Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Energie,
Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
(Förderrichtlinie Ausgleichszulage – AZL/2015)
Vom 22. Juni 2015
[zuletzt geändert durch RL vom 17. März 2023 (SächsABl. S. 458)
mit Wirkung vom 7. April 2023]
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014-2020 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen Zahlungen für die Bewirtschaftung in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage).
- Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung der Kulturlandschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beizutragen sowie Flächenstilllegungen und dem Verlust der Artenvielfalt vorzubeugen.
- Die Ausgleichszulage wird zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, gewährt.
- Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
- 2.
- Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für die Ausgleichszulage.
- Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 67 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
II.
Begünstigte
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung ausüben, den Betrieb selbst bewirtschaften und ihren Betriebssitz in Sachsen haben.
III.
Förderfähige Fläche
- 1.
- Förderfähig sind bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen, die innerhalb der benachteiligten Gebiete im Freistaat Sachsen liegen. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
- Für Flächen gemäß § 12 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt. Dies gilt auch für Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, die antragstellende Person weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage gemäß § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt.
- 2.
- Mit Inkrafttreten der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Sachsen ab 2018 gelten als benachteiligte Gebiete des Freistaates Sachsen andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind sowie andere, aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Einzelheiten zu betroffenen Gemarkungen können der Auflistung der Gemarkungen im benachteiligten Gebiet Sachsens nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unter https://www.lsnq.de/AZL entnommen werden.
- Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht zu kommen, gelten Gebiete als benachteiligte Agrarzone, wenn 60 Prozent und mehr der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien des Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen. Für Sachsen sind fünf biophysikalische Kriterien relevant, niedrige Temperatur, begrenzte Wasserführung, unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit, Durchwurzelungstiefe sowie steile Hanglage. Für die Spezifischen Gebiete kommt das Kriterium der potentiellen Ausschöpfung des Bodenwassers zur Anwendung, um die Flächen zu identifizieren, die einer spezifischen Benachteiligung unterliegen.
IV.
Förderkriterien und sonstige Auflagen
- 1.
- Förderfähig sind Flächen in benachteiligten Gebieten in Sachsen mit einer Schlaggröße von mindestens 0,3000 Hektar.
- 2.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Begünstigte mindestens 3,0000 Hektar förderfähige Fläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Für die Berechnung der Mindestfläche werden Schläge in Sachsen berücksichtigt, sofern diese mit einer förderfähigen Hauptkultur bestellt und mindestens 0,3000 Hektar groß sind.
- 3.
- Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Zahlung der Ausgleichszulage aufzubewahren.
- 4.
- Die Begünstigten sind verpflichtet, die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 zu erfüllen.
- 5.
- Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/1172 sind, wenn die Begünstigten auch Flächenzahlungen aufgrund der Regelungen des GAP-Strategieplans beruhend auf der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 auch für Zahlungen für benachteiligte Gebiete nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Vorschriften der Konditionalität einzuhalten. Die Begünstigten haben die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß dem Unionsrecht sowie die im GAP-Strategieplan in Verbindung mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung festgelegten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beachten.
V.
Art, Beträge und Höhe der Förderung
- 1.
- Auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden Zahlungen je Hektar als Festbetrag in Form eines Ausgleichs für die zusätzlichen Kosten sowie Einkommensverluste gewährt. Die Antragstellung erfolgt jährlich.
- 2.
- Bemessungsgrundlage
- a)
- Bemessungsgrundlage in den benachteiligten Agrarzonen (1 bis 3) und Spezifischen Gebieten ist die als förderfähig ermittelte Fläche des Begünstigten.
- b)
- Für stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Förderung gewährt.
- 3.
- Höhe der Zuwendung
Die Ausgleichszulage wird nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, gestaffelt. Die Zahlung der Ausgleichszulage erfolgt degressiv; für höchstens 85 Hektar/Begünstigten wird die Ausgleichszulage in voller Höhe gewährt. Beträgt die förderfähige Fläche eines Begünstigten mehr als 85 Hektar, wird für diese, 85 Hektar überschreitenden Flächen, eine um durchschnittlich 5 Prozent reduzierte Ausgleichszulage gewährt. -
Die Degression wird auf der Basis der ermittelten Fläche vor Anwendung der Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. 809/2014 angewendet.
- Tabelle:
- Übersicht über die jährliche Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet
Tabelle Bezeichnung Ausgleichszulage Bezeichnung/
Kurzbeschreibung**Ausgleichszulage Prämie bis 85 Hektar
[EUR/ha]Benachteiligte Agrarzone 1
(≥ 800 m ü. NN oder ≥ 600 m ü. NN und < 800 m ü. NN und EMZ* ≤ 21)105 Benachteiligte Agrarzone 2
(≥ 600 m ü. NN und < 800 m ü. NN und EMZ* > 21 oder < 600 m ü. NN und EMZ* < 30)75 Benachteiligte Agrarzone 3
(< 600 m ü. NN und EMZ* ≥ 30)50 Spezifische Gebiete 35 * Ertragsmesszahl
** Datengrundlage: GEMDAT
VI.
Sonstige Bestimmungen
- 1.
- Mehrfachförderung
- Für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen (Schläge) kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023, S. 369), nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023, S. 334) beziehungsweise nach der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter www.lsnq.de/AZL entnommen werden.
- 2.
- Transparenz
- Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
- 3.
- Übertragung eines Betriebes, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
- Im Falle der Übertragung eines Betriebes sowie höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie gemäß Artikel 4 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
VII.
Verfahrensregelungen
- 1.
- Antragsverfahren
- 1.1
- Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz örtlich zuständige Förder- und Fachbildungszentrum beziehungsweise die Informations- und Servicestelle des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
- 1.2
- Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal https://www.diana.sachsen.de.
- 1.3
- Anträge nach dieser Richtlinie müssen bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Fristen der GAP-InVekoS-Verordnung für Antragsänderungen.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung.
- 3.
- Auszahlungsverfahren
- Vor jeder Auszahlung wird geprüft, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen den Begünstigten bestehen. Bestehen diese, wird in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag automatisiert verrechnet.
- Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
- 4.
- Kontrollverfahren, Rückforderung, Sanktionierung und Verzinsung
- 4.1
- Kontrollverfahren
- Die Bewilligungsbehörde kontrolliert insbesondere, ob:
- a)
- die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden,
- b)
- keine Doppelfinanzierung erfolgt und
- c)
- die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden.
- Bei mindestens 5 Prozent der Begünstigten eines Kalenderjahres werden die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (Artikel 32 sowie 37 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
- 4.2
- Ablehnungen, Rückforderungen und Sanktionen
- 4.2.1
- Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Sanktionen und Rückforderungen. Ablehnungen, die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen und die Verhängung von Sanktionen erfolgen insbesondere gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gemäß Artikel 15 bis 18 und 19a Absatz 1, Artikel 35, 36 und 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
- 4.2.2
- Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund einer unmittelbar der begünstigten Person anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Artikel 83 ff. der Verordnung (EU) 2021/2116, Artikel 6 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172, §§ 19 ff. des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und §§ 36 ff. der GAP-Konditionalitäten-Verordnung dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
- 4.2.3
- Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1338) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.
Dresden, den 22. Juni 2015
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt
Anlage
Rechtsgrundlagen
Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist,
- 2.
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 vom 30. Oktober 2018 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
- 3.
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 15.7.2022, S. 12) geändert worden ist,
- 4.
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S.1) geändert worden ist,
- 5.
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
- 6.
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Förderrichtlinie Ausgleichszulage Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
- 7.
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/772 der Kommission vom 3. Mai 2017 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 43) geändert worden ist,
- 8.
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
- 9.
- die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1–4),
- 10.
- die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 11.
- die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 12.
- die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52),
- 13.
- die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
- 14.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
- 15.
- die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
- 16.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
- 17.
- die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
- 18.
- die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2022 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist,
- 19.
- das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
- 20.
- die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist,
- 21.
- das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
- 22.
- das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),
- 23.
- die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist,
- 24.
- das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),
- 25.
- die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,
- 26.
- die GAP-InVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),
- 27.
- das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
- 28.
- der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
- 29.
- das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
- 30.
- das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
- 31.
- das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2014 – 2020, (2014DE06RDRP019),
- 32.
- die Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland 2014 – 2020 (2014DE06RDNF001),
- 33.
- Veröffentlichung der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Freistaat Sachsen unter https://www.lsnq.de/AZL.