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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Förderung Belegungsrechte

Vollzitat: RL Förderung Belegungsrechte vom 6. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1450), die durch die Richtlinie vom 22. April 2016 (SächsABl. S. 579) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung der Begründung von Belegungsrechten
(RL Förderung Belegungsrechte)

Vom 6. Oktober 2015

[geändert durch RL vom 22. April 2016 (SächsABl. S. 579)
mit Wirkung vom 20. Mai 2016]

I.
Zuwendungszweck

1.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, verpflichtet, Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber zu schaffen und zu betreiben. Sie können zu diesem Zweck insbesondere auch privaten Wohnraum anmieten. Die kreisangehörigen Gemeinden haben gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes bei der Schaffung von Unterbringungseinrichtungen mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen.
2.
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden bei der Begründung von Belegungsrechten im Sinne von Ziffer III an leerstehenden Mietwohnungen.

II.
Rechtsgrundlagen

Grundlagen für die Zuwendung sind

1.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die §§  23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
diese Richtlinie.

III.
Zuwendungsgegenstand

Gegenstand der Zuwendung ist die Begründung von Belegungsrechten durch Kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und im Fall von Ziffer VII Nummer 1 Satz 3 durch Landkreise. Durch das Belegungsrecht erhalten diese das Recht, Asylbewerber zu bestimmen, denen der Vermieter die Wohnung zu überlassen hat. Das Belegungsrecht wird mit Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung gegen ein Entgelt eingeräumt. Im Einvernehmen mit dem Vermieter können die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf den Asylbewerber übergehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist und der Asylbewerber Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird.

IV.
Zuwendungsempfänger

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten vorbehaltlich der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Zuwendung für die Begründung von Belegungsrechten. Die Landkreise können die Zuwendung nach Maßgabe von Ziffer VII Nummer 1 und 2 an kreisangehörige Gemeinden weiterleiten.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im jeweiligen Vorjahr an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes.

VI.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Mittel sind für die Begründung von Belegungsrechten an leerstehenden Wohnungen von privaten natürlichen und privaten juristischen Personen zu verwenden.
2.
Die Wohnungen müssen so beschaffen sein, dass sie auch als angemessener Wohnraum für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der jeweiligen Gemeinde genutzt werden können. Daher sind bei der Belegung der Wohnungen folgende Wohnflächenrichtwerte als Orientierungsmaßstab zu Grunde zu legen:
 
a)
bis 45 m²: 1 Person
 
b)
bis 60 m²: 2 Personen
 
c)
bis 75 m²: 3 Personen
 
d)
bis 85 m²: 4 Personen und
 
e)
10 m² für jede weitere Person.
3.
Die Wohnungen sollen in Gebieten liegen, in denen die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine soziale Integration gegeben sind.
4.
Für die Begründung von Belegungsrechten werden in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße
 
a)
bis 60 Quadratmeter: 3 000 Euro
 
b)
bis 85 Quadratmeter: 4 000 Euro
 
c)
bei mehr als 85 Quadratmetern: 5 000 Euro
 
gewährt.
5.
Die Dauer des Belegungsrechts beträgt 5 Jahre.

VII.
Mitwirkung der kreisangehörigen Gemeinden

1.
Die Landkreise leiten die Förderung an kreisangehörige Gemeinden weiter, sofern diese innerhalb eines Monats nach der Zuweisung der Mittel an den Landkreis die Weiterleitung der Förderung beantragen. Mit dem Antrag ist von der Gemeinde ein durch den Vermieter unterzeichneter Vertragsentwurf zur Begründung eines Belegungsrechts vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Belegungsrechte durch den Landkreis im Benehmen mit der Gemeinde begründet. Der Landkreis kann Belegungsrechte auf die Gemeinde übertragen.
2.
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an die Gemeinde gelten die Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer VI.

VIII.
Verfahren und Abrechnung

1.
Das Staatsministerium des Innern setzt die Höhe der Zuwendung nach Ziffer V Satz 2 durch Zuwendungsbescheid fest und zahlt diese auf Antrag an die Landkreise und Kreisfreien Städte aus. Zuwendungen, die nicht zur Auszahlung gelangten, können durch das Staatsministerium des Innern nach pflichtgemäßem Ermessen bis Ende des Jahres neu zugewiesen werden.
2.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erbringt den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung durch tabellarische Auflistung folgender Angaben:
 
a)
Wohnungsanschrift
 
b)
Art des Hauses (EFH, MFH, Baujahr)
 
c)
Größe der Wohnung (Quadratmeter)
 
d)
Für das Belegungsrecht an den Vermieter/Eigentümer gezahltes Entgelt
 
e)
Belegungszeiten mit Anzahl der Personen (Asylbewerber/KdU-Empfänger)
 
f)
Datum des Abschlusses des Vertrages zur Begründung des Belegungsrechts.
 
Im Übrigen findet die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
3.
Die Verwendungsnachweise für die in einem Haushaltsjahr durch Zuwendungsbescheid festgesetzten Fördermittel sind bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium des Innern vorzulegen.

IX.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 43, S. 1450
    Fsn-Nr.: 554-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Mai 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017