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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Nachlasssachen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Nachlasssachen vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1272)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Nachlasssachen

Vom 15. Dezember 2005

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (VwV Nachlasssachen) vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, die Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der Eltern,“.
 
b)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zu den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 vermerkt
  • auch die Notarin oder der Notar, vor der/dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und sich bei der Verwahrung durch die Notarin oder den Notar mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 4 DONot) sowie
  • die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger beziehungsweise gegebenenfalls die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die/der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB)“.
 
c)
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder die Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern.“
 
d)
In Nummer 2.2 werden im Klammerhinweis nach dem Wort „Eheverträge“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsverträge“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Verwahrung“ die Wörter „oder der notariellen“ eingefügt.
 
f)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird der Klammerhinweis „(Ehegatten, Kindes)“ durch den Klammerhinweis „(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2.1 Satz 2 wird der Klammerhinweis bei Spiegelstrich 3 wie folgt gefasst: „(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)“.
 
c)
In Nummer 3.1 wird die Angabe „2300 BGB“ durch die Angabe „2300 Abs. 1 BGB“ ersetzt.
 
d)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „§ 2300“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
 
e)
Nummer 4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst: „Vorname(n) und Familienname (Ehe/Lebenspartnerschaftsname und gegebenenfalls Geburtsname)“.
 
 
bb)
Der Klammerhinweis in Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst: „ (Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)“.
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Text wird Nummer 1.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
 
 
„2
Die vorhandenen Bestände der Anlagen 1 bis 4 nach der VwV Nachlasssachen, in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung, können aufgebraucht werden. Sie sind, soweit erforderlich, entsprechend anzupassen.“
4.
In den Anlagen 1, 2b und 2c werden die Überschriften der Spalten „a) des Mannes“ und „b) der Frau“ wie folgt gefasst:
 
a)
der Ehefrau/Frau, der LPartnerin/des LPartners“,
 
b)
des Ehemannes/Mannes, des LPartners/der LPartnerin“.
5.
In den Anlagen 1, 2b, 2c, 3 und 4 wird der Klammerhinweis unter der Leitangabe „Familienname“ wie folgt gefasst:
„(gegebenenfalls Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften)“.
6.
In Anlage 1 wird die vorletzte Zeile wie folgt gefasst:
„Nach Ableben  ❑  des Ehemannes/Mannes, Lebenspartners   ❑  der Ehefrau/Frau, Lebenspartnerin
eröffnet am         und wieder verschlossen.“
7.
In den Anlagen 3 und 4 wird der Klammerhinweis „(Ehegatten, Kindes)“ durch den Klammerhinweis „(Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)“ ersetzt.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 52, S. 1272

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 30. September 2023