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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung vom 15. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Altenpflege-Ausgleichsverordnung

Vom 15. Juni 2015

Aufgrund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), dessen Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1

Die Altenpflege-Ausgleichsverordnung vom 24. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 196), die durch die Verordnung vom 20. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 4 werden aufgehoben.
2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Schlussbestimmungen

 
(1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.
(2) Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger. Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen. Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5. Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.
(4) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen. Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen. Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.
(5) Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag. Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag). Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen. Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.
(6) Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit. Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2015

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 9, S. 408
    Fsn-Nr.: 842

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2015