Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes
Vom 6. Mai 2015
I.
Änderung der einzelnen Vorschriften
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691,1923), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. März 2014 (SächsABl. S. 586) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Ziffer IV Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Flugzeugbenutzung werden die Kosten für Platzreservierungen bei Inlandsflügen nicht erstattet, es sei denn, es liegen zwingende persönliche Gründe vor. Diese können nur in besonderen Ausnahmefällen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes anerkannt werden.“ - b)
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Für zweitägige Dienstreisen ohne Übernachtung wird insgesamt ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt, wenn die Dauer der Dienstreise mehr als acht Stunden beträgt. Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, an dem der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden abwesend ist. Sofern an beiden Kalendertagen einer solchen zweitägigen Dienstreise ohne Übernachtung die Dauer der Dienstreise jeweils mehr als acht Stunden beträgt, wird für jeden der beiden Kalendertage ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt.“
- bb)
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Zu der Verpflegung nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes kann auch ein des Amtes wegen zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (zum Beispiel belegte Brötchen, Kuchen, Obst) zählen, der während einer Dienstreise gereicht wird. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird.“
- c)
- Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Buchstaben e wird folgender Satz angefügt:
„Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstherr dem Dienstreisenden Unterkunft und Verpflegung des Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung stellt. In diesem Falle sind gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom Tagegeld 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes für das unentgeltliche Frühstück einzubehalten. Unterkunft und Verpflegung sind vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn die unter Buchstabe C des Schreibens des Staatsministeriums der Finanzen vom 29. März 2010, Aktenzeichen 16-P 1707-10/1-6419, dargestellte Verfahrensweise eingehalten wird.“ - bb)
- Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- Bei Voll- oder Halbpension (zum Beispiel bei Tagungspauschalen) ist das Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 29. März 2010, Aktenzeichen 16-P 1707-10/1-6419, entsprechend anzuwenden.“
- 2.
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Anstrich 11 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer III Nummer 15 und 16 werden die Wörter „Landesamtes für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Landesamtes für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
II.
Änderung von Anlagen
Die Anlagen 1, 4, 5, 6, 7 und 9 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 6. Mai 2015
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland