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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 8. Mai 2015 (SächsABl. S. 777)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vom 8. Mai 2015

I.

Nummer 6 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 17. September 2013 (SächsABl. S. 1107), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), wird wie folgt gefasst:

6.
Verfahren
a)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – kann themenbezogen zu Auswahlverfahren für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände aufrufen.
b)
Projektskizzen sind vor der Einreichung des Zuwendungsantrages mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst abzustimmen. Die Anträge auf Zuwendungen sind an die
 
 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
 
zu richten.
c)
Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
d)
Der Erfolg der Projekte wird entsprechend der im Antragsformular ausgewiesenen Kriterien kontrolliert.
e)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 8. Mai 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 23, S. 777
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2019