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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

KETs-Pilotlinien

Vollzitat: KETs-Pilotlinien vom 13. Juli 2015 (SächsABl. S. 1044), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Pilotlinien auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien
(KETs-Pilotlinien)

Vom 13. Juli 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung von Pilotlinien auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien auf der Grundlage
 
a)
sowie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
 
b)
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411) in der jeweils geltenden Fassung und
 
c)
nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Förderung verfolgt den Zweck, Unternehmen durch den Aufbau von Pilotlinien unter Verwendung von Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies, im Folgenden „KETs“) im Sinne der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen zu unterstützen, um damit den Transfer von Forschungsergebnissen in deren wirtschaftliche Nutzung voranzutreiben.
3.
Es gelten die Regelungen des Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sofern diese Richtlinie nicht ausdrücklich darüber hinausgehende Einschränkungen vornimmt.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die EFRE-ESF-Rahmenrichtlinie und deren Anlage mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (NBest-SF-Kosten), sofern diese Richtlinie Abweichungen davon nicht ausdrücklich zulässt.
5.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung unterstützt Unternehmen dabei, Forschungsergebnisse in einer KETs-Pilotlinie umzusetzen, um Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit Blick auf eine sich anschließende wirtschaftlich tragfähige industrielle Fertigung zu optimieren.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen sowie in Kooperation 1 mit diesen auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die beabsichtigen, in einer Betriebsstätte in Sachsen eine KETs-Pilotlinie entwickeln, aufzubauen und zu betreiben.
2.
Wird das Vorhaben in Kooperation mit einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung durchgeführt, muss ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Projektergebnis tragen und zu dessen Verwertung berechtigt sein.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Fallgruppen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere Unternehmen, die einem Rückforderungsanspruch aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die KETs-Pilotlinie verwendet Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien Mikroelektronik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologien, Neue Materialien, Fortgeschrittene Produktionstechnologien, Photonik, Biotechnologien.
2.
Das Ziel des Vorhabens ist es, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit Blick auf eine sich anschließende wirtschaftlich tragfähige industrielle Fertigung zu optimieren.
3.
Marktpotenzial und Wettbewerbssituation lassen positive Effekte für Wachstum und Beschäftigung durch eine auf dem Projektergebnis aufbauende industrielle Fertigung in einer Betriebsstätte in Sachsen erwarten.
4.
Dazu enthalten die Antragsunterlagen:
 
a)
eine inhaltliche und technologische Projektbeschreibung mit einem Meilensteinplan,
 
b)
im Fall einer Kooperation den Entwurf des Kooperationsvertrags mit einer vollständigen Aufstellung der Beteiligten und der projektinternen Aufgabenverteilung,
 
c)
einen Finanzierungsplan, der die förderfähigen Kosten bei den Beteiligten sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens ausweist,
 
d)
ein Verwertungskonzept für das Projektergebnis mit Angaben zu Arbeitsplatzpotenzial und Wertschöpfungstiefe einer sich anschließenden industriellen Fertigung in einer Betriebsstätte in Sachsen auf der Grundlage einer Analyse des Marktpotenzials und der Wettbewerbssituation.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den förderfähigen Kosten gewährt.
2.
Der Höchstfördersatz beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten pro Zuwendungsempfänger.
3.
Er kann kumulativ auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden:
 
a)
um 10 Prozent für mittlere und um 20 Prozent für kleine Unternehmen;
 
b)
um 15 Prozent im Falle einer Kooperation für alle Zuwendungsempfänger, wenn mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) 2 beteiligt ist und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten trägt.
4.
Förderfähige Kosten sind:
 
a)
Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit und solange sie für das Vorhaben eingesetzt werden,
 
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Vorhabens,
 
c)
Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Vorhabens,
 
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für zu Marktbedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
 
e)
Sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
5.
Die förderfähigen Einzel- und Gemeinkosten werden nach dem Verfahren der Vereinfachten Abrechnung gemäß Punkt 6 der NBest-SF-Kosten abgerechnet. Gemeinkosten sind hierbei lediglich als Pauschale in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Einzelkosten gemäß Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a, b und e dieser Richtlinie förderfähig.
6.
Werden die geförderte Pilotlinie oder Teile davon innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, so ist der Erlös durch den Verkäufer bis zur Höhe der gewährten Zuwendungen des Vorhabens zu erstatten.
7.
Die Summe der gewährten Zuwendungen pro Vorhaben darf 20 Millionen Euro nicht übersteigen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von Nummer 5.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben begonnen wurde, bevor der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist und die Bewilligungsstelle schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3.1 der NBest-SF-Kosten besteht nicht. Die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Punkt 3.2 der NBest-SF-Kosten bleibt davon unberührt.
3.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich de-minimis-Beihilfen 3 , nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
4.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht, vergleiche Artikel 9 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
5.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung geprüft werden.

VII.
Verfahren

1.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung.
2.
Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit und die Ausschöpfung der Höchstfördersätze bei der Bewilligung bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Grundlage hierfür ist eine Priorisierung unter anderem anhand folgender Vorrangkriterien, wie
 
a)
der im Verwertungskonzept begründet dargestellten spezifischen Effekte einer an das Projekt anschließenden industriellen Fertigung in Sachsen,
 
b)
der im Verwertungskonzept begründet dargestellten technologischen Ambitioniertheit des Vorhabens,
 
c)
des im Verwertungskonzept begründet dargestellten zeitlichen Horizonts des Projektes im Hinblick auf die anschließende wirtschaftliche Nutzung,
 
d)
ergänzender Aspekte der Technologieförderung und regionalen Wirtschaftsförderung in Sachsen sowie
 
e)
des Beitrags des Projektes zum Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und
 
f)
den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
„Kooperation“ im Sinne einer „wirksamen Zusammenarbeit“ gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 2 Absatz 90
2
Es gilt die KMU-Definition gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Anhang I
3
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 31, S. 1044
    Fsn-Nr.: 552-V15.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023