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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 31. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 246)

Vierte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 31. Mai 2000

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) und
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

  1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. aufgrund des § 22 Abs. 5 oder“.
 
c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. aufgrund des § 9 Abs. 1 SächsBG.“
  2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einer Besoldungsgruppe“ durch die Worte „den Besoldungsordnungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unwirksam“ durch das Wort „nichtig“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr, nach der letzten Beförderung, es sei denn, der Beamte hätte sein bisheriges Amt nicht zu durchlaufen brauchen,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit. Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich der Beamte in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. § 4 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „Nr. 1 und 2“ eingefügt und die Worte „während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung“ werden gestrichen.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Worte „Bestehen der Laufbahnprüfung“ durch die Worte „Erwerb der Laufbahnbefähigung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
eines Urlaubes nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als Parlamentarischer Berater, Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird;“.
  3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen aufgrund von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, als Befähigung für die andere Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn erworben werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes § 24 Abs. 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen. Bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kann sie abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird; sie entscheidet dann über die Anerkennung der Befähigung. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung, in den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG in ihrem früheren Amt. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.“
 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird hinter dem Wort „Laufbahnprüfung“ ein Komma eingefügt, und die Angabe „Absatz 2 bis 5“ wird durch die Angabe „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
 
e)
Die Absätze 6 bis 8 werden zu Absätzen 4 bis 6.
  4.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.“
  5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Eine Anrechnung von Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung kann nur nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfolgen. Dasselbe gilt für eine Anrechnung von Zeiten eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung.“
  6.
Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Der Befähigungserwerb erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.“
  7.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Einführung entspricht der dreijährigen Ausbildung in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 22 Abs. 2.“
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 2 werden hinter dem Wort „um“ die Worte „bis zu“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatzes 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 2“ ersetzt.
  8.
Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch im Falle der Anstellung in einem Beförderungsamt.“
  9.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch im Falle der Anstellung in einem Beförderungsamt.“
 
b)
Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „solches Amt“ durch die Angabe „Amt nach Satz 1“ ersetzt.
10.
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung oder vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit: § 7 Abs. 4 Satz 1,“.
 
b)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
11.
In § 41 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 7 Abs. 5“ ersetzt.
12.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1 ist bei Bewerbern, die wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres, abgesehen haben, dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Betreuung oder Pflege eines Kindes je ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 22 Abs. 5 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 hinzuzurechnen. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 8, S. 246
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014