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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.2004 bis 28.04.2006

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse der Mittelschulen und Abschlusszeugnissen für Schulfremde

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse der Mittelschulen und Abschlusszeugnissen für Schulfremde vom 17. September 1997 (MBl. SMK S. 400), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2006 (MBl. SMK S. 181) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gestaltung von Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis, Abschlußzeugnissen der Mittelschule und Abschlußzeugnissen der Mittelschule für Schulfremde

Az.: 31-6631.10/22

Vom 17. September 1997

[Geändert durch VwV vom 9. Oktober 1999 (MBl. SMK S. 421) und durch VwV vom 19. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 434)

1    Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen.

2     außer Kraft

3     außer Kraft

4     außer Kraft

5    Abschlußzeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers am Ende des Abschlußjahres sowie des erreichten Schulabschlusses sind an den Mittelschulen die als Anlage 4 (Hauptschulabschluß), Anlage 5 (qualifizierender Hauptschulabschluß) und Anlage 6 (Realschulabschluß) beigefügten Formulare „Abschlußzeugnis der Mittelschule“ im Format DIN A4 vierseitig entsprechend zu verwenden.

6    Abschlußzeugnisse für Schulfremde
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstands sowie des erreichten Schulabschlusses sind für Schulfremde die als Anlage 7 „Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde“, Anlage 8 „Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde“ und Anlage 9 „Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde“ beigefügten Formulare im Format DIN A4 vierseitig entsprechend zu verwenden.

7    Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

 

geltende Fassung bis zum 31. August 2004

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 14, S. 400
    Fsn-Nr.: 710-V97.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 28. April 2006