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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 6. August 2015 (SächsABl. S. 1232)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vom 6. August 2015

I.

Die FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die durch die Richtlinie vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 462) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2.2 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „insbesondere das Modellprojekt,Jedem Kind ein Instrument’ (JEKI)“ gestrichen.
2.
Ziffer V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer III ist schriftlich bis 15. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten. Der Antrag auf Förderung nach Ziffer II Nummer 2.1 ist schriftlich bis 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. August 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 36, S. 1232
    Fsn-Nr.: 5570

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. September 2015

    Fassung gültig bis: 4. August 2022