Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung von Aufgaben nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Vom 18. Mai 1994
Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern für die Zulassung befristeter Ausnahmen zur Verwendung von Halonen als Feuerlöschmittel nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf das Regierungspräsidium Dresden übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Mai 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert