einjährigen Fachoberschule in Teilzeitform am Ende des ersten Jahres
- jeweils anstelle einer Halbjahresinformation und
- –
- am beruflichen Gymnasium in der Klassenstufe 11 am Ende des ersten Schulhalbjahres und am Ende jedes Kurshalbjahres
- erteilt. Es dokumentiert den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.
- V.
- Ein Abschlusszeugnis dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung. Zusätzlich enthalten Abschlusszeugnisse von Berufsfachschulen für Bühnentanz, für medizinische Dokumentation, für Hauswirtschaft (zweijährig), für Kinderpflege, für Kosmetik, für Technik und für Wirtschaft und Abschlusszeugnisse von Fachschulen für Gestaltung, für Technik und für Wirtschaft einen Hinweis auf die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. Die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung für Schulfremde wird mit einem Abschlusszeugnis für Schulfremde bestätigt.
- VI.
- Ein Zeugnis der Fachhochschulreife dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an der Fachoberschule oder des besonderen Bildungsweges an der Fachschule (§ 122 FSO). Es verleiht die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung für Schulfremde wird mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde bestätigt.
- VII.
- Ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung am beruflichen Gymnasium. Es verleiht die Berechtigung zum Studium an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme an der Abiturprüfung für Schulfremde wird mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde bestätigt.
- VIII.
- Eine Urkunde über die staatliche Anerkennung wird von Fachschulen für Sozialwesen nach erfolgreichem Abschluss der schulischen und berufspraktischen Ausbildung vergeben. Sie weist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung aus.
- IX.
- Ein Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gem. § 36 BSO dokumentiert einen dem Realschulabschluss entsprechenden Bildungsstand.
- X.
- Ein Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss dokumentiert einen dem Realschulabschluss entsprechenden Bildungsstand.
- XI.
- Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler das Ausbildungsziel nicht erreicht hat. Es dokumentiert den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.
- XII.
- Eine Bescheinigung über die erreichten Leistungen dokumentiert Leistungen, die nicht Gegenstand eines Zeugnisses nach II. bis XI. Sind,
- 1.
- bei vorzeitigem Verlassen eines Bildungsganges,
- 2.
- bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung für Schulfremde oder
- 3.
- bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife über einen besonderen Bildungsweg.
- XIII.
- Eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungs-veranstaltungen/am theoretischen und praktischen Unterricht/an der theoretischen und praktischen Ausbildung/am Lehrgang dokumentiert die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der Fehltage.
C. Formvorschriften
Zeugnisse müssen hinsichtlich Format und Gestaltung den Mustern der Anlage entsprechen. Die Schule kann die Muster im Rahmen der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen anpassen. Insbesondere können nicht benötigte Felder entfallen.
D. Eintragungen
- I.
- Unter „Name der Schule“ ist die Bezeichnung des Beruflichen Schulzentrums einzutragen, das das Zeugnis ausstellt bzw. an dem die Prüfung abgelegt wurde. Die Bezeichnung der Schule kann aufgedruckt, gestempelt oder maschinenschriftlich eingetragen werden.
- II.
- Die Klassenstufen werden mit 1 beginnend bezeichnet, sofern die jeweils geltende Schulordnung nichts anderes festlegt.
- III.
- Fächer/Handlungsbereiche sind entsprechend der Reihenfolge der für den Bildungsgang geltenden Stundentafel aufzuführen. Bei Fremdsprachen ist die erteilte Sprache einzutragen.
- IV.
- Halbjahres-, Abschluss- und Abgangszeugnisse weisen sämtliche Fächer/Handlungsbereiche der Ausbildung aus. In anderen Zeugnissen sind die in dem jeweils zu bewertenden Ausbildungsabschnitt erteilten Fächer/Handlungsbereiche aufzuführen.
- V.
- Sofern Leistungsnachweise in Wahlfächern nicht benotet werden, ist die Teilnahme im Zeugnis zu bescheinigen. Ein Worturteil kann angefügt werden.
- VI.
- Noten sind in verbaler Form auszuweisen. Durchschnittsnoten sind in Ziffern und in Worten auszuweisen. Kann eine Note nicht gebildet werden, weil die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht wurden, ohne dass der Schüler dies zu vertreten hat, tritt anstelle der Angabe einer Note die Bemerkung: „entfällt mangels Leistungsnachweises“.
- VII.
- Unter „Bemerkungen“ können Besonderheiten, z.B. besondere Leistungen oder die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften eingetragen werden. Abgangszeugnisse und Bescheinigungen über die erreichten Leistungen enthalten unter „Bemerkungen“ gegebenenfalls die Feststellung der erfolglosen Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis über die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung.
- VIII.
- Felder, deren Eintragung für den jeweiligen Schüler entfällt, sind durch waagrechte Striche zu blockieren.
2. Teil:
Schulartspezifische Bestimmungen
A. Berufsschule
- I.
- Im Berufsgrundbildungs- und Berufsvorbereitungsjahr wird das Jahreszeugnis als Zeugnis bezeichnet (Anlagen 3 und 4).
- II.
- In das Zeugnis der Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr (Anlage 3) oder Berufsvorbereitungsjahr (Anlage 4) wird bei regelmäßigem Besuch und erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges unter „Bemerkungen“ aufgenommen:
„Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit nach § 28 Abs. 5 SchulG für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung diese Zeugnisses ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird.“ - III.
- Als Feststellungsvermerk gem. § 32 Abs. 2 Satz 1
BSO wird im Zeugnis der Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr (Anlage 3) oder Berufsvorbereitungsjahr (Anlage 4) unter „Bemerkungen“ eingetragen:
„Der Schüler/die Schülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluss entspricht.“ - IV.
- Besitzt ein Schüler, der erfolgreich die Berufsschule abgeschlossen hat, noch nicht den erfolgreichen Hauptschul-abschluss, wird auf Antrag im Abschlusszeugnis der Berufsschule (Anlage 6) unter „Bemerkungen“ eingetragen:
„Der Schüler/die Schülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluss entspricht.“ - V.
- Das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß § 36 BSO (Anlage 7) wird von der Schule erteilt, die das Abschlusszeugnis der Berufsschule erteilt hat. Sofern das Abschlusszeugnis außerhalb des Freistaates Sachsen ausgestellt wurde, erteilt das Regionalschulamt, in dessen Amtsbezirk der Antragsteller wohnt, das in Satz 1 genannte Zeugnis.
B. Berufsfachschule
- I.
- Für Zeugnisse der einjährigen Berufsfachschule, der Berufsfachschule für Technik oder für Wirtschaft - ausgenommen jeweils die Halbjahresinformationen - gilt (Anlagen 10 bis 13 und 18):
- 1.
- Unter „Betriebspraktikum“ ist jeweils einzutragen:
„Herr/Frau ... hat im Rahmen der Ausbildung im Umfang von ... Wochen und ... Tagen an Betriebspraktika teilgenommen.“ - 2.
- Im Abschlusszeugnis (Anlagen 12 und 13) und im Abgangszeugnis (Anlage 18) ist bei vollständiger Ableistung der Betriebspraktika darüber hinaus einzutragen:
„Die Betriebspraktika gelten damit als vollständig abgeleistet.“ - 3.
- Wurde das Betriebspraktikum nicht vollständig abgeleistet, ist im Abgangszeugnis (Anlage 18) einzutragen:
„Herr/Frau ... hat im Rahmen der Ausbildung im Umfang von ... Wochen und ... Tagen an Betriebspraktika teilgenommen. Die Betriebspraktika gelten damit nicht als vollständig abgeleistet.“ - II.
- In Zeugnissen der Berufsfachschule für Wirtschaft (Anlagen 9 bis 11, 13, 16 und 18) werden die Noten in den Fächern Kurzschrift und Maschinenschreiben mit den erreichten Silben bzw. Anschlägen pro Minute eingetragen.
- III.
- Im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Kinderpflege (Anlage 13) wird bei Schülern, denen ein mittlerer Bildungsabschluss zuerkannt wird, unter „Bemerkungen„ eingetragen: „Der Schüler/die Schülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem Realschulabschluss entspricht.„
- IV.
- In Zeugnissen der Berufsfachschule für Bühnentanz (Anlagen 9 bis 11, 14 und 18) lautet der „Name der Schule“:
„Ballettschule an der Oper Leipzig, Berufsfachschule für Bühnentanz am Beruflichen Schulzentrum 11 Sozialwesen Leipzig“. - V.
- In Zeugnissen der Berufsfachschulen, an denen die Berufe
- –
- der Diätassistentin/des Diätassistenten,
- –
- der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten,
- –
- der Hebamme/des Entbindungspflegers,
- –
- in der Krankenpflege,
- –
- des Logopäden,
- –
- der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
- –
- der Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/des Medizisch-technischen Radiologieassistenten,
- –
- der Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik/des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik,
- –
- der Orthoptistin/des Orthoptisten,
- –
- der Physiotherapeutin/des Physiotherapeuten
- ausgebildet werden (Anlagen 9 bis 11, 15 und 18), ist unter „Bezeichnung der Berufsfachschule“ jeweils die Bezeichnung „medizinische Berufsfachschule“ einzutragen.
- VI.
- In Zeugnissen der Berufsfachschulen, an denen die Berufe
- –
- der Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin/des Veterinärmedizisch-technischen Assistenten,
- –
- der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
- –
- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- –
- der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
- ausgebildet werden (Anlagen 9 bis 11, 15 und 18), ist unter „Bezeichnung der Berufsfachschule“ jeweils das Wort „Berufsfachschule“ mit der Angabe der fachlichen Ausrichtung („für technische Assistenten in der Medizin“, „für Physiotherapie“, „für pharmazeutisch-technische Assistenten“, „für Rettungsassistenten“) einzutragen.
- VII.
- Kann von Berufsfachschulen, die in solchen Berufen ausbilden, die in der Zuständigkeitsverordnung nichtärztliche Heilberufe aufgeführt sind, die regelmäßige Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Unterricht oder an der theoretischen oder der praktischen Ausbildung nicht bescheinigt werden, wird in das Abgangszeugnis (Anlage 18) unter „Bemerkungen“ entsprechend eingetragen:
„Die regelmäßige Teilnahme an ... kann nicht bescheinigt werden.“ - VIII.
- Wird die Ausbildung an der Berufsfachschule mit einer schulischen Abschlussprüfung beendet, wird das Abgangszeugnis (Anlage 18) sowohl von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als auch von dem Schulleiter unterschrieben. Anderenfalls wird es von dem Schulleiter und dem Klassenlehrer unterschreiben.
- IX.
- Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 44 sind für Ausbildungen in nichtärztlichen Heilberufen (s. VII.) nach Maßgabe der jeweils für die Ausbildung geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes auszufüllen.
C. Fachschule
- I.
- In Zeugnissen der Fachschule für Sozialwesen (Anlagen 19 bis 22, 24 und 30) werden im Feld „Bezeichnung der Fachschule“ die Worte „für Sozialwesen“ eingetragen.
- II.
- In Zeugnissen der Fachschule für Gestaltung, für Technik und für Wirtschaft (Anlagen 25 bis 30) wird im Feld „Bezeichnung der Fachschule“ das Wort „Fachschule“ mit der Angabe der fachlichen Ausrichtung (z.B. „für Technik“, „für Wirtschaft“) eingetragen.
- III.
- Im Abschlusszeugnis der Fachschule (Anlagen 21, 22, 27 und 28) wird bei Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, gem. § 43 Abs. 1
FSO bei erfolgreichem Fachschulabschluss unter „Bemerkungen“ eingetragen:
„Der Fachschüler/die Fachschülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem Realschulabschluss entspricht.“ - IV.
- Für das Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialwesen (Anlagen 21 und 22) gilt:
- 1.
- Unter „Bemerkungen“ wird in Abhängigkeit von der Gliederung der Ausbildung eingetragen:
- a)
- bei berufspraktischer Ausbildung nach der schulischen Ausbildung:
„Herr/Frau ... hat die Abschlussprüfung der schulischen Ausbildung bestanden und ist zur berufspraktischen Ausbildung zugelassen.“ - b)
- bei berufspraktischer Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung:
„Herr/Frau ... hat die Abschlussprüfung der schulischen Ausbildung, die berufspraktische Ausbildung sowie das Kolloquium bestanden. Die berufspraktische Ausbildung wurde parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt.“ - 2.
- Unter „Bemerkungen“ ist bei Ausbildungen, die in berufsbegleitender Form absolviert wurden, einzutragen:
„Die Ausbildung wurde berufsbegleitend durchgeführt.“
D. Fachoberschule
Im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage 34) und im Abgangszeugnis (Anlage 36) wird unter „Bemerkungen“ das Thema der Facharbeit angegeben.
E. Berufliches Gymnasium
Im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (Anlage 40) und im Abgangszeugnis des beruflichen Gymnasiums (Anlage 42) wird, wenn keine Besondere Lernleistung erbracht wurde, unter „Thema“ das Wort „entfällt“ vermerkt.
3. Teil:
Übersicht über die Anlagen
Die Ziffer, die nachfolgend einem Zeugnis zugeordnet ist, entspricht dem Muster der Anlage.
Berufsschule
- 1
- Halbjahresinformation der Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr
- 2
- Halbjahresinformation der Berufsschule, Berufsvorbereitungsjahr
- 3
- Zeugnis der Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr
- 4
- Zeugnis der Berufsschule, Berufsvorbereitungsjahr
- 5
- Jahreszeugnis der Berufsschule
- 6
- Abschlusszeugnis der Berufsschule
- 7
- Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss
- 8
- Abgangszeugnis der Berufsschule
Berufsfachschule
- 9
- Halbjahresinformation der Berufsfachschule
- 10
- Jahreszeugnis der Berufsfachschule
- 11
- Halbjahreszeugnis der Berufsfachschule
- 12
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschule (einjährige Berufsfachschule)
- 13
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschulen für medizinische Dokumentation, für Hauswirtschaft (zweijährig), für Kinderpflege, für Kosmetik, für Technik und für Wirtschaft
- 14
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Bühnentanz
- 15
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschule (nichtärztliche Heilberufe und Ausbildungsberufe nach BBiG)
- 16
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Schulfremde
- 17
- Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss
- 18
- Abgangszeugnis der Berufsfachschule
Fachschule
- –
- Fachschule für Sozialwesen
- 19
- Jahreszeugnis der Fachschule
- 20
- Halbjahreszeugnis der Fachschule
- 21
- Abschlusszeugnis der Fachschule
- 22
- Abschlusszeugnis der Fachschule für Schulfremde
- 23
- Urkunde über die staatliche Anerkennung
- 24
- Abgangszeugnis der Fachschule
- –
- Fachschule für Gestaltung, für Technik und für Wirtschaft
- 25
- Jahreszeugnis der Fachschule
- 26
- Halbjahreszeugnis der Fachschule
- 27
- Abschlusszeugnis der Fachschule
- 28
- Abschlusszeugnis der Fachschule für Schulfremde
- 29
- Abgangszeugnis der Fachschule
- –
- besonderer Bildungsweg
- 30
- Zeugnis der Fachhochschulreife (Erwerb über besondere Bildungswege an Fachschulen)
Fachoberschule
- 31
- Halbjahresinformation der Fachoberschule
- 32
- Jahreszeugnis der Fachoberschule
- 33
- Halbjahreszeugnis der Fachoberschule
- 34
- Zeugnis der Fachhochschulreife
- 35
- Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde
- 36
- Abgangszeugnis der Fachoberschule
Berufliches Gymnasium
- 37
- Halbjahreszeugnis des beruflichen Gymnasiums (Klassenstufe 11)
- 38
- Jahreszeugnis des beruflichen Gymnasiums (Klassenstufe 11)
- 39
- Halbjahreszeugnis des beruflichen Gymnasiums (Jahrgangsstufen 12 und 13)
- 40
- Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
- 41
- Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde
- 42
- Abgangszeugnis des beruflichen Gymnasiums
Bescheinigungen
- 43
- Bescheinigung über die erreichten Leistungen
- 44
- Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen/am theoretischen und praktischen Unterricht/an der theoretischen und praktischen Ausbildung/am Lehrgang
4. Teil:
Schlussvorschriften
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
- I.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Urkunden für berufsbildende Schulen vom 11. Mai 1992 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nummer 8/1992, S. 5), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1263),
- 2.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse sowie Zeugnisse für berufsbildende Schulen vom 9. Dezember 1992 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nummer 1/1993, S. 4), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1997 (SächABl. S. 1263),
- 3.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvorschrift „Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse sowie Zeugnisse für berufsbildende Schulen vom 9. Dezember 1992“ vom 22. März 1994 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus S. 221),
- 4.
- 2. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvorschrift „Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse sowie Zeugnisse für berufsbildende Schulen vom 9. Dezember 1992“ vom 9. März 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus S. 65, berichtigt 1995 S. 127) und
- 5.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Formularen für die Schulfremdenprüfung an berufsbildenden Schulen vom 17. März 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus S. 109).
- II.
- Schüler an beruflichen Gymnasien und Schulfremde, für die bis zum Ende ihrer Ausbildung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1185, berichtigt 1994 S. 292) weiter gilt, erhalten Zeugnisse gemäß den unter I. genannten Verwaltungsvorschriften.
- III.
- Schüler an Berufsfachschulen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 208) abschließen, erhalten Halbjahreszeugnisse nicht nach dem Muster der Anlage 11, sondern gemäß den unter I. genannten Verwaltungsvorschriften.
- IV.
- Die bei den Schulen vorhandenen Formulare von Zeugnissen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift können bis zum 31. Dezember 1999 aufgebraucht werden.
Dresden, den 6. April 1999
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Günther Portune
Staatssekretär